Rechtssatz RS0125869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125869
Entscheidungsdatum
19.05.2010
Rechtssatz
Aus der Bezeichnung des „Empfängers“ einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung (so schon VwGH 87/02/0038 = ÖJZ 1988, 570). Das gilt auch für den Fall der Zustellung an einen Ersatzempfänger, es wäre denn, das zuzustellende Stück wäre dem Empfänger tatsächlich zugekommen (§ 7 ZustG).Aus der Bezeichnung des „Empfängers“ einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung (so schon VwGH 87/02/0038 = ÖJZ 1988, 570). Das gilt auch für den Fall der Zustellung an einen Ersatzempfänger, es wäre denn, das zuzustellende Stück wäre dem Empfänger tatsächlich zugekommen (Paragraph 7, ZustG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125869
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100519_OGH0002_0060OB00031_10T0000_001