Rechtssatz RS0004060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004060
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag bloß zu behaupten, dass auf das Bestandverhältnis die Bestimmungen des Mietengesetzes bzw Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden seien. Die durch Forderungsexekution in Exekution zu ziehende Mietzinsforderung ist bereits in der Exekutionsbewilligung als eine solche aus einem Mietvertrag zu bezeichnen, auf welchen die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes keine Anwendung finden. In diesem Fall geht die bewilligte Forderungsexekution ins Leere, wenn dies nicht zutrifft (also die auf diese Weise in Exekution gezogene Mietzinsforderung zufolge § 42 Abs 1 MRG nur durch Zwangsverwaltung in Exekution gezogen werden könnte).Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag bloß zu behaupten, dass auf das Bestandverhältnis die Bestimmungen des Mietengesetzes bzw Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden seien. Die durch Forderungsexekution in Exekution zu ziehende Mietzinsforderung ist bereits in der Exekutionsbewilligung als eine solche aus einem Mietvertrag zu bezeichnen, auf welchen die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes keine Anwendung finden. In diesem Fall geht die bewilligte Forderungsexekution ins Leere, wenn dies nicht zutrifft (also die auf diese Weise in Exekution gezogene Mietzinsforderung zufolge Paragraph 42, Absatz eins, MRG nur durch Zwangsverwaltung in Exekution gezogen werden könnte).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 145/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 145/82
Veröff: MietSlg 35455
- 3 Ob 112/86
Entscheidungstext OGH 04.03.1987 3 Ob 112/86
Auch; nur: Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag bloß zu behaupten, dass auf das Bestandverhältnis die Bestimmungen des Mietengesetzes bzw Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden seien. (T1)
Beisatz: Behauptung, der Mietzins unterliege nicht den Bestimmungen des MRG, ist ausreichend. (T2)
Veröff: MietSlg 39576
- 3 Ob 189/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 189/94
nur T1
- 3 Ob 2021/96v
Entscheidungstext OGH 21.02.1995 3 Ob 2021/96v
nur T1; Veröff: SZ 69/35
- 3 Ob 221/00x
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 221/00x
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Verlangen von Tatsachenbehauptungen wäre unnötiger Formalismus. (T3)
Veröff: SZ 73/204
- 3 Ob 53/08b
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 53/08b
Auch; Beisatz: Wenn sich der Betreibende in einem auf Mietzinsforderungen gemäß § 294 EO gerichteten Exekutionsantrag nicht auf die Unanwendbarkeit des MRG beruft, ist sein Exekutionsantrag unschlüssig. (T4)
Veröff: SZ 2008/62
- 4 Ob 117/15g
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 117/15g
Vgl; Veröff: SZ 2015/80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004060
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00145_8200000_001