Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des jedem Abänderungsantrag (in eventu) innewohnenden Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Das Rekursgericht hat keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, wurde § 106 ZPO dahingehend geändert, dass für Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen zuzustellen sind, die verpflichtende Eigenhandzustellung abgeschafft wurde und stattdessen die Zustellung einer Klage an den Ersatzempfänger zulässig ist.1. Das Rekursgericht hat keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, wurde Paragraph 106, ZPO dahingehend geändert, dass für Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen zuzustellen sind, die verpflichtende Eigenhandzustellung abgeschafft wurde und stattdessen die Zustellung einer Klage an den Ersatzempfänger zulässig ist.
Der Ersatzempfänger ist (seit Inkrafttreten des ZustG mit 1. März 1983 unverändert in der Stammfassung, BGBl 1982/200) in § 16 Abs 2 ZustG umschrieben. Weder das Rekursgericht noch der Revisionsrekurswerber haben in diesem Zusammenhang eine für die Entscheidung des vorliegenden Falls relevante, vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortete Rechtsfrage (etwa zum Ersatzempfänger oder zur Ersatzzustellung) aufgezeigt.Der Ersatzempfänger ist (seit Inkrafttreten des ZustG mit 1. März 1983 unverändert in der Stammfassung, BGBl 1982/200) in Paragraph 16, Absatz 2, ZustG umschrieben. Weder das Rekursgericht noch der Revisionsrekurswerber haben in diesem Zusammenhang eine für die Entscheidung des vorliegenden Falls relevante, vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortete Rechtsfrage (etwa zum Ersatzempfänger oder zur Ersatzzustellung) aufgezeigt.
2. Dennoch zeigt das Rechtsmittel eine mögliche Fehlbeurteilung des Rekursgerichts auf.
2.1. Dem erstmals im Revisionsrekurs erstatteten Tatsachenvorbringen steht im amtswegigen Verfahren zur Überprüfung einer Zustellung das Neuerungsverbot nicht entgegen (RIS-Justiz RS0108589 [T3]; RS0006957 [T8]).
Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist (im hier maßgeblichen Zusammenhang) unter der Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft zu verstehen. Würde man das im Revisionsrekurs erstattete Vorbringen zugrundelegen, hätten der Beklagte und seine Mutter nicht dieselbe Abgabestelle, weil sie nicht in derselben Wohnung wohnten, weshalb die Mutter des Beklagten keine taugliche Ersatzempfängerin iSd § 16 Abs 2 ZustG wäre und die Zustellung nichtig wäre. In einem Zweifamilienhaus sind nur jene Personen Ersatzempfänger, die in derselben Wohnung wie der Empfänger wohnen (Stumvoll in Fasching/Konecny2 ErgBd [2008] § 16 ZustG Rz 17, vgl 7 Ob 247/97t).Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist (im hier maßgeblichen Zusammenhang) unter der Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft zu verstehen. Würde man das im Revisionsrekurs erstattete Vorbringen zugrundelegen, hätten der Beklagte und seine Mutter nicht dieselbe Abgabestelle, weil sie nicht in derselben Wohnung wohnten, weshalb die Mutter des Beklagten keine taugliche Ersatzempfängerin iSd Paragraph 16, Absatz 2, ZustG wäre und die Zustellung nichtig wäre. In einem Zweifamilienhaus sind nur jene Personen Ersatzempfänger, die in derselben Wohnung wie der Empfänger wohnen (Stumvoll in Fasching/Konecny2 ErgBd [2008] Paragraph 16, ZustG Rz 17, vergleiche 7 Ob 247/97t).
Zu diesen Umständen fehlen Feststellungen.
2.2. Selbst unter Außerachtlassung des neuen Vorbringens im Revisionsrekurs stünde die Gültigkeit der Zustellung nicht fest: Aus der Bezeichnung des „Empfängers“ einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung (VwGH 87/02/0038 = ÖJZ 1988, 570; vgl Stumvoll in Fasching/Konecny2 ErgBd [2008] § 5 ZustG Rz 6; derselbe aaO § 20 Rz 13).2.2. Selbst unter Außerachtlassung des neuen Vorbringens im Revisionsrekurs stünde die Gültigkeit der Zustellung nicht fest: Aus der Bezeichnung des „Empfängers“ einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung (VwGH 87/02/0038 = ÖJZ 1988, 570; vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny2 ErgBd [2008] Paragraph 5, ZustG Rz 6; derselbe aaO Paragraph 20, Rz 13).
Diese Fälle einer unwirksamen Zustellung im Fall von Namensgleichheit und identer Adresse sind um den hier vorliegenden Fall der Zustellung an den Ersatzempfänger zu erweitern, es wäre denn, das zuzustellende Stück wäre dem Empfänger (hier dem Beklagten) tatsächlich zugekommen (§ 7 ZustG), was hier aber nicht der Fall war.Diese Fälle einer unwirksamen Zustellung im Fall von Namensgleichheit und identer Adresse sind um den hier vorliegenden Fall der Zustellung an den Ersatzempfänger zu erweitern, es wäre denn, das zuzustellende Stück wäre dem Empfänger (hier dem Beklagten) tatsächlich zugekommen (Paragraph 7, ZustG), was hier aber nicht der Fall war.
Dass an derselben Adresse wie der Beklagte auch dessen gleichnamiger Vater wohnt, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt und vom Kläger auch nicht zugestanden.
2.3. Da zur abschließenden Beurteilung der Gültigkeit der Zustellung die aufgezeigten entscheidungsrelevanten Feststellungen fehlen, war die Sache zur Ergänzung der notwendigen Feststellungen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.