Rechtssatz RS0108589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108589
Entscheidungsdatum
25.06.2026
Rechtssatz
Das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Rechtswegzulässigkeit gehört.Das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 482, ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Rechtswegzulässigkeit gehört.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 523/95
Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 523/95
- 3 Ob 285/97a
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 3 Ob 285/97a
- 3 Ob 221/00x
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 221/00x
nur: Das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände. (T1) Beisatz: Für das Exekutionsverfahren besteht hier keinerlei Ausnahme. (T2)
Veröff: SZ 73/204
- 7 Ob 154/01z
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 154/01z
Auch; Beisatz: Wirksamkeit einer Zustellung ist von Amts wegen zu überprüfen. (T3)
- 8 Ob 103/03k
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 103/03k
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 5 Ob 275/08i
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 275/08i
Veröff: SZ 2009/4
- 10 ObS 11/09d
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 11/09d
Vgl auch; Beisatz: Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen zu beachtende Umstände (Prozessvoraussetzungen udgl) betreffen, können dem § 482 ZPO naturgemäß nicht unterliegen. (T4)
- 6 Ob 31/10t
Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 31/10t
Auch; Beis wie T3
- 9 ObA 81/15z
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 81/15z
Auch
- 1 Ob 19/16z
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 19/16z
Auch
- 3 Ob 173/16m
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 173/16m
Vgl auch; Beis wie T4
- 9 Ob 75/16v
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 75/16v
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gemäß § 42 Abs 1 JN ist jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, also der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtswegs hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen fehlt hingegen entgegen gegenteiliger Lehrmeinungen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine Zurückweisung der Klage vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T5)
- 1 Ob 83/17p
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 83/17p
Auch
- 1 Ob 146/18d
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 146/18d
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Gemäß § 42 Abs 1 JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen hervorgeht, wogegen Tatsachen, die erstmals im Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T6)
Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T7)
- 1 Ob 167/20w
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 167/20w
Vgl
- 6 Ob 187/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2024 6 Ob 187/23b
Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Zustellvorgang nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ). (T8)
- 3 Ob 11/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 23.02.2026 3 Ob 11/26b
vgl
- 9 Ob 54/26w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 54/26w
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0108589
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0050OB00523_9500000_001