Rechtssatz RS0118374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118374
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Rechtssatz
§10 Abs 1 Z 1 MSchG stellt auf die "Gleichheit" der Zeichen ab, die auch im Fall von Parallelimporten vorliegt und gewährt daher auch dann einen Unterlassungsanspruch, wenn Originalprodukte in Verkehr gebracht werden, bei denen die Voraussetzungen eines zulässigen Parallelimports nicht vorliegen, etwa weil die Warenerstmals außerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurden.§10 Absatz eins, Ziffer eins, MSchG stellt auf die "Gleichheit" der Zeichen ab, die auch im Fall von Parallelimporten vorliegt und gewährt daher auch dann einen Unterlassungsanspruch, wenn Originalprodukte in Verkehr gebracht werden, bei denen die Voraussetzungen eines zulässigen Parallelimports nicht vorliegen, etwa weil die Warenerstmals außerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118374
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0040OB00213_03G0000_002