Vorauszuschicken ist, dass angesichts der der Abdeckung der aufgetragenen Sicherheitsleistung dienenden und nunmehr unbefristet ausgestellten Bankgarantie kein Zweifel besteht, dass die Beklagte durch den von ihr angefochtenen Beschluss beschwert ist.
Dem Einwand der Beklagten, die Kläger hätten das Markenrecht nicht ausreichend behauptet und bescheinigt, sind die Klagebehauptungen und die dazu angebotenen Bescheinigungsmittel entgegenzuhalten. Das Erstgericht hat den als Beilage ./B vorgelegten Auszug aus dem österreichischem Markenanzeiger 1989 entsprechend berücksichtigt und seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Das Rekursgericht hat eine Verletzung des § 297 ZPO (den die Rechtsmittelwerberin darin erblickte, dass das Erstgericht die Beilage ./B zur Gänze gelesen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte) verneint. Abgesehen davon, dass eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden kann, ist auch eine Verletzung des § 297 ZPO idF ZVN 2002 nicht zu erkennen. Nach den Gesetzesmaterialien (962 BlgNR 21. GP zu Art II Z 50 ZVN 2002) dient § 297 ZPO der Aufwandersparnis und soll es dem Gericht und den Parteien erleichtern, die Relevanz eines Beweismittels schneller und einfacher beurteilen zu können. Das bedeutet aber nicht, dass sich das Gericht nicht mit dem gesamten Inhalt des Beweismittels beschäftigen dürfte.Dem Einwand der Beklagten, die Kläger hätten das Markenrecht nicht ausreichend behauptet und bescheinigt, sind die Klagebehauptungen und die dazu angebotenen Bescheinigungsmittel entgegenzuhalten. Das Erstgericht hat den als Beilage ./B vorgelegten Auszug aus dem österreichischem Markenanzeiger 1989 entsprechend berücksichtigt und seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Das Rekursgericht hat eine Verletzung des Paragraph 297, ZPO (den die Rechtsmittelwerberin darin erblickte, dass das Erstgericht die Beilage ./B zur Gänze gelesen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte) verneint. Abgesehen davon, dass eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden kann, ist auch eine Verletzung des Paragraph 297, ZPO in der Fassung ZVN 2002 nicht zu erkennen. Nach den Gesetzesmaterialien (962 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch zwei, Ziffer 50, ZVN 2002) dient Paragraph 297, ZPO der Aufwandersparnis und soll es dem Gericht und den Parteien erleichtern, die Relevanz eines Beweismittels schneller und einfacher beurteilen zu können. Das bedeutet aber nicht, dass sich das Gericht nicht mit dem gesamten Inhalt des Beweismittels beschäftigen dürfte.
Dem Einwand der mangelhaften Aktivlegitimation der Zweitklägerin sind die den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen entgegenzuhalten, wonach die Zweitklägerin aus (mit der Markeninhaberin geschlossenen) Lizenzverträgen berechtigt ist, die Marke CANON in Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu nutzen und Markenrechtsverletzungen Dritter gerichtlich im eigenen Namen zu verfolgen. Die Auffassung der Vorinstanzen, die die Aktivlegitimation der Erstklägerin angesichts dieser Feststellungen bejaht haben, steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, wonach auch eine einfache Markenlizenz in Verbindung mit einer Ermächtigung, gegen Markeneingriffe Dritter mit Klage vorzugehen, die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers nach § 51 MSchG begründet (4 Ob 209/02t = ÖBl 2003, 87 - Brühl [Hiti] = ecolex 2003, 257 [Schanda]; RIS-Justiz RS0116973, RS0113976 und RS0113315; vgl Schanda, Kritisches zur Aktivlegitimation der Markenlizenznehmer ÖBl 2001, 151).Dem Einwand der mangelhaften Aktivlegitimation der Zweitklägerin sind die den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen entgegenzuhalten, wonach die Zweitklägerin aus (mit der Markeninhaberin geschlossenen) Lizenzverträgen berechtigt ist, die Marke CANON in Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu nutzen und Markenrechtsverletzungen Dritter gerichtlich im eigenen Namen zu verfolgen. Die Auffassung der Vorinstanzen, die die Aktivlegitimation der Erstklägerin angesichts dieser Feststellungen bejaht haben, steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, wonach auch eine einfache Markenlizenz in Verbindung mit einer Ermächtigung, gegen Markeneingriffe Dritter mit Klage vorzugehen, die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers nach Paragraph 51, MSchG begründet (4 Ob 209/02t = ÖBl 2003, 87 - Brühl [Hiti] = ecolex 2003, 257 [Schanda]; RIS-Justiz RS0116973, RS0113976 und RS0113315; vergleiche Schanda, Kritisches zur Aktivlegitimation der Markenlizenznehmer ÖBl 2001, 151).
Die Beklagte bezweifelt nicht, dass das Markenrecht der Erstklägerin an der klagegegenständlichen, außerhalb des EWR in Verkehr gebrachten Ware nicht erschöpft ist. Sie bestreitet auch nicht, diese Ware in Südostasien oder Amerika erworben zu haben, meint jedoch, die bloße Durchfuhr dieser Ware durch den EWR im Zollausschlussverfahren bedeute nicht, dass die Ware im EWR in Verkehr gebracht oder vertrieben würde. Sie habe daher keinen Markenrechtsverstoß begangen.
Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
§ 10 MSchG idF der Markenrechts-Novelle 1999 legt die Rechte aus der Marke (Abs 1 und 2) und deren Beschränkungen (Abs 3) fest und verweist zum Begriff der Benutzung auf § 10a MSchG. § 10b MSchG enthält in Umsetzung von Art 7 MarkenRL den Grundsatz der EWR-weiten Erschöpfung des Markenrechts.Paragraph 10, MSchG in der Fassung der Markenrechts-Novelle 1999 legt die Rechte aus der Marke (Absatz eins und 2) und deren Beschränkungen (Absatz 3,) fest und verweist zum Begriff der Benutzung auf Paragraph 10 a, MSchG. Paragraph 10 b, MSchG enthält in Umsetzung von Artikel 7, MarkenRL den Grundsatz der EWR-weiten Erschöpfung des Markenrechts.
§ 10 Abs 1 Z 1 MSchG stellt auf die "Gleichheit" der Zeichen ab, die auch im Fall von Parallelimporten vorliegt und gewährt daher auch dann einen Unterlassungsanspruch, wenn Originalprodukte in Verkehr gebracht werden, bei denen die Voraussetzungen eines zulässigen Parallelimports nicht vorliegen, etwa weil die Waren - wie hier - erstmals außerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurden (Schanda, MSchG § 10 Z 11; siehe dazu insbesondere FN 113). Dass sich das absolute, durch § 10 Abs 1 Z 1 MSchG geschützte Recht des Markeninhabers auf alle Waren bezieht, die mit seiner Marke versehen sind, somit auch auf Originalwaren, ergibt sich auch aus der Entscheidung des EuGH C 173/98 - Sebago und Dubois (ÖBl 1999, 308).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG stellt auf die "Gleichheit" der Zeichen ab, die auch im Fall von Parallelimporten vorliegt und gewährt daher auch dann einen Unterlassungsanspruch, wenn Originalprodukte in Verkehr gebracht werden, bei denen die Voraussetzungen eines zulässigen Parallelimports nicht vorliegen, etwa weil die Waren - wie hier - erstmals außerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurden (Schanda, MSchG Paragraph 10, Ziffer 11,; siehe dazu insbesondere FN 113). Dass sich das absolute, durch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG geschützte Recht des Markeninhabers auf alle Waren bezieht, die mit seiner Marke versehen sind, somit auch auf Originalwaren, ergibt sich auch aus der Entscheidung des EuGH C 173/98 - Sebago und Dubois (ÖBl 1999, 308).
Zu prüfen bleibt daher die Frage, ob die Vorgangsweise der Beklagten eine Benutzungshandlung im Sinn des § 10a MSchG verwirklicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Beklagte die für den US-amerikanischen Markt erzeugte und mit ihrer Marke versehene Originalware in Südostasien oder Amerika eingekauft und im Wege des sogenannten "Zollausschlussverfahrens" in ihrem Zollfreilager in Österreich zu Zwecken eines späteren Weiterverkaufs eingelagert. Von dort hat sie den Verkauf der Ware in außerhalb des EWR liegende Länder abgewickelt. Der Senat hat in einem insoweit unmittelbar vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen, dass Zollgrenzbezirke oder Zollfreilager markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen sind und der Import markenverletzender Ware aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat in ein österreichisches Zollfreilager und die Lagerung dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-Mitgliedsstaaten unter den Begriff des Inverkehrbringens fällt und damit einen inländischen Markenverstoß verwirklicht (4 Ob 54/01x = ÖBl 2002, 147 - BOSS-Zigaretten II mwN). Diese Auffassung wird aufrechterhalten. Sie steht - worauf schon 4 Ob 54/01x hinweist - auch zur Entscheidung 4 Ob 81/01t (ÖBl 2001, 269 - CICLON) nicht in Widerspruch, weil dort ein anderer Sachverhalt zu beurteilen war.Zu prüfen bleibt daher die Frage, ob die Vorgangsweise der Beklagten eine Benutzungshandlung im Sinn des Paragraph 10 a, MSchG verwirklicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Beklagte die für den US-amerikanischen Markt erzeugte und mit ihrer Marke versehene Originalware in Südostasien oder Amerika eingekauft und im Wege des sogenannten "Zollausschlussverfahrens" in ihrem Zollfreilager in Österreich zu Zwecken eines späteren Weiterverkaufs eingelagert. Von dort hat sie den Verkauf der Ware in außerhalb des EWR liegende Länder abgewickelt. Der Senat hat in einem insoweit unmittelbar vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen, dass Zollgrenzbezirke oder Zollfreilager markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen sind und der Import markenverletzender Ware aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat in ein österreichisches Zollfreilager und die Lagerung dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-Mitgliedsstaaten unter den Begriff des Inverkehrbringens fällt und damit einen inländischen Markenverstoß verwirklicht (4 Ob 54/01x = ÖBl 2002, 147 - BOSS-Zigaretten römisch zwei mwN). Diese Auffassung wird aufrechterhalten. Sie steht - worauf schon 4 Ob 54/01x hinweist - auch zur Entscheidung 4 Ob 81/01t (ÖBl 2001, 269 - CICLON) nicht in Widerspruch, weil dort ein anderer Sachverhalt zu beurteilen war.
Der Anregung der Rechtsmittelwerberin auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH ist schon deshalb nicht Folge zu leisten, weil die Vorgangsweise der Beklagten Benutzungshandlungen im Sinn des § 10a Z 2 und Z 3 MSchG verwirklicht. Die Frage, ob schon die bloße Durchfuhr (der Transit) eine Benutzungshandlung im Inland bedeutet, stellt sich somit hier nicht.Der Anregung der Rechtsmittelwerberin auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH ist schon deshalb nicht Folge zu leisten, weil die Vorgangsweise der Beklagten Benutzungshandlungen im Sinn des Paragraph 10 a, Ziffer 2 und Ziffer 3, MSchG verwirklicht. Die Frage, ob schon die bloße Durchfuhr (der Transit) eine Benutzungshandlung im Inland bedeutet, stellt sich somit hier nicht.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Kläger einem erstmaligen Inverkehrbringen der Ware im EWR zugestimmt hätten, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine derartige Zustimmung in Bezug auf Waren, die für den US-Markt produziert und erstmals dort in Verkehr gebracht wurden, dem Schreiben vom 3. 6. 1991 keineswegs zu entnehmen ist. Im Übrigen müsste sich eine Zustimmung der Klägerin konkret auf jene Waren beziehen, die die Beklagte im Jahr 2003 tatsächlich in Verkehr gebracht hat (EuGH 1. 7. 1999 C 173/98 Sebago und Dubois [ÖBl 1999, 308]).
Auch der Einwand, die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Rechtslage sei nicht mehr rückgängig zu machen, ist nicht berechtigt. Die Beklagte ist keineswegs genötigt, ihren Sitz ins Ausland zu verlegen, um ihren Lieferaufträgen nachkommen zu können. Es steht ihr vielmehr frei, die Aufträge dadurch zu erfüllen, dass sie ihre Kunden mit im EWR in Verkehr gebrachter Ware (an der das Markenrecht nach § 10b MSchG erschöpft ist) beliefert. Ein durch reduzierte Gewinnerzielung allenfalls entstehender Schade könnte durch Geld ausgeglichen werden und macht die einstweilige Verfügung nicht unzulässig.Auch der Einwand, die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Rechtslage sei nicht mehr rückgängig zu machen, ist nicht berechtigt. Die Beklagte ist keineswegs genötigt, ihren Sitz ins Ausland zu verlegen, um ihren Lieferaufträgen nachkommen zu können. Es steht ihr vielmehr frei, die Aufträge dadurch zu erfüllen, dass sie ihre Kunden mit im EWR in Verkehr gebrachter Ware (an der das Markenrecht nach Paragraph 10 b, MSchG erschöpft ist) beliefert. Ein durch reduzierte Gewinnerzielung allenfalls entstehender Schade könnte durch Geld ausgeglichen werden und macht die einstweilige Verfügung nicht unzulässig.
Die Vorinstanzen haben daher zutreffend einen Markenrechtsverstoß der Beklagten bejaht und die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs der Beklagten wird ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Kläger auf § 393 Abs 1 EO und in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Kläger auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit , Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.