Rechtssatz RS0115817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0115817
Entscheidungsdatum
22.09.2015
Norm
MSchG §10a Z3
PatG 1970 §22
Rechtssatz
Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist nicht eingeengt auf Veräußerungen an Inländer, sondern wird - seinem Wortsinn entsprechend - auch in der Rechtssprache umfassend als jede Handlung verstanden, welche die mit der Marke versehene Ware dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt, ob das nun im Inland oder im Ausland geschieht. Die "Durchfuhr" der markenverletzenden Ware - also deren Import aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in ein österreichisches Zollfreilager und das Lagern dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten - ist somit eindeutig als inländischer Markenverstoß anzusehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 54/01x
Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 54/01x
Veröff: SZ 74/173
- 4 Ob 213/03g
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 213/03g
Auch; Beisatz: Zollgrenzbezirke oder Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. (T1); Veröff: SZ 2003/170
- 4 Ob 145/05k
Entscheidungstext OGH 15.09.2005 4 Ob 145/05k
Auch; Beisatz: Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. (T2)
- 13 Os 39/06v
Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 39/06v
Gegenteilig; Beisatz: Das Inverkehrbringen von Waren aus Drittländern in der Gemeinschaft setzt deren Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr im Sinn von Art 24 EG voraus. In das Zollverfahren des externen Versandverfahrens oder des Zolllagerverfahrens überführte Nichtgemeinschaftswaren behalten, solange sie nicht in das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs überführt werden, den zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren. Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre bloße körperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer „Einfuhr" im Sinn des § 10a Z 3 MSchG nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nach § 10 Abs 1 Z 1 MSchG. (T3)
- 17 Ob 24/09t
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 24/09t
Vgl auch; Beisatz: Unter „Inverkehrbringen" fällt auch ein Export in das vom Verbot nicht erfasste Ausland. (T4);
Veröff: SZ 2009/154
- 17 Ob 13/09z
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 13/09z
Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T4 wurde gelöscht. - Oktober 2015 (T5)
- 17 Ob 1/11p
Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 1/11p
Vgl aber; Beisatz: Eine Durchlieferung im Rahmen des externen Versandverfahrens (Art 91 Zollkodex) ist keine inländische Benutzungshandlung iSv Art 5 Abs 1 MarkenRL bzw § 10 Abs 1 iVm § 10a MSchG. (T6); Beisatz: Auch eine Beschlagnahme durch die Zollbehörde bedeutet noch nicht notwendig das Inverkehrbringen. (T7)
- 4 Ob 3/15t
Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 3/15t
Vgl auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115817
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20011016_OGH0002_0040OB00054_01X0000_002