Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Antipiraterieverordnung verlange eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 83c Abs 3 JN. Art 1 Abs 1 dieser Verordnung erfasse neben der Ein- und Ausfuhr ausdrücklich auch die Wiederausfuhr. Nach Art 1 Abs 1 der Verordnung seien "nachgeahmte Waren" solche, auf denen ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers Marken angebracht sind. Derartige Waren dürften nach Art 2 der Verordnung weder eingeführt noch ausgeführt noch wiederausgeführt werden und seien gemäß Art 3 Abs 2 zurückzuhalten. Die Mitgliedstaaten seien nach Art 8 der Verordnung verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die "zuständigen Stellen" für eine Vernichtung der nachgeahmten Waren und für eine Verhinderung einer Schädigung des Rechtsinhabers sorgen. Diese Verordnung gelte nach ihrem Art 17 seit 1. 7. 1995, sei in allen Teilen verbindlich und gelte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 83c Abs 3 JN sei der Ort der zollamtlichen Zurückhaltung der Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit.Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Antipiraterieverordnung verlange eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN. Artikel eins, Absatz eins, dieser Verordnung erfasse neben der Ein- und Ausfuhr ausdrücklich auch die Wiederausfuhr. Nach Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung seien "nachgeahmte Waren" solche, auf denen ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers Marken angebracht sind. Derartige Waren dürften nach Artikel 2, der Verordnung weder eingeführt noch ausgeführt noch wiederausgeführt werden und seien gemäß Artikel 3, Absatz 2, zurückzuhalten. Die Mitgliedstaaten seien nach Artikel 8, der Verordnung verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die "zuständigen Stellen" für eine Vernichtung der nachgeahmten Waren und für eine Verhinderung einer Schädigung des Rechtsinhabers sorgen. Diese Verordnung gelte nach ihrem Artikel 17, seit 1. 7. 1995, sei in allen Teilen verbindlich und gelte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN sei der Ort der zollamtlichen Zurückhaltung der Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit.
Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie sich auch auf die inländische Gerichtsbarkeit aufgrund völkerrechtlicher Verpflichung beruft. Sie bringt dazu ausdrücklich vor, dass - sollte nicht schon die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 83c Abs 3 JN die örtliche Zuständigkeit eines österreichisches Gerichts ergeben - die Voraussetzungen für die Ordination durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN vorliegen.Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie sich auch auf die inländische Gerichtsbarkeit aufgrund völkerrechtlicher Verpflichung beruft. Sie bringt dazu ausdrücklich vor, dass - sollte nicht schon die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN die örtliche Zuständigkeit eines österreichisches Gerichts ergeben - die Voraussetzungen für die Ordination durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 28, JN vorliegen.
Mit Beschluss vom 27. April 1999, 4 Ob 86/99x, legte der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 27. April 1999, 4 Ob 86/99x, legte der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177, EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
"Ist Art 1 der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlichen freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 341 vom 30. 12. 1994) dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art, die auf der Durchfuhr (Transit) aus einem nicht der europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat in einen nicht der europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedsstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in einem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden?""Ist Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlichen freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 341 vom 30. 12. 1994) dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art, die auf der Durchfuhr (Transit) aus einem nicht der europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat in einen nicht der europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedsstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in einem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden?"
Mit Urteil vom 6. 4. 2000, C-383/98 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften infolge eines inhaltsgleichen Ersuchens um Vorabentscheidung, Art 1 der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr sei dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren der in der Verordnung Nr 3295/94 näher bezeichneten Art bei ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden. Zur Auslegung der Verordnung ist der Gerichtshof von ihrer ausdrücklichen Anwendbarkeit auf Waren ausgegangen, die sich auf der Durchfuhr von einem Drittland durch das Gemeinschaftsgebiet in ein anderes Drittland befinden. Er hat dabei erwogen, dass es unerheblich sei, ob der Rechtsinhaber oder derjenige, der seine Berechtigung von diesem ableitet, seinen Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Gemeinschaft habe.Mit Urteil vom 6. 4. 2000, C-383/98 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften infolge eines inhaltsgleichen Ersuchens um Vorabentscheidung, Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. 12. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr sei dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren der in der Verordnung Nr 3295/94 näher bezeichneten Art bei ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden. Zur Auslegung der Verordnung ist der Gerichtshof von ihrer ausdrücklichen Anwendbarkeit auf Waren ausgegangen, die sich auf der Durchfuhr von einem Drittland durch das Gemeinschaftsgebiet in ein anderes Drittland befinden. Er hat dabei erwogen, dass es unerheblich sei, ob der Rechtsinhaber oder derjenige, der seine Berechtigung von diesem ableitet, seinen Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Gemeinschaft habe.
Diese Entscheidung des EuGH beantwortet auch die im vorliegenden Fall gestellte Vorlagefrage, sodass der erkennende Senat das im vorliegende Fall gestellte weitere Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten hat (Beschluss vom 3. 5. 2000).
Nach der bindenden Entscheidung des Gerichtes der Europäischen Gemeinschaften vom 6. 4. 2000, C-383/98 (SZ 69/56; ÖBA 1999, 1026 mwN; 4 Ob 22/00i; 4 Ob 118/00g) steht fest, dass der in der Klage behauptete Sachverhalt inländische Zollbehörden dazu verpflichtet, die angeblich nachgeahmte Ware im Inland anzuhalten.
Die Klägerin macht Ansprüche aus gewerblichem Rechtsschutz geltend; zu prüfen ist daher - da die Beklagte ihren Sitz nicht im Inland hat -, ob die Voraussetzungen des Gerichtsstands nach § 83c Abs 1 letzter Satz JN vorliegen. Danach ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die gesetzwidrige Handlung begangen wurde. Wird diese Handlung - wie hier - durch vom Ausland abgesendete Gegenstände bewirkt, gilt nach § 83c Abs 3 JN jener Ort des Inlands als Begehungsort, wo der Gegenstand eingelangt ist. Die bisherige Rechtsprechung (siehe Mayr in Rechberger ZPO2 § 83c JN Rz 3) ging davon aus, dieser Zuständigkeitstatbestand verlange, dass der beanstandete Eingriffsgegenstand bestimmungsgemäß (zumindest mit Wissen des ausländischen Erzeugers oder Händlers) in das für die Zuständigkeit maßgebende Gebiet gebracht worden sei. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (4 Ob 118/00g), dass diese enge Auffassung infolge der durch die im Zuge des Beitritts zur Europäischen Union eingetretene Änderung der Rechtslage überholt sei und sich die gebotene gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 83c Abs 3 JN nunmehr auch an Art 1 Antipiraterieverordnung und an den mit dieser Norm verfolgten Zielen zu orientieren habe. Diese Auffassung wird aufrecht erhalten. Zweck der Antipiraterieverordnung ist es nach ihren einleitenden Erwägungen, soweit wie möglich zu verhindern, dass die dahin näher bezeichneten Waren auf den Markt gelangen; diese sollen vielmehr - unbeschadet der sonstigen rechtlichen Schritte, die der Markeninhaber einleiten kann - vernichtet oder aus dem Marktkreislauf genommen werden (Art 8 Abs 1 lit a Antipiraterieverordnung). Die Verwirklichung dieses Zwecks verlangt, den Begriff des "Einlangens" im Sinn des § 83c Abs 3 JN nicht auf den Fall des Eintreffens des Gegenstands an seinem Bestimmungsort nach Durchlaufen des geplanten Transportweges einzuengen, zumal die Verordnung - wie sich insbesondere auch aus ihrem Art 6 Abs 2 lit b ergibt, wonach eine Entscheidung im Mitgliedstaat, in dem die zollbehördliche Anhaltung erfolgt, nach den gleichen Kriterien zu fällen ist, die auch für die Entscheidung darüber gelten, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellte Waren die Rechte des Rechtsinhabers verletzen - von einer fiktiven Herstellung der nachgeahmten Waren im Inland ausgeht (Walter in Anm zu OLG Wien, MR 1999, 285 [287] und zu OGH MR 2000, 93 [95]). Wird Transitware von Zollbehörden in Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung im Inland angehalten, so ist vielmehr auch diese Ware am Ort der Anhaltung "eingelangt" im Sinn des § 83c Abs 3 JN, und zwar selbst dann, wenn Absender und Empfänger der Waren ihren Sitz in Drittländern haben (4 Ob 118/00g). Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht auch die inländische Gerichtsbarkeit, ohne dass sonstige Voraussetzungen erfüllt sein müssten (§ 27a JN).Die Klägerin macht Ansprüche aus gewerblichem Rechtsschutz geltend; zu prüfen ist daher - da die Beklagte ihren Sitz nicht im Inland hat -, ob die Voraussetzungen des Gerichtsstands nach Paragraph 83 c, Absatz eins, letzter Satz JN vorliegen. Danach ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die gesetzwidrige Handlung begangen wurde. Wird diese Handlung - wie hier - durch vom Ausland abgesendete Gegenstände bewirkt, gilt nach Paragraph 83 c, Absatz 3, JN jener Ort des Inlands als Begehungsort, wo der Gegenstand eingelangt ist. Die bisherige Rechtsprechung (siehe Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 83 c, JN Rz 3) ging davon aus, dieser Zuständigkeitstatbestand verlange, dass der beanstandete Eingriffsgegenstand bestimmungsgemäß (zumindest mit Wissen des ausländischen Erzeugers oder Händlers) in das für die Zuständigkeit maßgebende Gebiet gebracht worden sei. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (4 Ob 118/00g), dass diese enge Auffassung infolge der durch die im Zuge des Beitritts zur Europäischen Union eingetretene Änderung der Rechtslage überholt sei und sich die gebotene gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN nunmehr auch an Artikel eins, Antipiraterieverordnung und an den mit dieser Norm verfolgten Zielen zu orientieren habe. Diese Auffassung wird aufrecht erhalten. Zweck der Antipiraterieverordnung ist es nach ihren einleitenden Erwägungen, soweit wie möglich zu verhindern, dass die dahin näher bezeichneten Waren auf den Markt gelangen; diese sollen vielmehr - unbeschadet der sonstigen rechtlichen Schritte, die der Markeninhaber einleiten kann - vernichtet oder aus dem Marktkreislauf genommen werden (Artikel 8, Absatz eins, Litera a, Antipiraterieverordnung). Die Verwirklichung dieses Zwecks verlangt, den Begriff des "Einlangens" im Sinn des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN nicht auf den Fall des Eintreffens des Gegenstands an seinem Bestimmungsort nach Durchlaufen des geplanten Transportweges einzuengen, zumal die Verordnung - wie sich insbesondere auch aus ihrem Artikel 6, Absatz 2, Litera b, ergibt, wonach eine Entscheidung im Mitgliedstaat, in dem die zollbehördliche Anhaltung erfolgt, nach den gleichen Kriterien zu fällen ist, die auch für die Entscheidung darüber gelten, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellte Waren die Rechte des Rechtsinhabers verletzen - von einer fiktiven Herstellung der nachgeahmten Waren im Inland ausgeht (Walter in Anmerkung zu OLG Wien, MR 1999, 285 [287] und zu OGH MR 2000, 93 [95]). Wird Transitware von Zollbehörden in Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung im Inland angehalten, so ist vielmehr auch diese Ware am Ort der Anhaltung "eingelangt" im Sinn des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN, und zwar selbst dann, wenn Absender und Empfänger der Waren ihren Sitz in Drittländern haben (4 Ob 118/00g). Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht auch die inländische Gerichtsbarkeit, ohne dass sonstige Voraussetzungen erfüllt sein müssten (Paragraph 27 a, JN).
Nach der Aktenlage sind die betroffenen Waren von der Zollbehörde am Flughafen Klagenfurt, also im Sprengel des Erstgerichts, angehalten worden, woraus sich die Zuständigkeit des Erstgerichts ergibt.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird somit Folge gegeben und dem Erstgericht, das seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hatte, die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.