Begründung:
Der Verpflichteten als Pächterin des Parkrestaurants "G*****" in K*****, Parzelle Nr. ***** der EZ ***** KG K*****, wurde mit einstweiliger Vorkehrung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 1.10.1996 bis zur rechtskräftigen Erledigung des zwischen den Parteien anhängigen Besitzstörungsverfahrens AZ 14 C 663/96s des Bezirksgerichts Klagenfurt untersagt, am Pachtgegenstand bauliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Abbrucharbeiten, durchzuführen.
Die betreibende Partei beantragte am 17.10.1996 beim Erstgericht mit folgendem Vorbringen, die Bewilligung der Exekution gemäß §§ 355, 356 EO: "Am 10.10.1996 mußte die betreibende Partei feststellen, daß durch die Fa. R***** im Auftrag der verpflichteten Partei Abbrucharbeiten durchgeführt wurden, insbesondere wurden sog. "Tram" aus der Decke herausgebrochen, Ziegel abgerissen, die Bretterschalung entfernt und neue Tram eingezogen. Die einstweilige Vorkehrung wurde der verpflichteten Partei zugestellt, sodaß "diese" rechtskräftig und vollstreckbar ist. Durch das Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei sind die unter den "Tram" gelegenen Decken derart desolat, daß im Hinblick auf das Herannahen der Winterjahreszeit aufgrund der Tatsache, daß die Decken bereits jetzt herunterhängen, zu befürchten ist, daß das gesamte Objekt einstürzen wird."Die betreibende Partei beantragte am 17.10.1996 beim Erstgericht mit folgendem Vorbringen, die Bewilligung der Exekution gemäß Paragraphen 355, 356, EO: "Am 10.10.1996 mußte die betreibende Partei feststellen, daß durch die Fa. R***** im Auftrag der verpflichteten Partei Abbrucharbeiten durchgeführt wurden, insbesondere wurden sog. "Tram" aus der Decke herausgebrochen, Ziegel abgerissen, die Bretterschalung entfernt und neue Tram eingezogen. Die einstweilige Vorkehrung wurde der verpflichteten Partei zugestellt, sodaß "diese" rechtskräftig und vollstreckbar ist. Durch das Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei sind die unter den "Tram" gelegenen Decken derart desolat, daß im Hinblick auf das Herannahen der Winterjahreszeit aufgrund der Tatsache, daß die Decken bereits jetzt herunterhängen, zu befürchten ist, daß das gesamte Objekt einstürzen wird."
Unter Vorlage von drei Farblichtbildern (über den Stand am 10.10.1996) und eines Kostenvoranschlages eines Planungs- und Ingenieurbüros, in dem der Aufwand für die Herstellung einer winterfesten Abdeckung (wohl gemeint: des am 10.10.1996 bestehenden Ist-Zustandes der Baustelle) mit S 41.000,-- geschätzt wurde, beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Unterlassungsexekution durch Androhung und Verhängung von Geldstrafen und Haft, ferner die Auferlegung einer Sicherheitsleistung von S 150.000,-- an die verpflichtete Partei für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden, weiters die betreibende Partei zu ermächtigen den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten der verpflichteten Partei wiederherstellen zu lassen, der verpflichteten Partei die Zahlung der mit S 41.000,-- veranschlagten Kosten der (näher umschriebenen) Wiederherstellung des früheren Zustandes an die betreibende Partei binnen 14 Tagen aufzutragen und ihr letztlich zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages und der weiteren Exekutionskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 21.10.1996 die Unterlassungsexekution, verhängte über die Verpflichtete eine Geldstrafe von S 5.000,--, drohte dieser für den Fall weiteren Zuwiderhandelns eine Geldstrafe von S 10.000,-- an, ermächtigte die betreibende Partei zur Wiederherstellung des früheren (durch die Entfernung der Bretterverschalung und das Herausreißen der Trams veränderten) Zustandes auf Gefahr und Kosten der verpflichteten Partei und verpflichtete diese zugleich, der betreibenden Partei die hiefür entstehenden und vorläufig mit S 41.000,-- bemessenen Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen; weiters bewilligte es der betreibenden Partei antragsgemäß die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Antragskosten und der weiteren Kosten dieses Exekutionsverfahrens; den Antrag, der verpflichteten Partei eine Sicherheitsleisung von S 150.000,-- aufzuerlegen, sowie ein Kostenmehrbegehren wies es hingegen ab. Die Abweisung des Antrags auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung begründete es damit, daß die diesem Antrag zugrundegelegte Einsturzgefahr den vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht entnommen werden könne.
Das von beiden Parteien mit Rekursen angerufene Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei den Exekutionsantrag zur Gänze ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es war der Rechtsauffassung, die betreibende Partei hätte sich im Exekutionsantrag entgegen ihrer nach Lehre und Rechtsprechung bestehenden Verpflichtung, schon darin konkret und schlüssig zu behaupten, daß die Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt dessen Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt habe, auf die bloße Behauptung beschränkt, "sie habe am 10.10.1996 festgestellt, daß durch die Fa. R***** im Auftrag der Verpflichteten die näher umschriebenen Abbrucharbeiten durchgeführt worden seien, und die einstweilige Vorkehrung zugestellt worden und vollstreckbar sei". Es gebreche dem Antrag an jeglicher Behauptung, wann die Abbrucharbeiten durchgeführt wurden, also ob vor oder nach dem "Wirksamwerden" des Unterlassungsgebotes. Für die Bewilligung der Exekution nach § 355 EO werde ein "Zuwiderhandeln" nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels vorausgesetzt. Das Fehlen dieser Angabe stelle einen nicht verbesserbaren Inhaltsmangel dar, der zur Antragsabweisung führe, weil die Verbesserung von Inhaltsmängeln eines Exekutionsantrages schon nach dem Gesetzeszweck auf Exekutionsanträge im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b Abs 2 Z 1 EO) beschränkt sei.Das von beiden Parteien mit Rekursen angerufene Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei den Exekutionsantrag zur Gänze ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es war der Rechtsauffassung, die betreibende Partei hätte sich im Exekutionsantrag entgegen ihrer nach Lehre und Rechtsprechung bestehenden Verpflichtung, schon darin konkret und schlüssig zu behaupten, daß die Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt dessen Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt habe, auf die bloße Behauptung beschränkt, "sie habe am 10.10.1996 festgestellt, daß durch die Fa. R***** im Auftrag der Verpflichteten die näher umschriebenen Abbrucharbeiten durchgeführt worden seien, und die einstweilige Vorkehrung zugestellt worden und vollstreckbar sei". Es gebreche dem Antrag an jeglicher Behauptung, wann die Abbrucharbeiten durchgeführt wurden, also ob vor oder nach dem "Wirksamwerden" des Unterlassungsgebotes. Für die Bewilligung der Exekution nach Paragraph 355, EO werde ein "Zuwiderhandeln" nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels vorausgesetzt. Das Fehlen dieser Angabe stelle einen nicht verbesserbaren Inhaltsmangel dar, der zur Antragsabweisung führe, weil die Verbesserung von Inhaltsmängeln eines Exekutionsantrages schon nach dem Gesetzeszweck auf Exekutionsanträge im vereinfachten Bewilligungsverfahren (Paragraph 54 b, Absatz 2, Ziffer eins, EO) beschränkt sei.