Die gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch der Vorinstanz zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs war. Die Revision ist auch teilweise berechtigt:
Zu Recht hat schon das Erstgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs 2 MSchG bejaht. Demnach steht der Klägerin als der Inhaberin einer eingetragenen Marke das Recht zu, den Beklagten zu verbieten, ohne ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit ihrer Marke - "BOSS" - gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Zigaretten, also für Waren zu benützen (§ 10a MSchG), die nicht denen ähnlichen sind, für die die Marke eingetragen ist, weil ihre Marke im Inland bekannt ist und die Benützung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnützt oder beeinträchtigt. Nach den Feststellungen war die ältere Marke der Klägerin schon am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke im Jahr 1993 in Österreich sehr bekannt. Dem Erstrichter ist auch darin zuzustimmen, dass die Maßnahmen der Beklagten als (inländische) Benützungshandlungen im Sinne des § 10a MSchG zu beurteilen sind. Ihm ist aber nicht darin zu folgen, dass dieses Verhalten der Beklagten vom Klagebegehren nicht erfasst sei:Zu Recht hat schon das Erstgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, MSchG bejaht. Demnach steht der Klägerin als der Inhaberin einer eingetragenen Marke das Recht zu, den Beklagten zu verbieten, ohne ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit ihrer Marke - "BOSS" - gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Zigaretten, also für Waren zu benützen (Paragraph 10 a, MSchG), die nicht denen ähnlichen sind, für die die Marke eingetragen ist, weil ihre Marke im Inland bekannt ist und die Benützung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnützt oder beeinträchtigt. Nach den Feststellungen war die ältere Marke der Klägerin schon am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke im Jahr 1993 in Österreich sehr bekannt. Dem Erstrichter ist auch darin zuzustimmen, dass die Maßnahmen der Beklagten als (inländische) Benützungshandlungen im Sinne des Paragraph 10 a, MSchG zu beurteilen sind. Ihm ist aber nicht darin zu folgen, dass dieses Verhalten der Beklagten vom Klagebegehren nicht erfasst sei:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Zweitbeklagte die von ihr in Slowenien erzeugten und mit der Marke "BOSS" versehenen Zigaretten der in Österreich ansässigen Erstbeklagten verkauft und im Wege des sogenannten "Zollausschlussverfahrens" mit der Eisenbahn in ein Zollfreilager in Österreich geliefert. Die Erstbeklagte veräußerte dann diese Zigaretten in außerhalb der Europäischen Union liegende Länder Mittel- und Osteuropas.
Die Erstbeklagte hat damit in Österreich das Zeichen der Klägerin "BOSS" benützt im Sinn des § 10a MSchG, hat sie doch Waren unter diesem Zeichen eingeführt (§ 10a Z 3 MSchG), die Waren unter diesem Zeichen (an ausländische Händler) angeboten und (durch Verkauf an diese Händler) in den Verkehr gebracht, nachdem sie die Waren vorher zu diesen Zwecken besessen hatte (10a Z 2 MSchG); sie hat die Waren damit auch ausgeführt (§ 10a Z 3 MSchG). Darauf, ob die Erstbeklagte die Zigaretten den ausländischen Unternehmen in Österreich nur verkauft oder auch selbst in das Ausland geliefert hat, kommt es entgegen der Meinung der Klägerin nicht an, sodass der insoweit geltend gemachte Feststellungsmangel zu verneinen ist.Die Erstbeklagte hat damit in Österreich das Zeichen der Klägerin "BOSS" benützt im Sinn des Paragraph 10 a, MSchG, hat sie doch Waren unter diesem Zeichen eingeführt (Paragraph 10 a, Ziffer 3, MSchG), die Waren unter diesem Zeichen (an ausländische Händler) angeboten und (durch Verkauf an diese Händler) in den Verkehr gebracht, nachdem sie die Waren vorher zu diesen Zwecken besessen hatte (10a Ziffer 2, MSchG); sie hat die Waren damit auch ausgeführt (Paragraph 10 a, Ziffer 3, MSchG). Darauf, ob die Erstbeklagte die Zigaretten den ausländischen Unternehmen in Österreich nur verkauft oder auch selbst in das Ausland geliefert hat, kommt es entgegen der Meinung der Klägerin nicht an, sodass der insoweit geltend gemachte Feststellungsmangel zu verneinen ist.
Dass das Zeichen "BOSS" auf den Zigaretten(packungen) den inländischen Verkehrskreisen - allenfalls von Zollbeamten abgesehen - nicht zur Kenntnis gekommen ist, hat keine rechtliche Bedeutung. Die vom erkennenden Senat seinerzeit vertretene Auffassung, dass der markenrechtliche Schutz eine inländische Verwechslungsgefahr voraussetze (ÖBl 1983, 162 - Attco/Atco; ÖBl 1987, 41 - Baygon ua) ist überholt. Soweit ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benützt wird, die mit denjenigen gleich sind, für welche die Marke eingetragen ist ("Doppelidentität"), kommt es auf Verwechslungsgefahr nicht an (§ 10 Abs 1 Z 1 MSchG). Wird ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benützt, besteht der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nur dann, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG). In diesem Fall genügt es für die Anwendbarkeit der Vorschrift, dass die Benützung des streitigen Zeichens durch unbefugte Dritte zu einer Verwechslung mit der geschützten Marke führen könnte, wenn die Waren der beiden Parteien in Österreich in den Verkehr gebracht würden (Sack, Export und Transit im Markenrecht, RIW 1995, 177 ff [180] unter Hinweis auf RG, GRUR 1940, 564 - Lodix Schuhcreme). In diesem Sinn hat schon das Reichsgericht (RGZ 110, 176 ff, 178 - King Edward) 1927 aus der Erwägung entschieden, dass es zwar Zweck von Exportware sei, dass sie nur im Ausland, nicht jedoch im Inland in den Verkehr gebracht und nicht für den inländischen Absatz feilgehalten werde, jedoch immer die Gefahr bestehe, dass der Hersteller der Exportware seine Ausfuhrabsicht ändere und die Ware schließlich doch im Inland in den Verkehr bringe oder feilhalte; ferner könnten ihm die an sich für den Export bestimmten Waren auch gegen seinen Willen - etwa von Mitarbeitern, Spediteuren oder Verladern - entzogen und im Inland vertrieben oder angeboten werden. Gestatte man im Inland die Benützung einer Marke, die der geschützten Marke eines anderen ähnlich ist, dann wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.Dass das Zeichen "BOSS" auf den Zigaretten(packungen) den inländischen Verkehrskreisen - allenfalls von Zollbeamten abgesehen - nicht zur Kenntnis gekommen ist, hat keine rechtliche Bedeutung. Die vom erkennenden Senat seinerzeit vertretene Auffassung, dass der markenrechtliche Schutz eine inländische Verwechslungsgefahr voraussetze (ÖBl 1983, 162 - Attco/Atco; ÖBl 1987, 41 - Baygon ua) ist überholt. Soweit ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benützt wird, die mit denjenigen gleich sind, für welche die Marke eingetragen ist ("Doppelidentität"), kommt es auf Verwechslungsgefahr nicht an (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG). Wird ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benützt, besteht der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nur dann, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG). In diesem Fall genügt es für die Anwendbarkeit der Vorschrift, dass die Benützung des streitigen Zeichens durch unbefugte Dritte zu einer Verwechslung mit der geschützten Marke führen könnte, wenn die Waren der beiden Parteien in Österreich in den Verkehr gebracht würden (Sack, Export und Transit im Markenrecht, RIW 1995, 177 ff [180] unter Hinweis auf RG, GRUR 1940, 564 - Lodix Schuhcreme). In diesem Sinn hat schon das Reichsgericht (RGZ 110, 176 ff, 178 - King Edward) 1927 aus der Erwägung entschieden, dass es zwar Zweck von Exportware sei, dass sie nur im Ausland, nicht jedoch im Inland in den Verkehr gebracht und nicht für den inländischen Absatz feilgehalten werde, jedoch immer die Gefahr bestehe, dass der Hersteller der Exportware seine Ausfuhrabsicht ändere und die Ware schließlich doch im Inland in den Verkehr bringe oder feilhalte; ferner könnten ihm die an sich für den Export bestimmten Waren auch gegen seinen Willen - etwa von Mitarbeitern, Spediteuren oder Verladern - entzogen und im Inland vertrieben oder angeboten werden. Gestatte man im Inland die Benützung einer Marke, die der geschützten Marke eines anderen ähnlich ist, dann wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
Es genügt nach heute herrschender Auffassung eine abstrakte inländische Verwechslungsgefahr, zumal das neue Markenrecht (Art 5 Abs 3 lit c MarkenRL; dem folgend § 10a Z 3 MSchG) ausdrücklich auch den Export zu den markenrechtlich erheblichen Benutzungshandlungen zählt, also den Markeninhaber gegen die Benützung seiner Marke für Exportware schützt (Sack aaO 180; Ingerl/Rohnke, MarkenG § 14 Rz 121; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG6 § 14 Rz 86; Fezer, MarkenR2 § 14 Rz 479).Es genügt nach heute herrschender Auffassung eine abstrakte inländische Verwechslungsgefahr, zumal das neue Markenrecht (Artikel 5, Absatz 3, Litera c, MarkenRL; dem folgend Paragraph 10 a, Ziffer 3, MSchG) ausdrücklich auch den Export zu den markenrechtlich erheblichen Benutzungshandlungen zählt, also den Markeninhaber gegen die Benützung seiner Marke für Exportware schützt (Sack aaO 180; Ingerl/Rohnke, MarkenG Paragraph 14, Rz 121; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG6 Paragraph 14, Rz 86; Fezer, MarkenR2 Paragraph 14, Rz 479).
Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn - wie hier - das Zeichen des Markeninhabers für Waren benützt wird, die nicht denen ähnlich sind, für welche die Marke eingetragen ist, diese Marke im Inland bekannt ist und ihre Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnützt oder beeinträchtigt (§ 10 Abs 2 MSchG). Auch in diesem Fall muss, um jegliche Markenpiraterie nach Möglichkeit unterbinden zu können, dem Inhaber einer in Österreich bekannten Marke unabhängig davon der Unterlassungsanspruch zugebilligt werden, ob der Dritte die Wertschätzung der Marke tatsächlich gegenüber inländischen Verkehrskreisen ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch hier muss die abstrakte Eignung einer solchen Auswirkung genügen. Eines Rückgriffs auf die Produktpiraterieverordnung ([EG] 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994), die hier jedenfalls nicht unmittelbar Anwendung findet, weil es sich bei der beanstandeten Ware nicht um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen im Sinn des Art 1 dieser Verordnung handelt, bedarf es nicht, weil schon das Markenschutzgesetz selbst - im Einklang mit der MarkenRL - hinreichend Grundlage für diese Auslegung ist.Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn - wie hier - das Zeichen des Markeninhabers für Waren benützt wird, die nicht denen ähnlich sind, für welche die Marke eingetragen ist, diese Marke im Inland bekannt ist und ihre Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnützt oder beeinträchtigt (Paragraph 10, Absatz 2, MSchG). Auch in diesem Fall muss, um jegliche Markenpiraterie nach Möglichkeit unterbinden zu können, dem Inhaber einer in Österreich bekannten Marke unabhängig davon der Unterlassungsanspruch zugebilligt werden, ob der Dritte die Wertschätzung der Marke tatsächlich gegenüber inländischen Verkehrskreisen ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch hier muss die abstrakte Eignung einer solchen Auswirkung genügen. Eines Rückgriffs auf die Produktpiraterieverordnung ([EG] 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994), die hier jedenfalls nicht unmittelbar Anwendung findet, weil es sich bei der beanstandeten Ware nicht um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen im Sinn des Artikel eins, dieser Verordnung handelt, bedarf es nicht, weil schon das Markenschutzgesetz selbst - im Einklang mit der MarkenRL - hinreichend Grundlage für diese Auslegung ist.
Da die Erstbeklagte die aus Slowenien eingeführten Waren wiederum an Ausländer verkauft, also ausführt, bedarf es hier keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die bloße Durchfuhr (Transit) in jedem Fall als Benützungshandlung gemäß § 10a MSchG zu beurteilen ist (bejahend Sack aaO 181 ff; Fezer aaO Rz 483; Althammer/Ströbele/Klaka aaO Rz 88; Ingerl/Rohnke aaO Rz 124; aM BGH GRUR 1957, 231 - Teschner/Pertussin II ua).Da die Erstbeklagte die aus Slowenien eingeführten Waren wiederum an Ausländer verkauft, also ausführt, bedarf es hier keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die bloße Durchfuhr (Transit) in jedem Fall als Benützungshandlung gemäß Paragraph 10 a, MSchG zu beurteilen ist (bejahend Sack aaO 181 ff; Fezer aaO Rz 483; Althammer/Ströbele/Klaka aaO Rz 88; Ingerl/Rohnke aaO Rz 124; aM BGH GRUR 1957, 231 - Teschner/Pertussin römisch zwei ua).
Entgegen der Meinung des Erstgerichtes fällt das Verhalten des Erstbeklagten auch unter den Begriff dessen "Inverkehrbringens". Dieser Begriff ist nicht eingeengt auf Veräußerungen an Inländer, sondern wird - seinem Wortsinn entsprechend - auch in der Rechtssprache umfassend als jede Handlung verstanden, welche die mit der Marke versehene Ware dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt, ob das nun im Inland oder im Ausland geschieht (vgl Fezer aaO Rz 471, 474; Ingerl/Rohnke aaO Rz 114; BGH GRUR 1957, 231 - Taeschner-PertussinEntgegen der Meinung des Erstgerichtes fällt das Verhalten des Erstbeklagten auch unter den Begriff dessen "Inverkehrbringens". Dieser Begriff ist nicht eingeengt auf Veräußerungen an Inländer, sondern wird - seinem Wortsinn entsprechend - auch in der Rechtssprache umfassend als jede Handlung verstanden, welche die mit der Marke versehene Ware dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt, ob das nun im Inland oder im Ausland geschieht vergleiche Fezer aaO Rz 471, 474; Ingerl/Rohnke aaO Rz 114; BGH GRUR 1957, 231 - Taeschner-Pertussin
II).römisch zwei).
Die hier festgestellte "Durchfuhr" der markenverletzenden Ware durch die Erstbeklagte - also deren Import aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in ein österreichisches Zollfreilager und das Lagern dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten - ist somit eindeutig als inländischer Markenverstoß anzusehen. Zu beachten ist noch, dass Zollfreibezirke oder Zollfreilager markenrechtlich nicht als Ausland oder extra-territorial, sondern als Inland anzusehen sind (Sack aaO 184). Diese Beurteilung steht auch in keinem unlösbaren Widerspruch zur Entscheidung 4 Ob 81/01t des erkennenden Senats, weil dort ein "Transit" in der hier vorliegenden Ausgestaltung nicht zu beurteilen war.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Erstbeklagte ist daher zu bejahen.
Die Zweitbeklagte hat im Verfahren nie behauptet, dass sie den Weg der von ihr der Erstbeklagten verkauften Zigaretten mit der Bezeichnung "BOSS" nicht kennen würde. Ihr ist daher das Wissen des tatsächlichen Vertriebsvorgangs zu unterstellen, zumal sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen jeweils nach Eingang der Zahlungen seitens der Erstbeklagten die Ware zum Bahntransport in das Zollfreilager der Erstbeklagten in Österreich abgab. Sie haftet daher für den Markenverstoß als Gehilfin der Erstbeklagten, weil sie ihn durch ihr Verhalten bewusst gefördert, ja sogar überhaupt erst ermöglicht hat (vgl ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk; ÖBl 1999, 229 - Erinasolum; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 34 Rz 42 mwN in FN 162).Die Zweitbeklagte hat im Verfahren nie behauptet, dass sie den Weg der von ihr der Erstbeklagten verkauften Zigaretten mit der Bezeichnung "BOSS" nicht kennen würde. Ihr ist daher das Wissen des tatsächlichen Vertriebsvorgangs zu unterstellen, zumal sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen jeweils nach Eingang der Zahlungen seitens der Erstbeklagten die Ware zum Bahntransport in das Zollfreilager der Erstbeklagten in Österreich abgab. Sie haftet daher für den Markenverstoß als Gehilfin der Erstbeklagten, weil sie ihn durch ihr Verhalten bewusst gefördert, ja sogar überhaupt erst ermöglicht hat vergleiche ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk; ÖBl 1999, 229 - Erinasolum; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 34, Rz 42 mwN in FN 162).
Dem Unterlassungsbegehren ist daher gegen beide Beklagten Folge zu geben.
Auch das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin erweist sich als berechtigt, können doch beide Beklagten über die von ihnen im Rahmen der festgestellten Geschäfte abgeschlossenen, die beanstandeten Zigaretten betreffenden Umsätze Rechnung legen. Als Verletzerinnen sind die Beklagten daher der verletzten Klägerin zur Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen (§ 55 MSchG iVm § 151 PatG).Auch das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin erweist sich als berechtigt, können doch beide Beklagten über die von ihnen im Rahmen der festgestellten Geschäfte abgeschlossenen, die beanstandeten Zigaretten betreffenden Umsätze Rechnung legen. Als Verletzerinnen sind die Beklagten daher der verletzten Klägerin zur Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen (Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit Paragraph 151, PatG).
Da jedoch mangels Vertriebs der Eingriffsware an österreichische Endabnehmer der Markeneingriff der Beklagten nicht in der Öffentlichkeit bekannt wurde, ist das Urteilsveröffentlichungsbegehren, soll ihm nicht ausschließlich in unzulässiger Weise Strafcharakter beigemessen werden, abzuweisen. Der von der Klägerin gewünschten Aufklärung von mit Import und Export beschäftigten (österreichischen) Unternehmen bedarf es nicht, weil nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass allein die Erstbeklagte als Importeur und Exporteur gehandelt hat und ihre Vertragspartner außerhalb Österreichs ihren Sitz haben.
Infolge Bejahung des markenrechtlichen Schutzes braucht auf den weiters geltend gemachten Schutz des Firmenschlagworts der Klägerin nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Kostenausspruch für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, jener für das Rechtsmittelverfahren auf derselben Gesetzesstelle iVm § 50 ZPO, wobei ein Klage- und Rechtsmittelerfolg von 96 % zugrundegelegt wurde.Der Kostenausspruch für das Verfahren erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jener für das Rechtsmittelverfahren auf derselben Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO, wobei ein Klage- und Rechtsmittelerfolg von 96 % zugrundegelegt wurde.