Der Rekurs der betreibenden Partei ist berechtigt, nicht aber derjenige der verpflichteten Partei.
Gemäß § 233 BAO ist der nach § 232 BAO erlassene Sicherstellungsauftrag Grundlage (auch) für das gerichtliche Sicherungsverfahren. Aufgrund eines Sicherstellungsauftrages hat das Gericht auf Antrag der Abgabenbehörde ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Der Sicherstellungsauftrag kann zusammen mit der Verständigung von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung zugestellt werden.Gemäß Paragraph 233, BAO ist der nach Paragraph 232, BAO erlassene Sicherstellungsauftrag Grundlage (auch) für das gerichtliche Sicherungsverfahren. Aufgrund eines Sicherstellungsauftrages hat das Gericht auf Antrag der Abgabenbehörde ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Der Sicherstellungsauftrag kann zusammen mit der Verständigung von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung zugestellt werden.
Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Exekutionsantrag dahin zu verstehen, daß keineswegs Exekution zur Hereinbringung, sondern nur Exekution zur Sicherstellung beantragt wird. Dies ergibt sich klar daraus, daß aufgrund des Sicherungsauftrags die Pfändung eines Anteils an einer GmbH beantragt wird, wobei ausdrücklich festgehalten wird, daß ein Verwertungsantrag derzeit nicht gestellt wird. Aus dem Umstand allein, daß ein bestimmtes Formular verwendet wird, kann nicht unabhängig vom Inhalt des Exekutionsantrags der Schluß gezogen werden, daß ausschließlich eine Hereinbringungsexekution beantragt würde. Daß die betreibende Partei in der Überschrift der Feldgruppe 07 "Exekutionstitel" den Vordruck: "(Hereinzubringende Forderung aufgrund des Exekutionstitels)" nicht korrigiert hat, ist auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen und läßt keinerlei Schlüsse zu.
Dem Exekutionsantrag, den die Vorinstanzen zutreffend als einen solchen auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung beurteilt haben, haftet aber auch insofern kein Fehler an, als der Zeitraum, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird (§ 375 Abs 2 EO), nicht angegeben wird. Der Oberste Gerichtshof hat zum Antrag auf einstweilige Verfügung in MietSlg 33.776 ausgeführt, grundsätzlich sei auch die Zeit, für welche die Verfügung beantragt wird, genau zu bezeichnen. Eine amtswegige Zeitbestimmung könnte über die Absicht des Antragstellers hinausgehen und damit den Antrag überschreiten. Diese Gefahr besteht aber nicht, wenn bei der umfassenden Betrachtung des Provisorialantrags in seinem Zusammenhang mit der Klage gar nicht zweifelhaft sein kann, daß die gefährdete Partei ihren zugleich mit Klage geltend gemachten Anspruch bis zur Rechtskraft der Entscheidung über ihren zu sichernden Anspruch und der dadurch eröffneten Möglichkeit der Exekutionsführung mittels einstweiliger Verfügung sichern will.Dem Exekutionsantrag, den die Vorinstanzen zutreffend als einen solchen auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung beurteilt haben, haftet aber auch insofern kein Fehler an, als der Zeitraum, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird (Paragraph 375, Absatz 2, EO), nicht angegeben wird. Der Oberste Gerichtshof hat zum Antrag auf einstweilige Verfügung in MietSlg 33.776 ausgeführt, grundsätzlich sei auch die Zeit, für welche die Verfügung beantragt wird, genau zu bezeichnen. Eine amtswegige Zeitbestimmung könnte über die Absicht des Antragstellers hinausgehen und damit den Antrag überschreiten. Diese Gefahr besteht aber nicht, wenn bei der umfassenden Betrachtung des Provisorialantrags in seinem Zusammenhang mit der Klage gar nicht zweifelhaft sein kann, daß die gefährdete Partei ihren zugleich mit Klage geltend gemachten Anspruch bis zur Rechtskraft der Entscheidung über ihren zu sichernden Anspruch und der dadurch eröffneten Möglichkeit der Exekutionsführung mittels einstweiliger Verfügung sichern will.
Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor. Da nach § 233 Abs 2 Satz 1 BAO die Exekution zur Sicherstellung bis zur Vollstreckbarkeit des Sicherstellungsauftrags zu bewilligen ist, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Sicherstellungsexekution bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt wurde. Zur Klarstellung wurde diese zeitliche Beschränkung nunmehr ausdrücklich in den Spruch der Exekutionsbewilligung aufgenommen.Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor. Da nach Paragraph 233, Absatz 2, Satz 1 BAO die Exekution zur Sicherstellung bis zur Vollstreckbarkeit des Sicherstellungsauftrags zu bewilligen ist, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Sicherstellungsexekution bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt wurde. Zur Klarstellung wurde diese zeitliche Beschränkung nunmehr ausdrücklich in den Spruch der Exekutionsbewilligung aufgenommen.
Im übrigen hat der erkennende Senat zur Entscheidung 3 Ob 2009/96d (JBl 1996, 793 = EvBl 1997/6 = ecolex 1996, 914) bereits ausgeführt, daß die Verbesserung von Inhaltsmängeln eines Exekutionsantrages in jedem Exekutionsverfahren möglich ist, sofern der Antrag nicht rangwahrend ist (3 Ob 136/97i, 3 Ob 86/97m). Dies gilt nach § 402 Abs 4 EO, der keineswegs nur das Rekursverfahren regelt, auch für die Sicherstellungsexekution.Im übrigen hat der erkennende Senat zur Entscheidung 3 Ob 2009/96d (JBl 1996, 793 = EvBl 1997/6 = ecolex 1996, 914) bereits ausgeführt, daß die Verbesserung von Inhaltsmängeln eines Exekutionsantrages in jedem Exekutionsverfahren möglich ist, sofern der Antrag nicht rangwahrend ist (3 Ob 136/97i, 3 Ob 86/97m). Dies gilt nach Paragraph 402, Absatz 4, EO, der keineswegs nur das Rekursverfahren regelt, auch für die Sicherstellungsexekution.
Der vom Rekursgericht zu Unrecht aufgehobene Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes war somit in der Hauptsache wiederherzustellen.
Aus diesem Anlaß ist vom Obersten Gerichtshof auch die Kostenentscheidung des Erstgerichtes zu überprüfen, die die verpflichtete Partei ebenfalls angefochten hatte.
Dem als Betreibendenvertreter einschreitenden Finanzamt steht gemäß § 5 Abs 2 ProkG Kostenzuspruch gleich einem Rechtsanwalt zu (Fasching, Kommentar II, 9).Dem als Betreibendenvertreter einschreitenden Finanzamt steht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ProkG Kostenzuspruch gleich einem Rechtsanwalt zu (Fasching, Kommentar römisch zwei, 9).
Im Exekutionsantrag wurden "Normalkosten nach TP 2" begehrt; weiters wurden die Kosten ohne Aufgliederung mit S 25.717,50 verzeichnet.
Da Normalkosten nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von S 500.000 vorgesehen sind, ist ein Zuspruch von Normalkosten auf der Bemessungsgrundlage von S 73,189.695 ausgeschlossen. Dem betreibenden Gläubiger, der die Kosten ziffernmäßig verzeichnet, jedoch nicht detailliert hat (§ 54 Abs 1 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO), kann seine Leistung nur ohne Einheitssatz (§ 23 RATG) nach TP 2 I 2 RAT mit dem dort vorgesehenen Höchstbetrag abgegolten werden. Weiters waren der verpflichteten Partei Kosten für einen erfolgreichen Kostenrekurs zuzusprechen, weil die Kosten der betreibenden Partei gegenüber dem Beschluß des Erstgerichtes um S 13.045,50 reduziert wurden.Da Normalkosten nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von S 500.000 vorgesehen sind, ist ein Zuspruch von Normalkosten auf der Bemessungsgrundlage von S 73,189.695 ausgeschlossen. Dem betreibenden Gläubiger, der die Kosten ziffernmäßig verzeichnet, jedoch nicht detailliert hat (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO), kann seine Leistung nur ohne Einheitssatz (Paragraph 23, RATG) nach TP 2 römisch eins 2 RAT mit dem dort vorgesehenen Höchstbetrag abgegolten werden. Weiters waren der verpflichteten Partei Kosten für einen erfolgreichen Kostenrekurs zuzusprechen, weil die Kosten der betreibenden Partei gegenüber dem Beschluß des Erstgerichtes um S 13.045,50 reduziert wurden.
Die Entscheidung über die Kosten der verpflichteten Partei gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO, diejenige über die Kosten der betreibenden Partei auf §§ 74, 402 Abs 4 EO.Die Entscheidung über die Kosten der verpflichteten Partei gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, diejenige über die Kosten der betreibenden Partei auf Paragraphen 74, 402, Absatz 4, EO.