Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedoch jedenfalls unzulässig, auch wenn der Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes zu Punkt 2. seiner Entscheidung teilweise unrichtig ist. Soweit nämlich das Rekursgericht mit seiner Entscheidung den Sammelstrafbeschluß ON 8 im Hinblick auf die Strafanträge ON 3 bis ON 7 bestätigt hat, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedoch jedenfalls unzulässig, auch wenn der Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes zu Punkt 2. seiner Entscheidung teilweise unrichtig ist. Soweit nämlich das Rekursgericht mit seiner Entscheidung den Sammelstrafbeschluß ON 8 im Hinblick auf die Strafanträge ON 3 bis ON 7 bestätigt hat, ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Mit der Änderung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 sollte wieder zur Rechtslage vor der ZVN 1983 und damit zur Anwendung der Grundsätze des Judikates 56 neu zurückgekehrt werden. Demnach ist aber eine teilweise bestätigende Entscheidung nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (MR 1991, 204; RZ 1993/69; JBl 1993, 459 uva; zuletzt 1 Ob 65/97h und 9 Ob 176/97s). Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, jedenfalls auch für mehrere in einem Exekutionsverfahren gestellte Strafanträge, die ja, selbst wenn sie nur im Hinblick auf die Tatzeit unterschiedlichen Sachverhalten beruhen, wie auch die vorliegende Rekursentscheidung zeigt, ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können. Bestätigt das Rekursgericht eine vom Erstgericht über mehrere Strafanträge getroffene Entscheidung bezüglich einzelner Strafanträge zur Gänze, so ist in diesem Umfang der Revisionsrekurs unzulässig (MR 1995, 236; 3 Ob 153/94).
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes über die Strafanträge ON 3 bis ON 7 zur Gänze bestätigt, so daß der nur gegen diesen Teil der Rekursentscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Verpflichteten zurückzuweisen ist.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist dagegen zulässig und auch berechtigt.
Zur Zulässigkeit führen die betreibenden Parteien aus, daß es keine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu gebe, wonach in Exekutionsbewilligungs- und Strafanträgen ausdrücklich vorgebracht werden müßte, daß das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit erfolgt wäre. Soweit ersichtlich bestehe auch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Verbesserbarkeit von Anträgen nach § 54 Abs 3 EO idF der EO-Novelle 1995. Überdies habe das Rekursgericht durch die Annahme, aus den Anträgen ergebe sich nicht, daß nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt worden wäre, die Rechtslage grob verkannt.Zur Zulässigkeit führen die betreibenden Parteien aus, daß es keine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu gebe, wonach in Exekutionsbewilligungs- und Strafanträgen ausdrücklich vorgebracht werden müßte, daß das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit erfolgt wäre. Soweit ersichtlich bestehe auch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Verbesserbarkeit von Anträgen nach Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995. Überdies habe das Rekursgericht durch die Annahme, aus den Anträgen ergebe sich nicht, daß nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt worden wäre, die Rechtslage grob verkannt.
Das Rekursgericht übersehe, daß es sich beim Exekutionstitel um eine einstweilige Verfügung handle, weshalb es sowohl der Verpflichteten als auch dem Rekursgericht möglich gewesen wäre, den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit festzustellen. Bei Nachforschungen hätte sich ergeben, daß der Titel der Verpflichteten am 10.3.1997 zugestellt worden sei. Selbst wenn aber ein inhaltlicher Mangel der Anträge angenommen worden wäre, wäre das Rekursgericht bloß zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung unter Zurückverweisung an das Erstgericht zur Einleitung des Verbesserungsverfahrens berechtigt gewesen. Dies ergebe sich sogar aus § 84 Abs 3 ZPO.Das Rekursgericht übersehe, daß es sich beim Exekutionstitel um eine einstweilige Verfügung handle, weshalb es sowohl der Verpflichteten als auch dem Rekursgericht möglich gewesen wäre, den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit festzustellen. Bei Nachforschungen hätte sich ergeben, daß der Titel der Verpflichteten am 10.3.1997 zugestellt worden sei. Selbst wenn aber ein inhaltlicher Mangel der Anträge angenommen worden wäre, wäre das Rekursgericht bloß zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung unter Zurückverweisung an das Erstgericht zur Einleitung des Verbesserungsverfahrens berechtigt gewesen. Dies ergebe sich sogar aus Paragraph 84, Absatz 3, ZPO.
Im übrigen ergebe sich aus dem Exekutionsantrag, daß die einstweilige Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar sei und somit, daß diese zumindest 14 Tage vor dem 24.7.1997 zugestellt gewesen sein habe müssen. Dies ergebe sich auch aus dem vorgelegten Exekutionstitel samt der Rechtskraftbestätigung vom 24.7.1997. Es verbleibe daher kein Raum für die Annahme, daß der Unterlassungstitel gegenüber der Verpflichteten erst am 24.7.1997 rechtswirksam geworden wäre.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der betreibenden Parteien ergibt sich schon aus der Erwägung, daß selbst dann, wenn man wie das Rekursgericht eine ausdrückliche Behauptung darüber verlangt, daß das Zuwiderhandeln nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels erfolgt sei, jedenfalls ein Verbesserungsverfahren vor Abweisung des Exekutionsbewilligungsantrages und des Strafantrages ON 2 durchgeführt werden hätte müssen. In diesem Fall würde ja ein gesetzlich vorgeschriebenes Vorbringen fehlen, was nach § 54 Abs 3 EO (idF der EO-Novelle 1995) zwingend zur Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung zu führen hat. Entgegen der Meinung der betreibenden Partei hat der erkennende Senat bereits wiederholt klargestellt, daß auch Inhaltsmängel stets - und nicht nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren - verbesserungsfähig sind, sofern nicht die Wahrung des Grundbuchsranges in Frage steht (RZ 1997/85 = ZfRV 1997/5; 3 Ob 86/97m; 3 Ob 136/97i und 3 Ob 201/97y). In Wahrheit stellt sich allerdings die Frage eines Verbesserungsverfahrens im konkreten Fall schon deshalb nicht, weil sich aus dem Vorbringen der betreibenden Partei im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Exekutionstitel ohne möglichen Zweifel die Behauptung eines Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels ableiten läßt.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der betreibenden Parteien ergibt sich schon aus der Erwägung, daß selbst dann, wenn man wie das Rekursgericht eine ausdrückliche Behauptung darüber verlangt, daß das Zuwiderhandeln nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels erfolgt sei, jedenfalls ein Verbesserungsverfahren vor Abweisung des Exekutionsbewilligungsantrages und des Strafantrages ON 2 durchgeführt werden hätte müssen. In diesem Fall würde ja ein gesetzlich vorgeschriebenes Vorbringen fehlen, was nach Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995) zwingend zur Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung zu führen hat. Entgegen der Meinung der betreibenden Partei hat der erkennende Senat bereits wiederholt klargestellt, daß auch Inhaltsmängel stets - und nicht nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren - verbesserungsfähig sind, sofern nicht die Wahrung des Grundbuchsranges in Frage steht (RZ 1997/85 = ZfRV 1997/5; 3 Ob 86/97m; 3 Ob 136/97i und 3 Ob 201/97y). In Wahrheit stellt sich allerdings die Frage eines Verbesserungsverfahrens im konkreten Fall schon deshalb nicht, weil sich aus dem Vorbringen der betreibenden Partei im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Exekutionstitel ohne möglichen Zweifel die Behauptung eines Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels ableiten läßt.
Tatsächlich haben die betreibenden Parteien in ihrem Exekutionsantrag angegeben, daß die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24.7.1997 datiere. Aus dem vorliegenden Exekutionstitel ergibt sich nun aber, daß der Erstrichter am 24.7.1997 nicht nur die Vollstreckbarkeit, sondern auch die Rechtskraft der erst in Abwendung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes vom Rekursgericht erlassenen einstweiligen Verfügung bestätigt hat. Da die Entscheidung des Rekursgerichtes (gemäß § 402 Abs 1 Satz 2 EO) jedenfalls anfechtbar war, konnte die Rechtskraft erst nach Ablauf der Revisionsrekursfrist oder nach Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eintreten - ein Rechtsmittelverzicht wurde nicht behauptet. Tatsächlich wurde, wie sich aus dem RIS-Justiz ergibt, der gegen die Rekursentscheidung von der verpflichteten Partei, die damals noch durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten war, erhobene Revisionsrekurs mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 8.4.1997 (4 Ob 101/97z) zurückgewiesen (E 45797). Daraus ergibt sich schlüssig, daß die Zustellung an die Verpflichtete lange vor dem Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung erfolgt sein muß und damit auch die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, sodaß das Rekursgericht zu Unrecht den Exekutionsantrag und den ersten Strafantrag (ON 2) mangels ausreichender Behauptung eines Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit abgewiesen hat.Tatsächlich haben die betreibenden Parteien in ihrem Exekutionsantrag angegeben, daß die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24.7.1997 datiere. Aus dem vorliegenden Exekutionstitel ergibt sich nun aber, daß der Erstrichter am 24.7.1997 nicht nur die Vollstreckbarkeit, sondern auch die Rechtskraft der erst in Abwendung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes vom Rekursgericht erlassenen einstweiligen Verfügung bestätigt hat. Da die Entscheidung des Rekursgerichtes (gemäß Paragraph 402, Absatz eins, Satz 2 EO) jedenfalls anfechtbar war, konnte die Rechtskraft erst nach Ablauf der Revisionsrekursfrist oder nach Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eintreten - ein Rechtsmittelverzicht wurde nicht behauptet. Tatsächlich wurde, wie sich aus dem RIS-Justiz ergibt, der gegen die Rekursentscheidung von der verpflichteten Partei, die damals noch durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten war, erhobene Revisionsrekurs mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 8.4.1997 (4 Ob 101/97z) zurückgewiesen (E 45797). Daraus ergibt sich schlüssig, daß die Zustellung an die Verpflichtete lange vor dem Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung erfolgt sein muß und damit auch die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, sodaß das Rekursgericht zu Unrecht den Exekutionsantrag und den ersten Strafantrag (ON 2) mangels ausreichender Behauptung eines Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit abgewiesen hat.
Zutreffend hat das Rekursgericht allerdings bereits dargelegt, daß der Hinweis in den Strafanträgen "Zum Exekutionsantrag vom 24.7.1997" der eine bloße Zuordnung ausdrücken soll, keinen Anlaß bietet, ein berechtigtes Vollstreckungsinteresse der betreibenden Parteien in Frage zu stellen. Im Ergebnis ist ihm auch darin beizupflichten, daß die Vorabentscheidung des EuGH vom 26.6.1997, RsC - 368/95 (veröffentlicht in WBl 1997, 333) der Bewilligung der Anträge ON 1 und 2 nicht entgegensteht. Darin hat der EuGH dargelegt, daß das Zugabenverbot des § 9a Abs 1 Z 1 UWG gegenüber Medieninhabern, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, zum einen dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn Zeitschriften, die im Rahmen von Preisausschreiben, Rätsel oder Gewinnspielen eine Gewinnchance eröffnen, mit kleinen Presseunternehmen im Wettbewerb stehen, von denen angenommen wird, daß sie keine vergleichbaren Preise aussetzen können, und die die streitige Regelung schützen will, zum anderen, wenn eine solche Gewinnchance einen Kaufanreiz darstellen kann, der zu einer Verlagerung der Nachfrage führen kann (28). Demnach ist es Sache des nationalen Gerichtes, auf der Grundlage einer Untersuchung des österreichischen Pressemarktes zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wobei der Markt des betreffenden Erzeugnisses abzugrenzen und die Marktanteile, die die einzelnen Herausgeber oder Pressekonzerne halten, sowie deren Entwicklung zu berücksichtigen ist (29, 30). Zudem hat das nationale Gericht anhand sämtlicher Umstände, die die Kaufentscheidung beeinflussen können - etwa von Werbung auf der Titelseite, die auf die Gewinnchance verweist, der Wahrscheinlichkeit des Gewinns, des Wertes der Preise, der Abhängigkeit des Gewinns von der Lösung einer Aufgabe, die einen gewissen Grad von Einfallsreichtum, Geschicklichkeit oder Kenntnissen erfordert - , zu beurteilen, inwieweit das betreffende Erzeugnis in den Augen des Verbrauchers die Zeitschriften ersetzen kann, die keine Gewinnchance bieten (31).Zutreffend hat das Rekursgericht allerdings bereits dargelegt, daß der Hinweis in den Strafanträgen "Zum Exekutionsantrag vom 24.7.1997" der eine bloße Zuordnung ausdrücken soll, keinen Anlaß bietet, ein berechtigtes Vollstreckungsinteresse der betreibenden Parteien in Frage zu stellen. Im Ergebnis ist ihm auch darin beizupflichten, daß die Vorabentscheidung des EuGH vom 26.6.1997, RsC - 368/95 (veröffentlicht in WBl 1997, 333) der Bewilligung der Anträge ON 1 und 2 nicht entgegensteht. Darin hat der EuGH dargelegt, daß das Zugabenverbot des Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG gegenüber Medieninhabern, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, zum einen dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn Zeitschriften, die im Rahmen von Preisausschreiben, Rätsel oder Gewinnspielen eine Gewinnchance eröffnen, mit kleinen Presseunternehmen im Wettbewerb stehen, von denen angenommen wird, daß sie keine vergleichbaren Preise aussetzen können, und die die streitige Regelung schützen will, zum anderen, wenn eine solche Gewinnchance einen Kaufanreiz darstellen kann, der zu einer Verlagerung der Nachfrage führen kann (28). Demnach ist es Sache des nationalen Gerichtes, auf der Grundlage einer Untersuchung des österreichischen Pressemarktes zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wobei der Markt des betreffenden Erzeugnisses abzugrenzen und die Marktanteile, die die einzelnen Herausgeber oder Pressekonzerne halten, sowie deren Entwicklung zu berücksichtigen ist (29, 30). Zudem hat das nationale Gericht anhand sämtlicher Umstände, die die Kaufentscheidung beeinflussen können - etwa von Werbung auf der Titelseite, die auf die Gewinnchance verweist, der Wahrscheinlichkeit des Gewinns, des Wertes der Preise, der Abhängigkeit des Gewinns von der Lösung einer Aufgabe, die einen gewissen Grad von Einfallsreichtum, Geschicklichkeit oder Kenntnissen erfordert - , zu beurteilen, inwieweit das betreffende Erzeugnis in den Augen des Verbrauchers die Zeitschriften ersetzen kann, die keine Gewinnchance bieten (31).
Aufgrund dieses Erkenntnisses stellt sich im Inland zudem, wie im Rekurs gegen den Beschluß ON 8 von der verpflichteten Partei richtig aufgezeigt wird, die Frage der Inländerdiskriminierung (so auch bereits Hödl, Die Folgen des EuGH-Urteils "familiapress" für § 9a UWG, WBl 1997, 325 ff [327]). Die Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern, insbesondere Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten des EWR oder der Europäischen Union, verstößt nämlich nach Auffassung des VfGH gegen das dem Gleichheitsgebot immanente Sachlichkeitsgebot (VfSlg 13.084; EuGRZ 1997, 362).Aufgrund dieses Erkenntnisses stellt sich im Inland zudem, wie im Rekurs gegen den Beschluß ON 8 von der verpflichteten Partei richtig aufgezeigt wird, die Frage der Inländerdiskriminierung (so auch bereits Hödl, Die Folgen des EuGH-Urteils "familiapress" für Paragraph 9 a, UWG, WBl 1997, 325 ff [327]). Die Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern, insbesondere Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten des EWR oder der Europäischen Union, verstößt nämlich nach Auffassung des VfGH gegen das dem Gleichheitsgebot immanente Sachlichkeitsgebot (VfSlg 13.084; EuGRZ 1997, 362).
Der erkennende Senat hat hiezu erwogen:
Wie sich aus den dargestellten Entscheidungsgründen des EuGH-Erkenntnisses ergibt, kann nicht gesagt werden, daß § 9a Abs 1 Z 1 UWG, insbesondere was die Veranstaltung von Gewinnspielen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zeitschriften und Zeitungen betrifft, jedenfalls und generell dem Gemeinschaftsrecht widersprechen würde und somit überhaupt nicht mehr anzuwenden wäre.Wie sich aus den dargestellten Entscheidungsgründen des EuGH-Erkenntnisses ergibt, kann nicht gesagt werden, daß Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG, insbesondere was die Veranstaltung von Gewinnspielen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zeitschriften und Zeitungen betrifft, jedenfalls und generell dem Gemeinschaftsrecht widersprechen würde und somit überhaupt nicht mehr anzuwenden wäre.
Die Ansicht von Hödl (aaO 326 f), es stehe schon fest, daß § 9a UWG auf Preisrätsel in unterhaltenden ausländischen Wochenzeitschriften keine Anwendung mehr finden könne, beruht auf seinem Befund, daß sich in diesem konkreten Markt (der unterhaltenden Wochenzeitschriften) nur einige große Verlagsgruppen gegenüberstehen, so daß in diesem Bereich mangels existierender Medienvielfalt keine zu schützenden Konkurrenten vorhanden seien. Deswegen habe entweder der österreichische Gesetzgeber § 9a UWG in diesem Bereich allgemein aufzuheben oder es müßte die Rechtsprechung eine entsprechende Einschränkung vornehmen, um die Benachteiligung inländischer Medienunternehmer zu vermeidenDie Ansicht von Hödl (aaO 326 f), es stehe schon fest, daß Paragraph 9 a, UWG auf Preisrätsel in unterhaltenden ausländischen Wochenzeitschriften keine Anwendung mehr finden könne, beruht auf seinem Befund, daß sich in diesem konkreten Markt (der unterhaltenden Wochenzeitschriften) nur einige große Verlagsgruppen gegenüberstehen, so daß in diesem Bereich mangels existierender Medienvielfalt keine zu schützenden Konkurrenten vorhanden seien. Deswegen habe entweder der österreichische Gesetzgeber Paragraph 9 a, UWG in diesem Bereich allgemein aufzuheben oder es müßte die Rechtsprechung eine entsprechende Einschränkung vornehmen, um die Benachteiligung inländischer Medienunternehmer zu vermeiden
Auch aus dieser Stellungnahme ergibt sich, daß die Vorabentscheidung des EuGH keineswegs wie etwa ein aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder ein abändernder Gesetzesbeschluß die der einstweiligen Verfügung zugrundeliegende Norm zur Gänze beseitigt hätte. Es ist hier daher die Judikatur, wonach nach Aufhebung der dem Unterlassungstitel zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmung (durch Verfassungsgerichtshof oder Gesetzgeber) ein Verstoß gegen den Titel nicht mehr in Frage komme, so daß auch die Exekution nach § 355 EO nicht bewilligt und auch eine Geldstrafe nicht verhängt werden könne (AnwBl 1991, 340 = ÖBl 1991, 38; ÖBl 1992, 176 = WBl 1992, 267 und weitere E zu RIS-Justiz RS0004454), nicht anwendbar.Auch aus dieser Stellungnahme ergibt sich, daß die Vorabentscheidung des EuGH keineswegs wie etwa ein aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder ein abändernder Gesetzesbeschluß die der einstweiligen Verfügung zugrundeliegende Norm zur Gänze beseitigt hätte. Es ist hier daher die Judikatur, wonach nach Aufhebung der dem Unterlassungstitel zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmung (durch Verfassungsgerichtshof oder Gesetzgeber) ein Verstoß gegen den Titel nicht mehr in Frage komme, so daß auch die Exekution nach Paragraph 355, EO nicht bewilligt und auch eine Geldstrafe nicht verhängt werden könne (AnwBl 1991, 340 = ÖBl 1991, 38; ÖBl 1992, 176 = WBl 1992, 267 und weitere E zu RIS-Justiz RS0004454), nicht anwendbar.
Demnach bleibt die Vollstreckbarkeit des (bisher nicht aufgehobenen) Unterlassungstitels grundsätzlich aufrecht.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann bei der Frage, ob gegen einen auf dem UWG beruhenden Exekutionstitel, der sich an der Formulierung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen orientiert, auch die Judikatur zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Nichts anderes kann aber (auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Interpretation) im vorliegenden Fall gelten, in dem rückwirkend (hiezu Bernhard Schima,
Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (1997) 83 ff) aufgrund der zitierten Vorabentscheidung § 9a Abs 1 Z 1 UWG einschränkend ausgelegt werden muß.Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (1997) 83 ff) aufgrund der zitierten Vorabentscheidung Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG einschränkend ausgelegt werden muß.
Diese Rückwirkung bedeutet, daß die zitierten Kriterien für ein Zugabenverbot richtigerweise bereits im Titelverfahren zu prüfen gewesen wären. Wären demnach zB die marktmäßigen Voraussetzungen für ein Zugabenverbot (Vorhandensein schützenswerter wirtschaftlich schwächerer Mitbewerber) nicht gegeben gewesen, hätte bereits der Titel nicht geschaffen werden dürfen. Für diese Voraussetzung trifft daher jedenfalls die Erwägung des Rekursgerichtes zu, daß derartiges nicht im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung oder gegen nachfolgende Strafbeschlüsse geltend gemacht werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Frage, ob die Veranstaltung eines Gewinnspieles als Zugabe zu einer Zeitung oder Zeitschrift einen Kaufanreiz darstellt, der zu einer Verlagerung der Nachfrage führt (so die Formulierung von Hödl aaO 326 f), in jedem Fall auch im Exekutionsverfahren selbst zu prüfen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Pressemedium der verpflichteten Partei notorischerweise um eine Fernsehprogrammzeitschrift mit geringem Kaufpreis (S 12,- zur fraglichen Zeit). Es wurde im Exekutionsantrag dargelegt, daß darin auf der Titelseite mit einem Gewinnspiel geworben wird, bei dem ein sehr wertvoller Preis, nämlich ein PKW Cabrio gewonnen werden kann. Davon, daß ein Rätsel oder sonst Aufgaben zu lösen wären, die besondere Fähigkeiten oder besonderen Einsatz erfordern würden, ist in der Ankündigung keine Rede. Unter diesen Umständen vermag auch die mangelnde Einschätzbarkeit der Gewinnchancen nichts an der Beurteilung zu ändern, daß die vorliegende Zugabe, die die Chance auf einen sehr wertvollen Gewinn bietet, einen ausreichenden Kaufanreiz bietet und geeignet ist, die Verbraucher dazu zu bewegen, anstelle eines anderen gleichartigen Medienerzeugnisses gerade die Wochenzeitschrift der Verpflichteten zu kaufen. Demnach hat das Erstgericht zu Recht die Exekution bewilligt und sowohl für das im Exekutionsantrag als auch das im Strafantrag ON 2 geschilderte Zuwiderhandeln gegen den Titel jeweils eine Geldstrafe von S 40.000 verhängt.
Da auch die Kostenrüge im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung unberechtigt ist, weil die verpflichtete Partei die Bestimmungen des § 23 Abs 8 RATG übersieht, sind die Entscheidungen des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.Da auch die Kostenrüge im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung unberechtigt ist, weil die verpflichtete Partei die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 8, RATG übersieht, sind die Entscheidungen des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf §§ 50, 40 ZPO, die im Revisionsrekursverfahren auf §§ 50, 41 ZPO, jeweils iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf Paragraphen 50, 40, ZPO, die im Revisionsrekursverfahren auf Paragraphen 50, 41, ZPO, jeweils in Verbindung mit Paragraph 78, EO.