Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel und unterliegt dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte. Sie beschäftigt rund 50 Angestellte im Telefondienst. Die Normalarbeitsstunden und Mehrarbeitsstunden werden von mehreren Arbeitnehmern nach folgender Aufstellung an Werktagen von Montag bis Freitag nach 18.30 Uhr geleistet:
Montag bis Donnerstag: ab 18.30 Uhr ...........11 Personen
ab 19.00 Uhr ............7 Personen
ab 19.30-20 Uhr .........4 Personen
Freitag: ab 18.30 Uhr ............9 Personen
ab 19.00 Uhr ............7 Personen
ab 19.30-20 Uhr . .......4 Personen
Zum Tätigkeitsbereich der im Telefondienst Beschäftigten gehört vor allem die Aufnahme von Bestellungen. Der Kunde erhält auch Auskunft darüber, ob die gewünschten Produkte erhältlich und lieferbar sind. Die Lieferzeit der ca 60.000 im Sortiment angebotenen Artikel beträgt 5 bis 6 Tage.
Der klagende Betriebsrat begehrte die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung mit dem weiteren Vorbringen, daß die Arbeitnehmer im telefonischen Verkauf auch Beratungstätigkeiten entfalteten, Bonitätsentscheidungen träfen, Kontoauskünfte erteilten etc. Beim Telefonservice der Beklagten handle es sich um eine Betriebseinrichtung, bei der Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen würden, weshalb das ÖffnungszeitenG, dem keinerlei Einschränkung auf den unmittelbaren Ladenverkauf zu entnehmen sei, und der Kollektivvertrag betreffend Beschäftigung und Arbeitsleistung im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß dem ÖffnungszeitenG, der gesonderte Zuschläge bzw Zeitausgleichsansprüche für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag nach 18.30 Uhr vorsehe, anzuwenden seien.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Versandhandel unterliege nicht dem ÖffnungszeitenG. Die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer, die mit der telefonischen Bestellungsannahme befaßt seien, sei die Annahme, das Erfassen von Bestellungen und die Auskunft über die Lieferbarkeit. Der im ÖffnungszeitenG verwendete Begriff "Läden und sonstige Verkaufsstellen" setze einen unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Kunden und Verkäufer in der Verkaufsstelle voraus, der beim Versandhandel fehle. Das ÖffnungszeitenG regle die Zutrittsmöglichkeit zu Betriebseinrichtungen. Aus dem Fertigbedienungsrecht ergebe sich, daß der Kunde in der Verkaufsstelle anwesend sein müsse. Eine Vollziehung des ÖffnungszeitenG im Versandhandel scheitere an den gebietlichen Sonderregelungen, bei denen der Versandhandel keine Beachtung gefunden habe, und innerhalb des Unternehmens bei der Abgrenzung, welche Bereiche dem ÖffnungszeitenG unterliegen. Weder Lehre noch Rechtsprechung zeigten Anhaltspunkte, daß der Versandhandel unter das ÖffnungszeitenG falle; die Gleichstellung des Versandhandels mit Einkaufszentren sei gleichheitswidrig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Zu den eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt stellte es noch weiters fest:
Der Aufnahme von Bestellungen im telefonischen Verkauf geht eine Beratung über die angebotenen Produkte voraus, bei der den Kunden vor allem Informationen, die dem Warenkatalog nicht zu entnehmen sind, übermittelt werden. Diese Informationen werden vom Bildschirm abgelesen. Der Kunde erhält ua Beratung über Größen, Farben und etwaige Ersatzartikel. Anfragen betreffend Bonitätsauskünfte, die Bearbeitung von Zustellungen und Nachsendungen oder von Reklamationen nimmt die Telefonistin an und gibt sie an die Fachabteilung weiter.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß das ÖffnungszeitenG auf den Versandhandel anzuwenden sei, weil dem Begriff "Betriebseinrichtung" nach § 1 Abs 2 ÖffnungszeitenG ein weites Verständnis zugrundezulegen sei. Aus dem Fertigbedienungsrecht nach § 8 Abs 1 ÖffnungszeitenG könne nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die persönliche Anwesenheit des Kunden in der Verkaufsstelle vor Augen gehabt habe, weil es nur ein Nebenrecht sei. Der eigene Strafttatbestand für das Entgegennehmen von Bestellungen während der Ladenschlußzeiten nach § 9 ÖffnungszeitenG spreche auch gegen diesen Schluß. Der Primärzweck des ÖffnungszeitenG liege in seiner wettbewerbsordnenden Funktion. Während der Versandhandel, bei dem nach Ladenschluß schriftlich oder mittels Band Bestellungen aufgegeben werden könnten, nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führe, sei dies bei einem permanenten Telefondienst, bei dem der Kunde auch außerhalb der Öffnungszeiten Informationen über das Warenangebot erhalte, der Fall. Auch bestehe für das Verkaufspersonal im Telefondienst das gleiche sozialpolitische Schutzbedürfnis wie für das Verkaufspersonal in traditionellen Verkaufsstellen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß das ÖffnungszeitenG auf den Versandhandel anzuwenden sei, weil dem Begriff "Betriebseinrichtung" nach Paragraph eins, Absatz 2, ÖffnungszeitenG ein weites Verständnis zugrundezulegen sei. Aus dem Fertigbedienungsrecht nach Paragraph 8, Absatz eins, ÖffnungszeitenG könne nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die persönliche Anwesenheit des Kunden in der Verkaufsstelle vor Augen gehabt habe, weil es nur ein Nebenrecht sei. Der eigene Strafttatbestand für das Entgegennehmen von Bestellungen während der Ladenschlußzeiten nach Paragraph 9, ÖffnungszeitenG spreche auch gegen diesen Schluß. Der Primärzweck des ÖffnungszeitenG liege in seiner wettbewerbsordnenden Funktion. Während der Versandhandel, bei dem nach Ladenschluß schriftlich oder mittels Band Bestellungen aufgegeben werden könnten, nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führe, sei dies bei einem permanenten Telefondienst, bei dem der Kunde auch außerhalb der Öffnungszeiten Informationen über das Warenangebot erhalte, der Fall. Auch bestehe für das Verkaufspersonal im Telefondienst das gleiche sozialpolitische Schutzbedürfnis wie für das Verkaufspersonal in traditionellen Verkaufsstellen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge.
In rechtlicher Hinsicht verwies es auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Da der Geltungsbereich des Kollektivvertrages nach § 1 Abs 2 auf Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß ÖffnungszeitenG zur Beratung und Betreuung der Kunden, Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbaren Zusammenhang stehen oder ohne diese nicht durchführbar wären, sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erweiterter Öffnungszeiten verlangt werden, beschränkt sei, sei die Einfügung des Satzteiles "im Bereiche des telefonischen Verkaufes" entbehrlich gewesen. Den Bestimmungen des ÖffnungszeitenG sei nicht zu entnehmen, daß dieses einen persönlichen Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer bzw Unternehmer und Warenbesteller voraussetze; zum sachlichen Geltungsbereich werde normiert, daß der Umfang der erfaßten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) sich auch auf solche "Einrichtungen und Veranstaltungen" erstrecke, in denen bloß Bestellungen entgegengenommen würden. Aus der Ausnahme für die Warenabgabe aus Automaten (§ 1 Abs 1 lit a ÖffnungszeitenG) folge, daß nicht nur der persönliche Kontakt zwischen Kunden und Unternehmer gemeint sein könne. Die Gewerbeordnung 1859 habe noch keine Ladenschlußregelung enthalten, eine solche sei durch das Gesetz 14. 1.1910 betreffend die Dauer und den Ladenschluß in Handelsgewerben und verwandten Geschäftsbetrieben mit der Bestimmung des § 96e erstmals in die Gewerbeordnung eingefügt worden. Diese Bestimmung laute: "Bei Gewerben, deren Warenumsatz sich in für den Kundenverkehr offenen Geschäftsräumlichkeiten (Laden) vollzieht, sind diese Räumlichkeiten samt den zu denselben gehörigen Kontoren und Magazinen in der Zeit von 8.00 Uhr abends bis 5.00 Uhr morgens geschlossen zu halten...". 1919 sei die Bestimmung durch das Gesetz vom 15. 5. 1919 über die Mindestruhezeit, den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in Handelsgewerben und anderen Betrieben neu gefaßt worden. Im Jahr 1958 sei mit dem Ladenschlußgesetz der Ladenschluß für den Einzelhandel einer eigenständigen Regelung außerhalb der Gewerbeordnung unterworfen worden. Sein Geltungsbereich umfasse gemäß § 1 des Ladenschlußgesetzes "alle ständigen und nicht ständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen" von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen (Grabenwarter, Ladenschluß im Großhandel, ZfV 1990, 129). Die vom Gesetzgeber mit der Erlassung des Ladenschlußgesetzes verfolgte Absicht sei es gewesen, einerseits den Verbrauchern den Einkauf zu einer Zeit zu ermöglichen, in der sie nicht selbst berufstätig seien, und andererseits, die Gewerbetreibenden nicht wettbewerbsbedingt zu überlangen Geschäftszeiten zu nötigen, die vielfach betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt wären. Zweck des Gesetzes sei es, den Zutritt von Personen im Geschäftslokal zum Zweck des Abschlusses oder auch nur der Anbahnung von Geschäften zu verhindern (ÖBl 1981, 17 f).In rechtlicher Hinsicht verwies es auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Da der Geltungsbereich des Kollektivvertrages nach Paragraph eins, Absatz 2, auf Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß ÖffnungszeitenG zur Beratung und Betreuung der Kunden, Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbaren Zusammenhang stehen oder ohne diese nicht durchführbar wären, sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erweiterter Öffnungszeiten verlangt werden, beschränkt sei, sei die Einfügung des Satzteiles "im Bereiche des telefonischen Verkaufes" entbehrlich gewesen. Den Bestimmungen des ÖffnungszeitenG sei nicht zu entnehmen, daß dieses einen persönlichen Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer bzw Unternehmer und Warenbesteller voraussetze; zum sachlichen Geltungsbereich werde normiert, daß der Umfang der erfaßten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) sich auch auf solche "Einrichtungen und Veranstaltungen" erstrecke, in denen bloß Bestellungen entgegengenommen würden. Aus der Ausnahme für die Warenabgabe aus Automaten (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ÖffnungszeitenG) folge, daß nicht nur der persönliche Kontakt zwischen Kunden und Unternehmer gemeint sein könne. Die Gewerbeordnung 1859 habe noch keine Ladenschlußregelung enthalten, eine solche sei durch das Gesetz 14. 1.1910 betreffend die Dauer und den Ladenschluß in Handelsgewerben und verwandten Geschäftsbetrieben mit der Bestimmung des Paragraph 96 e, erstmals in die Gewerbeordnung eingefügt worden. Diese Bestimmung laute: "Bei Gewerben, deren Warenumsatz sich in für den Kundenverkehr offenen Geschäftsräumlichkeiten (Laden) vollzieht, sind diese Räumlichkeiten samt den zu denselben gehörigen Kontoren und Magazinen in der Zeit von 8.00 Uhr abends bis 5.00 Uhr morgens geschlossen zu halten...". 1919 sei die Bestimmung durch das Gesetz vom 15. 5. 1919 über die Mindestruhezeit, den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in Handelsgewerben und anderen Betrieben neu gefaßt worden. Im Jahr 1958 sei mit dem Ladenschlußgesetz der Ladenschluß für den Einzelhandel einer eigenständigen Regelung außerhalb der Gewerbeordnung unterworfen worden. Sein Geltungsbereich umfasse gemäß Paragraph eins, des Ladenschlußgesetzes "alle ständigen und nicht ständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen" von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen (Grabenwarter, Ladenschluß im Großhandel, ZfV 1990, 129). Die vom Gesetzgeber mit der Erlassung des Ladenschlußgesetzes verfolgte Absicht sei es gewesen, einerseits den Verbrauchern den Einkauf zu einer Zeit zu ermöglichen, in der sie nicht selbst berufstätig seien, und andererseits, die Gewerbetreibenden nicht wettbewerbsbedingt zu überlangen Geschäftszeiten zu nötigen, die vielfach betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt wären. Zweck des Gesetzes sei es, den Zutritt von Personen im Geschäftslokal zum Zweck des Abschlusses oder auch nur der Anbahnung von Geschäften zu verhindern (ÖBl 1981, 17 f).
Der Ladenschluß für den Einzelhandel sei nunmehr im Öffnungszeitengesetz 1991 geregelt. Der sachliche Geltungsbereich werde in § 1 ÖffnungszeitenG umschrieben. Gemäß § 1 Abs 1 ÖffnungszeitenG gälten die Bestimmungen des ÖffnungszeitenG - von den Ausnahmen des § 1 Abs 4 leg cit abgesehen - für alle ständigen und nicht ständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen und sonstigen Verkaufsstellen von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. In dieser Vorschrift werde nicht an eine bestimmte Tätigkeit, sondern an den Ort der Ausübung der dem Gesetz unterliegenden Tätigkeit angeknüpft, der nach folgenden Kriterien näher umschrieben werde. Es müsse sich um 1. eine Betriebseinrichtung handeln, 2. die ständig oder nicht ständig sei, 3. die für den Kleinverkauf von Waren bestimmt sei undDer Ladenschluß für den Einzelhandel sei nunmehr im Öffnungszeitengesetz 1991 geregelt. Der sachliche Geltungsbereich werde in Paragraph eins, ÖffnungszeitenG umschrieben. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ÖffnungszeitenG gälten die Bestimmungen des ÖffnungszeitenG - von den Ausnahmen des Paragraph eins, Absatz 4, leg cit abgesehen - für alle ständigen und nicht ständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen und sonstigen Verkaufsstellen von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. In dieser Vorschrift werde nicht an eine bestimmte Tätigkeit, sondern an den Ort der Ausübung der dem Gesetz unterliegenden Tätigkeit angeknüpft, der nach folgenden Kriterien näher umschrieben werde. Es müsse sich um 1. eine Betriebseinrichtung handeln, 2. die ständig oder nicht ständig sei, 3. die für den Kleinverkauf von Waren bestimmt sei und
4. einer Unternehmung diene, welche der Gewerbeordnung unterliege. Unter Betriebseinrichtungen verstehe man alle Einrichtungen und Vorkehrungen, die der Entgegennahme von Warenbestellungen dienten. Die in Klammer gesetzte Wendung "Läden oder sonstige Verkaufsstellen" verdeutliche, daß dem Begriff "Betriebseinrichtung" ein weites Verständnis zugrundezulegen sei (Grabenwarter, Ladenschlußrecht, 40 f). Daher könne ein Telefondienstbüro eines Versandhandels durchaus eine Betriebseinrichtung sein, die ständig sei, die für den Kleinverkauf von Waren bestimmt sei, die einer Unternehmung diene, die der Gewerbeordnung 1994 unterliege, und die für die Entgegennahme von Warenbestellungen eingerichtet sei. Versandhandel sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Betriebsform des Einzelhandels also eine Form des Verkaufes von Waren an Letztverbraucher, bei der das Anbieten von Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenstern), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolge und die schriftlich (oder telefonisch) bestellten Waren den Käufern im Versandweg (meist Postversand) zugestellt werden (Kinscher/Sedlak, GewO6, Anm 20 zu § 50). Einzelhandel und Versandhandel seien daher nicht verschiedene Betriebssysteme. Die von der beklagten Partei als Einzelhandel benannte Betriebsform meine offenbar (auch nur) den Ladenverkauf. Es sei unerheblich, ob der Kunde im Versandhandel beim Anruf bereits entschlossen sei, zu bestellen, zumal auch Kunden im Ladenverkauf zumeist beim Betreten des Ladens entschlossen seien, eine Ware zu kaufen.4. einer Unternehmung diene, welche der Gewerbeordnung unterliege. Unter Betriebseinrichtungen verstehe man alle Einrichtungen und Vorkehrungen, die der Entgegennahme von Warenbestellungen dienten. Die in Klammer gesetzte Wendung "Läden oder sonstige Verkaufsstellen" verdeutliche, daß dem Begriff "Betriebseinrichtung" ein weites Verständnis zugrundezulegen sei (Grabenwarter, Ladenschlußrecht, 40 f). Daher könne ein Telefondienstbüro eines Versandhandels durchaus eine Betriebseinrichtung sein, die ständig sei, die für den Kleinverkauf von Waren bestimmt sei, die einer Unternehmung diene, die der Gewerbeordnung 1994 unterliege, und die für die Entgegennahme von Warenbestellungen eingerichtet sei. Versandhandel sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Betriebsform des Einzelhandels also eine Form des Verkaufes von Waren an Letztverbraucher, bei der das Anbieten von Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenstern), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolge und die schriftlich (oder telefonisch) bestellten Waren den Käufern im Versandweg (meist Postversand) zugestellt werden (Kinscher/Sedlak, GewO6, Anmerkung 20 zu Paragraph 50,). Einzelhandel und Versandhandel seien daher nicht verschiedene Betriebssysteme. Die von der beklagten Partei als Einzelhandel benannte Betriebsform meine offenbar (auch nur) den Ladenverkauf. Es sei unerheblich, ob der Kunde im Versandhandel beim Anruf bereits entschlossen sei, zu bestellen, zumal auch Kunden im Ladenverkauf zumeist beim Betreten des Ladens entschlossen seien, eine Ware zu kaufen.
Richtig sei, daß Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs 2 ÖffnungszeitenG die Verhinderung von Umgehungen des ÖffnungszeitenG gewesen sei. Dies könne den Erläuternden Bemerkungen zum Ladenschlußgesetz 1958 entnommen werden, womit der Forderung Rechnung getragen werden sollte, auch sogenannte "Verkaufsausstellungen oder Basare" den Ladenschluß- bestimmungen eindeutig zu unterstellen. Daraus folge aber noch nicht die Unanwendbarkeit auf den Versandhandel, im besonderen auf den mit telefonischer Bestellannahme verbundenen Versandhandel. Keineswegs habe das ÖffnungszeitenG einen einheitlichen Gesamtvorgang im Sinne von Betreten des Ladens, Verkaufsgespräch, Kauf der Ware, Entgegennahme der Ware, Entfernung auf dem Laden vor Augen, weil diesfalls § 1 Abs 2 ÖffnungszeitenG ohne Sinn wäre und für Verkaufsstellen mit nicht mitnehmbarer Ware (zB Möbel) oder nicht lagernder Ware dann das ÖffnungszeitenG nicht gelten würde. Richtig sei, daß der Versandhandel im ÖffnungszeitenG nicht erwähnt sei. Der Versandhandel, bei dem die Bestellungen nur schriftlich oder über einen Anrufbeantworter erfolgten, unterliege nicht dem Ladenschlußgesetz (seit 1991 ÖffnungszeitenG; Korinek, Rechtsprobleme des Ladenschlußrechtes ÖZW 1978, 1), weil noch keine "entgegengenommenen Bestellungen" vorlägen und dies auch der Zwecksetzung des Ladenschlußgesetzes entspreche. Durch diese Ausdehnung der Bestellmöglichkeiten werde in kein vom Ladenschlußgesetz geschütztes Rechtsgut eingegriffen. Den Verbrauchern werde der Einkauf erleichert, ohne daß der Wettbewerb verzerrt werde und ohne daß die Gefahr für eine Verletzung von Arbeitszeitvorschriften vergrößert werde. Anders sei die Situation, wenn eine Betriebseinrichtung im Sinne des ÖffnungszeitenG durch einen permanent mit Angestellten besetzten Telefondienst, der eingehende Bestellungen entgegennimmt, offengehalten werde. Auf die Zustellung der Ware (vgl 4 Ob 308/69 = ÖBl 1969, 63 f) komme es jedoch nicht an, sondern auf die telefonische Entgegennahme außerhalb der Öffnungszeiten. Nicht berücksichtigt werden könne, ob die Anwendung des ÖffnungszeitenG auf den Versandhandel, der mit Angestellten in Form eines Telefondienstes arbeite, zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber dem Einzelhandel (gemeint Ladenverkauf), gegenüber ausländischem Versandhandel oder anderen Vertriebsformen, Call-Center, Tele-Shop oder Bestellung über Internet führe. Das fehlende Schutzbedürfnis von Telefonistinnen, die es bevorzugten, in den Randzeiten zu arbeiten, könne nicht begründen, warum diesen Arbeitnehmern nicht die Vorteile des hier anzuwendenden Kollektivvertrages zukommen sollten. Es sei daher zusammenfassend von der Geltung des ÖffnungszeitenG und des genannten Kollektivvertrages auf die vom klagenden Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer auszugehen.Richtig sei, daß Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, ÖffnungszeitenG die Verhinderung von Umgehungen des ÖffnungszeitenG gewesen sei. Dies könne den Erläuternden Bemerkungen zum Ladenschlußgesetz 1958 entnommen werden, womit der Forderung Rechnung getragen werden sollte, auch sogenannte "Verkaufsausstellungen oder Basare" den Ladenschluß- bestimmungen eindeutig zu unterstellen. Daraus folge aber noch nicht die Unanwendbarkeit auf den Versandhandel, im besonderen auf den mit telefonischer Bestellannahme verbundenen Versandhandel. Keineswegs habe das ÖffnungszeitenG einen einheitlichen Gesamtvorgang im Sinne von Betreten des Ladens, Verkaufsgespräch, Kauf der Ware, Entgegennahme der Ware, Entfernung auf dem Laden vor Augen, weil diesfalls Paragraph eins, Absatz 2, ÖffnungszeitenG ohne Sinn wäre und für Verkaufsstellen mit nicht mitnehmbarer Ware (zB Möbel) oder nicht lagernder Ware dann das ÖffnungszeitenG nicht gelten würde. Richtig sei, daß der Versandhandel im ÖffnungszeitenG nicht erwähnt sei. Der Versandhandel, bei dem die Bestellungen nur schriftlich oder über einen Anrufbeantworter erfolgten, unterliege nicht dem Ladenschlußgesetz (seit 1991 ÖffnungszeitenG; Korinek, Rechtsprobleme des Ladenschlußrechtes ÖZW 1978, 1), weil noch keine "entgegengenommenen Bestellungen" vorlägen und dies auch der Zwecksetzung des Ladenschlußgesetzes entspreche. Durch diese Ausdehnung der Bestellmöglichkeiten werde in kein vom Ladenschlußgesetz geschütztes Rechtsgut eingegriffen. Den Verbrauchern werde der Einkauf erleichert, ohne daß der Wettbewerb verzerrt werde und ohne daß die Gefahr für eine Verletzung von Arbeitszeitvorschriften vergrößert werde. Anders sei die Situation, wenn eine Betriebseinrichtung im Sinne des ÖffnungszeitenG durch einen permanent mit Angestellten besetzten Telefondienst, der eingehende Bestellungen entgegennimmt, offengehalten werde. Auf die Zustellung der Ware vergleiche 4 Ob 308/69 = ÖBl 1969, 63 f) komme es jedoch nicht an, sondern auf die telefonische Entgegennahme außerhalb der Öffnungszeiten. Nicht berücksichtigt werden könne, ob die Anwendung des ÖffnungszeitenG auf den Versandhandel, der mit Angestellten in Form eines Telefondienstes arbeite, zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber dem Einzelhandel (gemeint Ladenverkauf), gegenüber ausländischem Versandhandel oder anderen Vertriebsformen, Call-Center, Tele-Shop oder Bestellung über Internet führe. Das fehlende Schutzbedürfnis von Telefonistinnen, die es bevorzugten, in den Randzeiten zu arbeiten, könne nicht begründen, warum diesen Arbeitnehmern nicht die Vorteile des hier anzuwendenden Kollektivvertrages zukommen sollten. Es sei daher zusammenfassend von der Geltung des ÖffnungszeitenG und des genannten Kollektivvertrages auf die vom klagenden Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer auszugehen.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt sowie angeregt, die Aufhebung des § 1 ÖffnungszeitenG wegen Verstoßes gegen Art 6 Staatsgrundgesetz (Grundrecht der Erwerbsfreiheit) beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt sowie angeregt, die Aufhebung des Paragraph eins, ÖffnungszeitenG wegen Verstoßes gegen Artikel 6, Staatsgrundgesetz (Grundrecht der Erwerbsfreiheit) beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.