Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
I.1. Vorauszuschicken ist, dass das Revisionsrekursverfahren in Exekutionssachen grundsätzlich einseitig ist. Ein Grund für eine ausnahmsweise doch zweckmäßige Beteiligung der Revisionsrekursgegner (dazu 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26; RIS-Justiz RS0118686) liegt hier nicht vor, weil die Verpflichteten schon in ihrem Rekurs an die zweite Instanz ihren Rechtsstandpunkt vertreten konnten.römisch eins.1. Vorauszuschicken ist, dass das Revisionsrekursverfahren in Exekutionssachen grundsätzlich einseitig ist. Ein Grund für eine ausnahmsweise doch zweckmäßige Beteiligung der Revisionsrekursgegner (dazu 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26; RIS-Justiz RS0118686) liegt hier nicht vor, weil die Verpflichteten schon in ihrem Rekurs an die zweite Instanz ihren Rechtsstandpunkt vertreten konnten.
2. Wenn auf Mietzinsforderungen gemäß § 294 EO Exekution geführt werden soll, hat der betreibende Gläubiger zu behaupten, dass auf das Bestandsverhältnis die Bestimmungen des MRG nicht anzuwenden sind. Wäre das MRG anwendbar, ginge eine bewilligte Forderungsexekution wegen der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG ins Leere, weil Exekution nur durch Zwangsverwaltung geführt werden darf (RIS-Justiz RS0004060). Im § 42 Abs 6 MRG ist angeordnet, dass die Exekutionsbeschränkung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Wegen dieser amtswegigen Prüfpflicht kann die Exekutionsbeschränkung ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot auch mit Rekurs des Verpflichteten oder des Drittschuldners geltend gemacht werden. Dann ist die strittige Frage im Exekutionsverfahren von den Tatsacheninstanzen zu klären (3 Ob 221/00x).2. Wenn auf Mietzinsforderungen gemäß Paragraph 294, EO Exekution geführt werden soll, hat der betreibende Gläubiger zu behaupten, dass auf das Bestandsverhältnis die Bestimmungen des MRG nicht anzuwenden sind. Wäre das MRG anwendbar, ginge eine bewilligte Forderungsexekution wegen der Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, Absatz eins, MRG ins Leere, weil Exekution nur durch Zwangsverwaltung geführt werden darf (RIS-Justiz RS0004060). Im Paragraph 42, Absatz 6, MRG ist angeordnet, dass die Exekutionsbeschränkung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Wegen dieser amtswegigen Prüfpflicht kann die Exekutionsbeschränkung ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot auch mit Rekurs des Verpflichteten oder des Drittschuldners geltend gemacht werden. Dann ist die strittige Frage im Exekutionsverfahren von den Tatsacheninstanzen zu klären (3 Ob 221/00x).
II. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob bei Fehlen der Angaben im Exekutionsantrag über die Anwendbarkeit des MRG der Exekutionsantrag abzuweisen oder aber ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist:römisch zwei. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob bei Fehlen der Angaben im Exekutionsantrag über die Anwendbarkeit des MRG der Exekutionsantrag abzuweisen oder aber ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist:
1. Gemäß § 54 Abs 3 EO ist der Exekutionsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, wenn das „gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen" fehlt. Nach § 54 Abs 1 Z 3 EO hat der Exekutionsantrag ua alle jene Angaben zu enthalten, „welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gerichte oder vom Exekutionsgerichte im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind". Die Verbesserungsmöglichkeit nach § 54 Abs 3 EO ist sowohl bei Formmängeln als auch bei Inhaltsmängeln gegeben (Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 52), bei Inhaltsmängeln seit der EO-Novelle 1995 (RIS-Justiz RS0106413).1. Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO ist der Exekutionsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, wenn das „gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen" fehlt. Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO hat der Exekutionsantrag ua alle jene Angaben zu enthalten, „welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gerichte oder vom Exekutionsgerichte im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind". Die Verbesserungsmöglichkeit nach Paragraph 54, Absatz 3, EO ist sowohl bei Formmängeln als auch bei Inhaltsmängeln gegeben (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 54, Rz 52), bei Inhaltsmängeln seit der EO-Novelle 1995 (RIS-Justiz RS0106413).
2. Zu prüfen ist, ob die Angaben zur Anwendbarkeit des MRG auf das Mietobjekt unter den Gesetzesbegriff des „gesetzlich vorgeschriebenen Vorbringens" fallen. Die Frage ist zu verneinen:
Im Verfahren erster Instanz besteht grundsätzlich nur eine eingeschränkte Prüfpflicht des Exekutionsgerichts nach den Angaben des Betreibenden im Exekutionsantrag. Sein Sachverhaltsvorbringen ist für wahr zu halten (RIS-Justiz RS0000029; Jakusch aaO § 3 Rz 19 mwN). In der Entscheidung 3 Ob 2021/96v = SZ 69/35 wurde die Abweisung des Exekutionsantrags ohne Verbesserungsmöglichkeit wegen Fehlens von Behauptungen über die Anwendbarkeit des MRG gebilligt, dies allerdings auf dem Boden der Rechtslage vor der EO-Novelle 1995, also vor dem Inkrafttreten des § 54 Abs 3 EO idgF, der ein Verbesserungsverfahren für Inhaltsmängel vorsieht. Die Ablehnung einer Verbesserungsmöglichkeit ist aber auch nach der geltenden Rechtslage fortzuschreiben. Nach wie vor gilt, dass der Betreibende, wenn einer Exekution im Allgemeinen ein Hindernis entgegensteht, behaupten muss, dass im konkreten Fall dieses Hindernis nicht besteht. Es muss dargetan werden, aufgrund welchen Sachverhalts die Exekutionsbeschränkung des § 42 MRG nicht zur Anwendung gelangt (so schon SZ 11/242; Jakusch aaO § 54 Rz 37 mwN). Im Bereich des Mietrechts besteht nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur bei Objekten des § 1 Abs 1 MRG eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestands widerlegt werden kann (RIS-Justiz RS0069235). Die volle Behauptung- und Beweislast trifft dabei denjenigen, der sich auf die Ausnahme beruft (2 Ob 149/06k). Der Betreibende muss sich daher in einem Fall wie dem vorliegenden auf einen konkreten Ausnahmetatbestand berufen. Um ein gesetzliches Vorbringen iSd § 54 Abs 3 EO handelt es sich dabei aber mangels gesetzlicher Anordnung nicht. Wenn sich der Betreibende in seinem auf Mietzinsforderungen gemäß § 294 EO gerichteten Exekutionsantrag nicht auf die Unanwendbarkeit des MRG beruft, ist sein Exekutionsantrag zwar vollständig, aber wegen der zitierten Vermutung über die Anwendbarkeit des MRG unschlüssig. Ein unschlüssiger Exekutionsantrag führt aber zur sofortigen Abweisung, ohne dass zuvor ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre (3 Ob 162/05b = SZ 2005/115 mwN). Dem Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist daher nicht Folge zu geben.Im Verfahren erster Instanz besteht grundsätzlich nur eine eingeschränkte Prüfpflicht des Exekutionsgerichts nach den Angaben des Betreibenden im Exekutionsantrag. Sein Sachverhaltsvorbringen ist für wahr zu halten (RIS-Justiz RS0000029; Jakusch aaO Paragraph 3, Rz 19 mwN). In der Entscheidung 3 Ob 2021/96v = SZ 69/35 wurde die Abweisung des Exekutionsantrags ohne Verbesserungsmöglichkeit wegen Fehlens von Behauptungen über die Anwendbarkeit des MRG gebilligt, dies allerdings auf dem Boden der Rechtslage vor der EO-Novelle 1995, also vor dem Inkrafttreten des Paragraph 54, Absatz 3, EO idgF, der ein Verbesserungsverfahren für Inhaltsmängel vorsieht. Die Ablehnung einer Verbesserungsmöglichkeit ist aber auch nach der geltenden Rechtslage fortzuschreiben. Nach wie vor gilt, dass der Betreibende, wenn einer Exekution im Allgemeinen ein Hindernis entgegensteht, behaupten muss, dass im konkreten Fall dieses Hindernis nicht besteht. Es muss dargetan werden, aufgrund welchen Sachverhalts die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, MRG nicht zur Anwendung gelangt (so schon SZ 11/242; Jakusch aaO Paragraph 54, Rz 37 mwN). Im Bereich des Mietrechts besteht nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur bei Objekten des Paragraph eins, Absatz eins, MRG eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestands widerlegt werden kann (RIS-Justiz RS0069235). Die volle Behauptung- und Beweislast trifft dabei denjenigen, der sich auf die Ausnahme beruft (2 Ob 149/06k). Der Betreibende muss sich daher in einem Fall wie dem vorliegenden auf einen konkreten Ausnahmetatbestand berufen. Um ein gesetzliches Vorbringen iSd Paragraph 54, Absatz 3, EO handelt es sich dabei aber mangels gesetzlicher Anordnung nicht. Wenn sich der Betreibende in seinem auf Mietzinsforderungen gemäß Paragraph 294, EO gerichteten Exekutionsantrag nicht auf die Unanwendbarkeit des MRG beruft, ist sein Exekutionsantrag zwar vollständig, aber wegen der zitierten Vermutung über die Anwendbarkeit des MRG unschlüssig. Ein unschlüssiger Exekutionsantrag führt aber zur sofortigen Abweisung, ohne dass zuvor ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre (3 Ob 162/05b = SZ 2005/115 mwN). Dem Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.