Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsbegehrens berechtigt.
Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist auch im Exekutionsverfahren möglich (EvBl 1957/2). Die angefochtene Entscheidung ist jedoch aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu überprüfen. Nicht zu berücksichtigen sind daher Umstände, die erst nach deren Erlassung aktenkundig wurden (3 Ob 93, 1094, 1095/95; EFSlg 34.607; SZ 28/176). Erfolgte die Abweisung des Exekutionsantrages - wie hier - wegen eines Mangels in der Bezeichnung der betreibenden Partei, kann somit der erst nach Zustellung einer Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses gestellte Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung für die Entscheidung über den Revisionsrekurs - entgegen der Ansicht der betreibenden Partei - nicht von Bedeutung sein. Das Rechtsmittel der betreibenden Partei erweist sich allerdings aus anderen Gründen als im Ergebnis berechtigt.
Gemäß § 54 Abs 3 EO idF der EO-Novelle 1995 ist der Exekutionsantrag - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - der betreibenden Partei zur Verbesserung zurückzustellen, wenn ihm das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt oder diesem nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen sind. Danach sind jedoch die dem vorliegenden Exekutionsantrag anhaftenden Inhaltsmängel verbesserungsfähig (allgemein dazu etwa: Kloiber, ÖA 1996, 3; Mohr, ÖJZ 1995, 891). Das bezieht sich aber, wie im Revisionsrekurs zutreffend dargelegt wird, nicht nur auf das unterlassene Vorbringen zur Konkurseröffnung über das Vermögen der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person und den Nachweis solcher Behauptungen, sondern auch auf die dem Exekutionsantrag anhaftende und vom Rekursgericht erkannte Unklarheit in der Bezeichnung der betreibenden Partei. Ein "Guidice Delegato" (richtig: "Giudice Delegato") kann nämlich nach italienischem Recht nicht gleichzeitig Masseverwalter sein. Dieser Widerspruch und die anderen Mängel des Exekutionsantrages hätten daher bereits dem Erstgericht Anlaß für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens geben müssen. Dafür sind folgende Rechtsgrundlagen von Bedeutung:Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 ist der Exekutionsantrag - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - der betreibenden Partei zur Verbesserung zurückzustellen, wenn ihm das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt oder diesem nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen sind. Danach sind jedoch die dem vorliegenden Exekutionsantrag anhaftenden Inhaltsmängel verbesserungsfähig (allgemein dazu etwa: Kloiber, ÖA 1996, 3; Mohr, ÖJZ 1995, 891). Das bezieht sich aber, wie im Revisionsrekurs zutreffend dargelegt wird, nicht nur auf das unterlassene Vorbringen zur Konkurseröffnung über das Vermögen der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person und den Nachweis solcher Behauptungen, sondern auch auf die dem Exekutionsantrag anhaftende und vom Rekursgericht erkannte Unklarheit in der Bezeichnung der betreibenden Partei. Ein "Guidice Delegato" (richtig: "Giudice Delegato") kann nämlich nach italienischem Recht nicht gleichzeitig Masseverwalter sein. Dieser Widerspruch und die anderen Mängel des Exekutionsantrages hätten daher bereits dem Erstgericht Anlaß für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens geben müssen. Dafür sind folgende Rechtsgrundlagen von Bedeutung:
Gemäß Art 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Konkurs und Ausgleich, BGBl 1990/44, erstrecken sich die Wirkungen der im Abkommen bezeichneten und in einem der Vertragsstaaten eröffneten Verfahren auch auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates. Die Eröffnung des Konkurses in einem Vertragsstaat übt gemäß Art 6 leg.cit. auf den Gemeinschuldner im anderen Vertragsstaat, was die Einschränkung seiner persönlichen Rechte und seiner Rechte der Berufsausübung anbelangt, die Wirkungen aus, die nach dem Recht des zuletzt genannten Staates für den Fall vorgesehen sind, in dem der Konkurs von einem Gericht dieses Staates eröffnet worden wäre. Die Befugnisse, die das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet der Konkurs eröffnet wurde, dem Masseverwalter einräumt, erstrecken sich gemäß Art 7 Abs 1 leg.cit. auf das Gebiet des anderen Staates. Der Masseverwalter kann gemäß Art 7 Abs 2 leg.cit. alle Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Vermögens des Gemeinschuldners treffen, alle Ansprüche betreffend das Vermögen des Gemeinschuldners in dessen Namen oder im Namen der Masse vor Gericht geltend machen und das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das zur Masse gehört, veräußern. Er ist jedoch bei der Ausübung dieser Befugnisse auf dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem der Konkurs nicht eröffnet wurde, in der Form von Rechtshandlungen dem Recht des Staates unterworfen, in dem er die Rechtshandlung setzt.Gemäß Artikel 2, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Konkurs und Ausgleich, BGBl 1990/44, erstrecken sich die Wirkungen der im Abkommen bezeichneten und in einem der Vertragsstaaten eröffneten Verfahren auch auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates. Die Eröffnung des Konkurses in einem Vertragsstaat übt gemäß Artikel 6, leg.cit. auf den Gemeinschuldner im anderen Vertragsstaat, was die Einschränkung seiner persönlichen Rechte und seiner Rechte der Berufsausübung anbelangt, die Wirkungen aus, die nach dem Recht des zuletzt genannten Staates für den Fall vorgesehen sind, in dem der Konkurs von einem Gericht dieses Staates eröffnet worden wäre. Die Befugnisse, die das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet der Konkurs eröffnet wurde, dem Masseverwalter einräumt, erstrecken sich gemäß Artikel 7, Absatz eins, leg.cit. auf das Gebiet des anderen Staates. Der Masseverwalter kann gemäß Artikel 7, Absatz 2, leg.cit. alle Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Vermögens des Gemeinschuldners treffen, alle Ansprüche betreffend das Vermögen des Gemeinschuldners in dessen Namen oder im Namen der Masse vor Gericht geltend machen und das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das zur Masse gehört, veräußern. Er ist jedoch bei der Ausübung dieser Befugnisse auf dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem der Konkurs nicht eröffnet wurde, in der Form von Rechtshandlungen dem Recht des Staates unterworfen, in dem er die Rechtshandlung setzt.
Wie aus der Bezeichnung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag geschlossen werden kann, soll hier die Eröffnung des Konkursverfahrens über die im Exekutionstitel (Vergleich vor dem Handelsgericht Wien vom 17.Mai 1994) als berechtigt bezeichnete Person von einem italienischen Gericht ausgesprochen worden sein. Gemäß Art 6 und Art 7 Abs 1 und 2 des zitierten Abkommens ist aber der in Italien bestellte Masseverwalter auch befugt, die Exekution gegen den Titelschuldner zu beantragen. Er ist jedoch in der Form seiner Rechtshandlungen dem Recht jenes Vertragsstaates unterworfen, in dem diese gesetzt werden. Wenn auch die Durchsetzung eines in die Konkursmasse fallenden Anspruches aufgrund eines den Gemeinschuldner berechtigenden Titels kein Fall der Rechtsnachfolge gemäß § 9 EO ist (Heller/Berger/Stix, Kommentar 223), so hat die betreibende Partei als Voraussetzung für den Erfolg ihres Exekutionsantrages doch die Konkurseröffnung und die Bestellung einer bestimmten Person zum Masseverwalter gemäß § 55 Abs 2 EO nachzuweisen (Heller/Berger/Stix aaO 180 f; 222). Ein solcher Beweis läßt sich jedoch nicht schon mit einer unbeglaubigten Übersetzung der Kopie einer Entscheidung führen, die anscheinend durch ein italienisches Gericht gefällt wurde. Der betreibenden Partei wird daher im durchzuführenden Verbesserungsverfahren aufzutragen sein, mit geeigneten Beweismitteln die Konkurseröffnung über das Vermögen der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person, den Beginn ihrer zeitlichen Wirksamkeit und die Bestellung einer bestimmten Person zum Masseverwalter darzutun. Dabei wird darauf hingewiesen, daß sich nach dem Vorbringen der verpflichteten Partei im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung für den zu führenden Nachweis taugliche Unterlagen im Akt 34 Cg 47/94g des Handelsgerichtes Wien befinden könnten.Wie aus der Bezeichnung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag geschlossen werden kann, soll hier die Eröffnung des Konkursverfahrens über die im Exekutionstitel (Vergleich vor dem Handelsgericht Wien vom 17.Mai 1994) als berechtigt bezeichnete Person von einem italienischen Gericht ausgesprochen worden sein. Gemäß Artikel 6 und Artikel 7, Absatz eins und 2 des zitierten Abkommens ist aber der in Italien bestellte Masseverwalter auch befugt, die Exekution gegen den Titelschuldner zu beantragen. Er ist jedoch in der Form seiner Rechtshandlungen dem Recht jenes Vertragsstaates unterworfen, in dem diese gesetzt werden. Wenn auch die Durchsetzung eines in die Konkursmasse fallenden Anspruches aufgrund eines den Gemeinschuldner berechtigenden Titels kein Fall der Rechtsnachfolge gemäß Paragraph 9, EO ist (Heller/Berger/Stix, Kommentar 223), so hat die betreibende Partei als Voraussetzung für den Erfolg ihres Exekutionsantrages doch die Konkurseröffnung und die Bestellung einer bestimmten Person zum Masseverwalter gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EO nachzuweisen (Heller/Berger/Stix aaO 180 f; 222). Ein solcher Beweis läßt sich jedoch nicht schon mit einer unbeglaubigten Übersetzung der Kopie einer Entscheidung führen, die anscheinend durch ein italienisches Gericht gefällt wurde. Der betreibenden Partei wird daher im durchzuführenden Verbesserungsverfahren aufzutragen sein, mit geeigneten Beweismitteln die Konkurseröffnung über das Vermögen der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person, den Beginn ihrer zeitlichen Wirksamkeit und die Bestellung einer bestimmten Person zum Masseverwalter darzutun. Dabei wird darauf hingewiesen, daß sich nach dem Vorbringen der verpflichteten Partei im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung für den zu führenden Nachweis taugliche Unterlagen im Akt 34 Cg 47/94g des Handelsgerichtes Wien befinden könnten.
Gemäß § 54 Abs 2 EO idF der EO-Novelle 1995 wird der betreibenden Partei in Verbesserung ihres Exekutionsantrages im übrigen aufzutragen sein, die den "Kosten aus früheren Exekutionen" zugrunde liegenden Titel vorzulegen. Das gilt auch für den nach den Antragsbehauptungen vom Bezirksgericht Döbling erlassenen Kostentitel über 150 S. Eine Ausfertigung des Exekutionstitels ist dem Exekutionsgericht nach der geltenden Rechtslage nämlich selbst dann vorzulegen, wenn es gleichzeitig Titelgericht ist (Angst/Jakusch/Pimmer, EO12 [MTA] Anm 7 b zu § 54; Kloiber, ÖA 1996, 3; Mohr, ÖJZ 1995, 891 f). Insofern wird als Grundlage der neuerlichen Entscheidung aber auch auf die bereits aktenkundigen Urkunden Bedacht zu nehmen sein (siehe insbesondere die E. des OLG Wien vom 6.5.1996 zu 1 R 48/96b).Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 wird der betreibenden Partei in Verbesserung ihres Exekutionsantrages im übrigen aufzutragen sein, die den "Kosten aus früheren Exekutionen" zugrunde liegenden Titel vorzulegen. Das gilt auch für den nach den Antragsbehauptungen vom Bezirksgericht Döbling erlassenen Kostentitel über 150 S. Eine Ausfertigung des Exekutionstitels ist dem Exekutionsgericht nach der geltenden Rechtslage nämlich selbst dann vorzulegen, wenn es gleichzeitig Titelgericht ist (Angst/Jakusch/Pimmer, EO12 [MTA] Anmerkung 7 b zu Paragraph 54,; Kloiber, ÖA 1996, 3; Mohr, ÖJZ 1995, 891 f). Insofern wird als Grundlage der neuerlichen Entscheidung aber auch auf die bereits aktenkundigen Urkunden Bedacht zu nehmen sein (siehe insbesondere die E. des OLG Wien vom 6.5.1996 zu 1 R 48/96b).
Über den Exekutionsantrag und das Begehren der betreibenden Partei auf Berichtigung ihrer bisherigen Bezeichnung wird somit erst nach Durchführung des erforderlichen Verbesserungsverfahrens abschließend entschieden werden können.
Der auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bezogene Entscheidungsvorbehalt stützt sich auf § 78 EO und § 52 Abs 1 ZPO.Der auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bezogene Entscheidungsvorbehalt stützt sich auf Paragraph 78, EO und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.