- 3 Ob 2323/96f
Entscheidungstext OGH 09.10.1996 3 Ob 2323/96f
- 3 Ob 86/97m
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 86/97m
- 3 Ob 201/97y
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 201/97y
- 3 Ob 27/98m
Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 27/98m
- 3 Ob 276/98d
Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 276/98d
- 3 Ob 22/00g
Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 22/00g
Auch; Beisatz: Nur das insbesonders in § 54 Abs 1 EO festgelegte gesetzliche Vorbringen ist verbesserungsfähig. (T1)
- 3 Ob 243/00g
Entscheidungstext OGH 30.10.2000 3 Ob 243/00g
Auch; Beisatz: Das (gänzliche) Fehlen eines Strafantrages gemäß § 355 Abs 1 EO stellt einen Fall der Verbesserung eines Inhaltsmangels dar. (T2)
Beisatz: Die Bezeichnung des Exekutionsmittels (hier notwendigerweise die Verhängung einer Geldstrafe) gehört zweifellos zum nach § 54 Abs 1 Z 3 EO erforderlichen Vorbringen in einem Exekutionsantrag nach § 355 Abs 1 EO. Die begehrte Androhung von Strafen macht wegen Verfehlung des allein zulässigen Exekutionsmittels (Verhängung einer Geldstrafe) den Exekutionsantrag unschlüssig. Es liegt somit keine Unvollständigkeit vor, welche die vom Gesetz vorgesehene Art der Erledigung hindern könnte. (T3)
- 3 Ob 161/00y
Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 161/00y
Beisatz: Mangelt es jedoch nur an der Schlüssigkeit, ist das Gericht nicht verpflichtet, einen Verbesserungsversuch zu unternehmen. (T4)
- 3 Ob 189/01t
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 189/01t
Auch; Beisatz: Die Wahl eines verfehlten Exekutionsmittels ist kein inhaltlicher Mangel. Ein Verbesserungsversuch ist daher nicht notwendig. (T5)
Beisatz: Hier: Exekutionsantrag nach § 346 EO mit den Mitteln des § 354 EO. (T6)
- 3 Ob 177/03f
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 177/03f
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4
- 3 Ob 162/05b
Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 162/05b
Auch; Beisatz: Für den Fall, dass ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel im Exekutionsantrag überhaupt nicht behauptet wird, führt dieser Inhaltsmangel zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. Die Abweisung eines Exekutionsantrags wegen gänzlichen Fehlens einer Behauptung des Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel ist erst nach erfolgloser Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zulässig. (T7)
Beis wie T4; Beisatz: Der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) ist dann gemäß § 54 Abs 3 EO zur Verbesserung zurückzustellen, wenn Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn der Exekutionsantrag mangels Schlüssigkeit des Vorbringens abzuweisen ist; dies gilt sowohl dann, wenn sich aus einem an sich vollständigen Vorbringen kein Verstoß gegen den Exekutionstitel ergibt, als auch dann, wenn für die Bejahung eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel wesentliche Tatsachen nicht konkret genug vorgebracht wurden. (T8)
Veröff: SZ 2005/115
- 3 Ob 166/05s
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 166/05s
Vgl auch; Beis wie T8
- 3 Ob 232/06y
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 232/06y
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Mit den Mitteln des § 355 EO wurde „Beseitigung" begehrt. (T9)
- 3 Ob 53/08b
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 53/08b
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Fehlt in einem auf Mietzinsforderungen gemäß § 294 EO gerichteten Exekutionsantrag die Berufung auf die Unanwendbarkeit des MRG, so ist der Exekutionsantrag unschlüssig, was zur sofortigen Abweisung führt. (T10)
Veröff: SZ 2008/62
- 3 Ob 145/09h
Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 145/09h
Beis wie T4
- 3 Ob 152/13v
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 152/13v
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8
- 3 Ob 219/15z
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 219/15z
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 151/16a
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 151/16a
Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn einem Verbesserungsauftrag des Gerichts in angemessener Frist entsprochen wurde, ist der verbesserte Exekutionsantrag als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht anzusehen. (T11)
Bem: Beisatz nunmehr RS0131097. (T12)
- 3 Ob 147/16p
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 147/16p
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8
- 3 Ob 215/16p
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 215/16p
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 138/20w
Entscheidungstext OGH 02.11.2020 3 Ob 138/20w
Beis wie T4; Beis wie T8
- 3 Ob 208/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 208/25x
nur T5