Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Argumentation gerückten Entscheidung 1 Ob 1/51 = SZ 24/13 die Unzulässigkeit einer indirekten Beweisführung durch Verlesung von Vorakten, in denen für das Prozessergebnis relevante Behauptungen aufgestellt und Beweise durchgeführt wurden, ausgesprochen; es gehe nicht an, dem erkennenden Gericht zuzumuten, sich aus einem fremden Akt den maßgebenden Tatbestand zu rekonstruieren, und müsse vielmehr konkret darüber der Beweis erbracht werden, welche Parteibehauptung oder Aussage mit einer Behauptung oder Aussage in einem anderen Rechtsstreit im Widerspruch stehe. Demgemäß wurde es als kein relevanter Verfahrensmangel erachtet, dass es das (dortige) Erstgericht unterlassen habe, dem beantragten Beweisantrag auf „Requisition" bestimmter Strafakten stattzugeben. Auch in mehreren Folgeentscheidungen (zusammenfassend wiedergegeben in RIS-Justiz RS0039953 und RS0039957) wurde ausgesprochen, dass die - pauschale - Berufung auf einen Akt unzulässig sei; es könnten vielmehr nur bestimmte Aktenstücke aus dem Gesichtspunkt der Urkundenbeweise als Beweismittel angeboten und zugelassen werden. Diese Auffassung vertreten auch etwa Pochmarski/Lichtenberg in „Die Berufung in der Zivilprozessordnung" (2003), 85 (samt FN 358): Beantrage ein Beweisführer die Beischaffung eines Aktes, so habe er spätestens in der Verhandlung, in welcher der Akt dargestellt werde, konkret die einzelnen Aktenbestandteile, auf welche er sich beziehe, unter Bekanntgabe des Beweisthemas zu bezeichnen (aaO 87).
Im vorliegenden Verfahren wurde allerdings nicht die Beweisaufnahme hinsichtlich eines von einer Prozesspartei angebotenen Aktes vom Prozessgericht abgelehnt und diese Vorgangsweise sodann vom Berufungsgericht bestätigt - in welchem Fall ein daraus ableitbarer Verfahrensmangel nicht mehr mit Erfolg vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden könnte (RIS-Justiz RS0042963) -, sondern dieser Akt vom Erstgericht vielmehr antragsgemäß beigeschafft und sodann „einverständlich verlesen". Er wurde damit zum Inhalt des erstinstanzlichen Beweisverfahrens und ist demgemäß auch (wie bereits ausgeführt) in die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, welches ihn auch im Rahmen der aufgenommenen Beweismittel ausdrücklich aufzählte (S 3 des Ersturteiles = AS 69), eingeflossen.
Bereits in der Entscheidung 6 Ob 147/68 (RIS-Justiz RS0040224; dort unrichtig als „6 Ob 147/88" bezeichnet) hat der Oberste Gerichtshof zwar unter Berufung auf die zitierte Entscheidung SZ 24/13 eine indirekte Beweisführung durch Verlesung von Vorakten, in denen für das Prozessergebnis relevante Behauptungen aufgestellt und Beweise durchgeführt wurden, als nicht zulässig bestätigt, jedoch weiters ausgeführt, dass „eine Aktenbeischaffung zum Nachweise dafür, dass Aussagen, Behauptungen und Beweisergebnisse in dem vorliegenden Rechtsstreit mit denjenigen des Voraktes in Widerspruch stehen, durchaus zulässig ist. Es konnte daher das [dortige] Berufungsgericht bei Erledigung der Beweisrüge des Beklagten auch diesen bereits dem Erstgericht vorgelegten Akt, der inhaltlich des gemäß § 215 Abs 2 ZPO vollen Beweis machenden Protokolles in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom ..... verlesen worden war, verwerten." In diesem Sinne führt auch Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 106Bereits in der Entscheidung 6 Ob 147/68 (RIS-Justiz RS0040224; dort unrichtig als „6 Ob 147/88" bezeichnet) hat der Oberste Gerichtshof zwar unter Berufung auf die zitierte Entscheidung SZ 24/13 eine indirekte Beweisführung durch Verlesung von Vorakten, in denen für das Prozessergebnis relevante Behauptungen aufgestellt und Beweise durchgeführt wurden, als nicht zulässig bestätigt, jedoch weiters ausgeführt, dass „eine Aktenbeischaffung zum Nachweise dafür, dass Aussagen, Behauptungen und Beweisergebnisse in dem vorliegenden Rechtsstreit mit denjenigen des Voraktes in Widerspruch stehen, durchaus zulässig ist. Es konnte daher das [dortige] Berufungsgericht bei Erledigung der Beweisrüge des Beklagten auch diesen bereits dem Erstgericht vorgelegten Akt, der inhaltlich des gemäß Paragraph 215, Absatz 2, ZPO vollen Beweis machenden Protokolles in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom ..... verlesen worden war, verwerten." In diesem Sinne führt auch Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 106
Vor § 266 aus, dass die Einsicht in gerichtliche Vorakten zulässig sei und einen Urkundenbeweis darstelle; solle die Verwendung eines solchen Aktes einen unmittelbaren Beweis (durch Zeugen oder Vernehmung der Parteien) ersparen, müssten freilich die Voraussetzungen des § 281a ZPO gewahrt sein. Davon ist im vorliegenden Fall - abgesehen davon, dass mehrere Personen im vorliegenden Verfahren ohnehin nochmals vernommen wurden - jedoch schon deshalb auszugehen, weil nach dem auch hier gemäß § 215 ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll beide Parteien einer Beweisaufnahme unter Zugrundelegung dieses (Vor-)Aktes gemäß § 281a Z 2 ZPO ausdrücklich ihre Zustimmung erteilten. Damit konnten aber unter anderem die Protokolle der relevanten vernommenen Personen verwendet und verwertet werden (Rechberger, aaO Rz 5 zu § 281a; ders in Rechberger, ZPO3 Rz 5 zu § 281a). Dies korrespondiert schließlich auch mit der in 1 Ob 2269/96z (ÖBA 1997, 738/650) vom Obersten Gerichtshof gebilligten Vorgangsweise, dass die Berufung auf einen (dort: Konkurseröffnungs-)Akt entgegen der dortigen Ansicht der zweiten Instanz zu einem bestimmten Beweisthema (Zahlungsunfähigkeit) „einen tauglichen Beweisantrag" darstellte, was gleichermaßen auch zu 3 Ob 208/88 (RZ 1989/68) gebilligt wurde. Schließlich wurde zu 4 Ob 213/03g (SZ 2003/170; RIS-Justiz RS0118373) betont, dass es einem Gericht - freilich vorrangig im Lichte des durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002 BGBl I 2002/76 neu formulierten § 297 ZPO - nicht verwehrt sei, sich „mit dem gesamten Inhalt eines Beweismittels beschäftigen zu dürfen", wenn ein solches verfahrensmäßig korrekt zum Gegenstand des Beweis-(dort Bescheinigungs-)verfahrens gemacht worden sei.Vor Paragraph 266, aus, dass die Einsicht in gerichtliche Vorakten zulässig sei und einen Urkundenbeweis darstelle; solle die Verwendung eines solchen Aktes einen unmittelbaren Beweis (durch Zeugen oder Vernehmung der Parteien) ersparen, müssten freilich die Voraussetzungen des Paragraph 281 a, ZPO gewahrt sein. Davon ist im vorliegenden Fall - abgesehen davon, dass mehrere Personen im vorliegenden Verfahren ohnehin nochmals vernommen wurden - jedoch schon deshalb auszugehen, weil nach dem auch hier gemäß Paragraph 215, ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll beide Parteien einer Beweisaufnahme unter Zugrundelegung dieses (Vor-)Aktes gemäß Paragraph 281 a, Ziffer 2, ZPO ausdrücklich ihre Zustimmung erteilten. Damit konnten aber unter anderem die Protokolle der relevanten vernommenen Personen verwendet und verwertet werden (Rechberger, aaO Rz 5 zu Paragraph 281 a,; ders in Rechberger, ZPO3 Rz 5 zu Paragraph 281 a,). Dies korrespondiert schließlich auch mit der in 1 Ob 2269/96z (ÖBA 1997, 738/650) vom Obersten Gerichtshof gebilligten Vorgangsweise, dass die Berufung auf einen (dort: Konkurseröffnungs-)Akt entgegen der dortigen Ansicht der zweiten Instanz zu einem bestimmten Beweisthema (Zahlungsunfähigkeit) „einen tauglichen Beweisantrag" darstellte, was gleichermaßen auch zu 3 Ob 208/88 (RZ 1989/68) gebilligt wurde. Schließlich wurde zu 4 Ob 213/03g (SZ 2003/170; RIS-Justiz RS0118373) betont, dass es einem Gericht - freilich vorrangig im Lichte des durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002 BGBl römisch eins 2002/76 neu formulierten Paragraph 297, ZPO - nicht verwehrt sei, sich „mit dem gesamten Inhalt eines Beweismittels beschäftigen zu dürfen", wenn ein solches verfahrensmäßig korrekt zum Gegenstand des Beweis-(dort Bescheinigungs-)verfahrens gemacht worden sei.
Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht eine Miteinbeziehung der (nach den Behauptungen der Klägerin im Rahmen ihrer Beweisrüge widersprüchlichen) Protokollinhalte aus dem Vorverfahren 8 C 1604/04m des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt abgelehnt und damit diesen Berufungsgrund nur unvollständig erledigt, wodurch das Berufungsverfahren mangelhaft blieb. Es wird daher die Beweisrüge unter vollständiger Berücksichtigung auch dieses nach dem protokollierten Willen beider Prozessparteien (§ 281a ZPO) ordnungsgemäß zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemachten Akteninhaltes zu erledigen haben, weshalb seine Entscheidung zur Nachholung dieser Unvollständigkeit aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden war.Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht eine Miteinbeziehung der (nach den Behauptungen der Klägerin im Rahmen ihrer Beweisrüge widersprüchlichen) Protokollinhalte aus dem Vorverfahren 8 C 1604/04m des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt abgelehnt und damit diesen Berufungsgrund nur unvollständig erledigt, wodurch das Berufungsverfahren mangelhaft blieb. Es wird daher die Beweisrüge unter vollständiger Berücksichtigung auch dieses nach dem protokollierten Willen beider Prozessparteien (Paragraph 281 a, ZPO) ordnungsgemäß zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemachten Akteninhaltes zu erledigen haben, weshalb seine Entscheidung zur Nachholung dieser Unvollständigkeit aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.