Rechtssatz RS0118373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118373
Entscheidungsdatum
29.08.2007
Norm
ZPO idF ZVN 2002 §297
Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien dient §297 ZPO idF ZVN 2002 der Aufwandersparnis und soll es dem Gericht und den Parteien erleichtern, die Relevanz eines Beweismittels schneller und einfacher beurteilen zu können. Das bedeutet aber nicht, dass sich das Gericht nicht mit dem gesamten Inhalt des Beweismittels beschäftigen dürfte.Nach den Gesetzesmaterialien dient §297 ZPO in der Fassung ZVN 2002 der Aufwandersparnis und soll es dem Gericht und den Parteien erleichtern, die Relevanz eines Beweismittels schneller und einfacher beurteilen zu können. Das bedeutet aber nicht, dass sich das Gericht nicht mit dem gesamten Inhalt des Beweismittels beschäftigen dürfte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 213/03g
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 213/03g
Veröff: SZ 2003/170
- 7 Ob 145/07k
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 145/07k
Auch; Beisatz: Wenn ein Akt vom Erstgericht antragsgemäß beigeschafft und sodann „einverständlich verlesen" wird, wird er damit zum Inhalt des erstinstanzlichen Beweisverfahrens und ist demgemäß auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118373
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0040OB00213_03G0000_001