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Rechtssatz RS0125869

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125869

Geschäftszahl

6Ob31/10t

Entscheidungsdatum

19.05.2010

Rechtssatz

Aus der Bezeichnung des „Empfängers“ einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung (so schon VwGH 87/02/0038 = ÖJZ 1988, 570). Das gilt auch für den Fall der Zustellung an einen Ersatzempfänger, es wäre denn, das zuzustellende Stück wäre dem Empfänger tatsächlich zugekommen (Paragraph 7, ZustG).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 31/10t
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 31/10t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125869

Im RIS seit

06.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010

Dokumentnummer

JJR_20100519_OGH0002_0060OB00031_10T0000_001