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Rechtssatz RS0110211

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110211

Entscheidungsdatum

01.02.2000

Norm

AEUV Art267
EG Art234
EGV Maastricht Art30
EGV Maastricht Art177

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 177, EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist Artikel 30, EGV so auszulegen, daß er einer Regelung entgegensteht, wonach Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung berechtigt sind, nur dann im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten dürfen, wenn sie in dem Verwaltungsbezirk, in dem sie den Vertrieb in der genannten Form ausüben, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde das betreffende Gewerbe auch in einer ortsfesten Betriebsstätte ausüben, wobei auch nur solche Waren im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilgeboten werden dürfen, die auch in dieser ortsfesten Betriebsstätte feilgehalten werden?"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 138/98t
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 138/98t
  • 8 ObA 238/98b
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObA 238/98b
    Vgl auch; Veröff: SZ 71/192
  • 4 Ob 22/00i
    Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 22/00i
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 13.1.2000, C‑254/98 wie folgt:
    Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) steht nationalen Vorschriften entgegen, nach denen Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler nur dann in einem bestimmten Verwaltungsgebiet, wie etwa einem österreichischen Verwaltungsbezirk, Waren im Umherziehen feilbieten dürfen, wenn sie das betreffende Gewerbe auch in einer in diesem Verwaltungsgebiet oder einer angrenzenden Gemeinde belegenen ortsfesten Betriebsstätte ausüben, in der sie die im Umherziehen feilgebotenen Waren ebenfalls feilhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110211

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0040OB00138_98T0000_001