Rechtssatz RS0096609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0096609
Entscheidungsdatum
04.05.2011
Rechtssatz
Das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann keinesfalls der bloßen Anpassung einer zur Zeit ihrer Fällung rechtsrichtigen Entscheidung an eine später geänderte Rechtslage oder an allenfalls modifizierte Wertungsmaßstäbe dienen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 24/92
Entscheidungstext OGH 17.09.1992 12 Os 24/92
- 1 Ob 320/97h
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 320/97h
- 13 Os 39/06v
Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 39/06v
Vgl; Beisatz: Zwar dient das Instrument der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht dazu, einer erst nachträglich veränderten Normsituation Rechnung zu tragen. Wohl aber kann eine nach Ansicht des Generalprokurators verfehlte - wenngleich im Einklang mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Ansicht stehende - Anwendung eines unverändert gebliebenen Gesetzes gerügt werden (WK-StPO § 292 Rz 5). (T1)
- 15 Os 21/11v
Entscheidungstext OGH 04.05.2011 15 Os 21/11v
Vgl; Beisatz: Spätere Gesetzesänderungen haben für das Normverständnis der Rechtslage im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz außer Betracht zu bleiben. (T2)
- 15 Os 172/10y
Entscheidungstext OGH 13.04.2011 15 Os 172/10y
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein Gesetz iSd § 292 StPO verletzt worden ist, ist auf die geltende österreichische Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung abzustellen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096609
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19920917_OGH0002_0120OS00024_9200000_002