Gemäß § 42 Abs 1 MRG kann auf Mietzinse aus Mietverträgen, auf welche die Bestimmungen des MRG Anwendung finden, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden. Diese Exekutionsbeschränkung ist gemäß § 42 Abs 6 MRG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag bloß zu behaupten, dass auf das Bestandverhältnis die Bestimmungen des MRG nicht anzuwenden seien (MietSlg 35.455, MietSlg 39.576; JUS Z 1904; Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu § 290 mwN). Der erkennende Senat hält die Ansicht, dass darüber hinaus - bei sonstiger Antragsabweisung - konkrete Tatsachen vorgebracht werden müssen, aus denen hervorgeht, dass auf den Mietvertrag die Bestimmungen des MRG nicht anzuwenden seien (SZ 69/35 = MietSlg 48.440/10; ebenso Schuhmacher in WoBl 1991, 201), nicht aufrecht. Wegen der Einseitigkeit des Verfahrens über den Antrag auf Exekutionsbewilligung, in dem keine Bescheinigung erforderlich ist, wäre das Verlangen von Tatsachenbehauptungen unnötiger Formalismus.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, MRG kann auf Mietzinse aus Mietverträgen, auf welche die Bestimmungen des MRG Anwendung finden, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden. Diese Exekutionsbeschränkung ist gemäß Paragraph 42, Absatz 6, MRG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag bloß zu behaupten, dass auf das Bestandverhältnis die Bestimmungen des MRG nicht anzuwenden seien (MietSlg 35.455, MietSlg 39.576; JUS Ziffer 1904,; Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu Paragraph 290, mwN). Der erkennende Senat hält die Ansicht, dass darüber hinaus - bei sonstiger Antragsabweisung - konkrete Tatsachen vorgebracht werden müssen, aus denen hervorgeht, dass auf den Mietvertrag die Bestimmungen des MRG nicht anzuwenden seien (SZ 69/35 = MietSlg 48.440/10; ebenso Schuhmacher in WoBl 1991, 201), nicht aufrecht. Wegen der Einseitigkeit des Verfahrens über den Antrag auf Exekutionsbewilligung, in dem keine Bescheinigung erforderlich ist, wäre das Verlangen von Tatsachenbehauptungen unnötiger Formalismus.
Hier hat die betreibende Gläubigerin, nachdem ihr das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag erteilt hatte, im Exekutionsantrag vorgebracht, dass die gepfändeten Mietrechte nicht dem § 42 MRG unterliegen.Hier hat die betreibende Gläubigerin, nachdem ihr das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag erteilt hatte, im Exekutionsantrag vorgebracht, dass die gepfändeten Mietrechte nicht dem Paragraph 42, MRG unterliegen.
Die betreibende Gläubigerin macht im Revisionsrekurs geltend, aufgrund eines Rekurses des Drittschuldners gegen die Exekutionsbewilligung könne die Zulässigkeit der Forderungsexekution nicht geprüft werden.
Diese Ansicht ist aus folgenden Gründen unzutreffend:
Gemäß § 294 Abs 4 EO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten oder dem Exekutionsgericht anzeigen, dass die Exekutionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei. Hier hat die Drittschuldnerin ausdrücklich Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erhoben und nicht bloß die Unzulässigkeit der Forderungsexekution angezeigt, was gemäß § 39 Abs 2 Satz 2 EO als Antrag auf Einstellung der Exekution zu werten wäre.Gemäß Paragraph 294, Absatz 4, EO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten oder dem Exekutionsgericht anzeigen, dass die Exekutionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei. Hier hat die Drittschuldnerin ausdrücklich Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erhoben und nicht bloß die Unzulässigkeit der Forderungsexekution angezeigt, was gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Satz 2 EO als Antrag auf Einstellung der Exekution zu werten wäre.
Nach der Sonderbestimmung des § 42 Abs 6 MRG sind die Exekutionsbeschränkungen des § 42 MRG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass die Drittschuldnerin das Vorliegen der Exekutionsbeschränkungen nicht mit Rekurs geltend machen könnte.Nach der Sonderbestimmung des Paragraph 42, Absatz 6, MRG sind die Exekutionsbeschränkungen des Paragraph 42, MRG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass die Drittschuldnerin das Vorliegen der Exekutionsbeschränkungen nicht mit Rekurs geltend machen könnte.
Hiefür bieten auch die Gesetzesmaterialien zur MRG-Nov 1985 keinen Anhaltspunkt. Der Justizausschuss führt hiezu vielmehr Folgendes aus (800 BlgNR 16. GP 3): "Nach Auffassung des Justizausschusses können die Exekutionsbeschränkungen des § 42 MRG infolge der Einfügung des Absatz 6 in den § 42 leg cit auch noch nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung im Wege eines Einstellungsantrages nach § 39 EO geltend gemacht werden".Hiefür bieten auch die Gesetzesmaterialien zur MRG-Nov 1985 keinen Anhaltspunkt. Der Justizausschuss führt hiezu vielmehr Folgendes aus (800 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 3): "Nach Auffassung des Justizausschusses können die Exekutionsbeschränkungen des Paragraph 42, MRG infolge der Einfügung des Absatz 6 in den Paragraph 42, leg cit auch noch nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung im Wege eines Einstellungsantrages nach Paragraph 39, EO geltend gemacht werden".
Der Justizausschuss legt somit ausdrücklich (wobei er das Wort "nach" durch Fettdruck hervorhebt) dar, dass mit Einstellungsantrag nach § 39 EO auch noch nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung die Exekutionsbeschränkungen des § 42 MRG geltend gemacht werden können. Eine Beschränkung der Rekursgründe dahin, dass dies nicht bereits mit Rekurs geltend gemacht werden könnte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.Der Justizausschuss legt somit ausdrücklich (wobei er das Wort "nach" durch Fettdruck hervorhebt) dar, dass mit Einstellungsantrag nach Paragraph 39, EO auch noch nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung die Exekutionsbeschränkungen des Paragraph 42, MRG geltend gemacht werden können. Eine Beschränkung der Rekursgründe dahin, dass dies nicht bereits mit Rekurs geltend gemacht werden könnte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Würth/Zingher (Miet- und Wohnrecht20 Rz 3 zu § 42 MRG) führen aus, nur im Ausschussbericht werde die Ansicht vertreten, dass die Wahrnehmung der Exekutionsbeschränkungen im Wege eines Einstellungsantrages nach § 39 EO (und nicht wie sonst notwendig im Weg einer Klage nach §§ 35, 36 EO**2) erfolgen könne. Die Beschränkung auf den Einstellungsantrag und ein Ausschluss des Rekurses in diesem Fall wird aber auch von Würth/Zingher nicht ausdrücklich vertreten.Würth/Zingher (Miet- und Wohnrecht20 Rz 3 zu Paragraph 42, MRG) führen aus, nur im Ausschussbericht werde die Ansicht vertreten, dass die Wahrnehmung der Exekutionsbeschränkungen im Wege eines Einstellungsantrages nach Paragraph 39, EO (und nicht wie sonst notwendig im Weg einer Klage nach Paragraphen 35, 36, EO**2) erfolgen könne. Die Beschränkung auf den Einstellungsantrag und ein Ausschluss des Rekurses in diesem Fall wird aber auch von Würth/Zingher nicht ausdrücklich vertreten.
Das allgemein auch für den Rekurs im Exekutionsverfahren geltende Neuerungsverbot steht der Geltendmachung dieser Exekutionsbeschränkungen nicht entgegen. Die Exekutionsbeschränkungen des § 42 MRG sind nach § 42 Abs 6 MRG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Eine jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Tatsache kann jedoch keinesfalls dem Neuerungsverbot unterliegen (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 482; Fasching, ZPR**2 Rz 1731; Böhm in Glosse zu ecolex 1992, 19). Dem folgt auch die Rechtsprechung (5 Ob 523/95; EvBl 1998/50), wonach das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise bezieht, nicht aber auch auf von Amts wegen zu beachtende Umstände. Für das Exekutionsverfahren besteht hier keinerlei Ausnahme (EvBl 1998/50).Das allgemein auch für den Rekurs im Exekutionsverfahren geltende Neuerungsverbot steht der Geltendmachung dieser Exekutionsbeschränkungen nicht entgegen. Die Exekutionsbeschränkungen des Paragraph 42, MRG sind nach Paragraph 42, Absatz 6, MRG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Eine jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Tatsache kann jedoch keinesfalls dem Neuerungsverbot unterliegen (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu Paragraph 482,; Fasching, ZPR**2 Rz 1731; Böhm in Glosse zu ecolex 1992, 19). Dem folgt auch die Rechtsprechung (5 Ob 523/95; EvBl 1998/50), wonach das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 482, ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise bezieht, nicht aber auch auf von Amts wegen zu beachtende Umstände. Für das Exekutionsverfahren besteht hier keinerlei Ausnahme (EvBl 1998/50).
Da im § 42 Abs 6 MRG ausdrücklich angeordnet wird, dass die im § 42 MRG festgelegten Exekutionsbeschränkungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sind, muss demnach auf entsprechendes Vorbringen in einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung Bedacht genommen werden, zumal diese Ausnahme vom Neuerungsverbot dadurch gerechtfertigt ist, dass sonst der Zweck dieser Exekutionsbeschränkung vereitelt werden könnte (s hiezu Schumacher, Zwangsvollstreckung auf Bestandzinsforderungen, WoBl 1991, 201 [205]).Da im Paragraph 42, Absatz 6, MRG ausdrücklich angeordnet wird, dass die im Paragraph 42, MRG festgelegten Exekutionsbeschränkungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sind, muss demnach auf entsprechendes Vorbringen in einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung Bedacht genommen werden, zumal diese Ausnahme vom Neuerungsverbot dadurch gerechtfertigt ist, dass sonst der Zweck dieser Exekutionsbeschränkung vereitelt werden könnte (s hiezu Schumacher, Zwangsvollstreckung auf Bestandzinsforderungen, WoBl 1991, 201 [205]).
Der Drittschuldner kann somit auch im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend machen, dass die Behauptung des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag, das Bestandverhältnis unterliege dem MRG, unrichtig sei. In diesem Fall ist diese Frage von den Tatsacheninstanzen zu klären. Auf dieser Tatsachengrundlage ist sodann neuerlich über den Exekutionsantrag zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraph 52, ZPO.