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Entscheidung 4 Ob 22/00i×

Entscheidung 4 Ob 22/00i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob22/00i

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 330.000.-), im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Februar 1998, GZ 2 R 300/97b-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Juni 1997, GZ 15 Cg 210/96a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der an den Verfassungsgerichtshof (G 27/00) gestellte Antrag, Paragraph 53 a, Absatz 2, GewO als verfassungswidrig aufzuheben (Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 140, B-VG), wird aufrechterhalten.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 1. 2. 2000 hat der Oberste Gerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Paragraph 53 a, Absatz 2, GewO als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Bestimmung wurde mit BG BGBl römisch eins 88/200 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 11. 1. 2001 wurde der Oberste Gerichtshof eingeladen, binnen vier Wochen zur Frage Stellung zu nehmen, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen er die angefochtene Bestimmung bei seiner Entscheidung im Anlassverfahren weiterhin anzuwenden hat. Der Oberste Gerichtshof hat die angefochtene Bestimmung trotz ihrer Aufhebung im Anlassverfahren 4 Ob 22/00i weiterhin anzuwenden. Zwar fällt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Aufhebung der genannten Bestimmung die Beschwer der Rechtsmittelwerberin weg, den Unterlassungstitel zu bekämpfen, da ein künftiger Verstoß dagegen (und damit eine Exekutionsführung auf Grund dieses Titels) nicht mehr möglich ist. Da das Rechtsmittel aber noch vor der Gesetzesänderung eingebracht worden ist, kommt die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO zur Anwendung, wonach bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen ist. Für die Kostenentscheidung muss daher der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachvollzogen werden (Fucik in Rechberger, ZPO² Paragraph 50, Rz 2; JBl 1993, 255; ARD 4935/27/98 = infas 1998, 111 uva; zuletzt 4 Ob 152/99b). Paragraph 273, ZPO ist nicht anzuwenden, weil die Entscheidung hier nicht von einer Klärung von Tatsachen abhängt (Paragraph 50, Absatz 2, zweiter Halbsatz ZPO).

Eine Zurückziehung des Aufhebungsantrags (Paragraph 62, Absatz 3, VerfGG) kommt damit nicht in Betracht.

Anmerkung

E91648 4Ob22.00i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00022.00I.0130.000

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20010130_OGH0002_0040OB00022_00I0000_000

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