Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz insbesondere zur Frage, welche Rechtswirkungen aufeinander folgenden Teilbetreibungen einer durch einen einzigen Exekutionstitel verbrieften vollstreckbaren Gesamtforderung in aufeinander folgenden Zwangsversteigerungsverfahren betreffend dieselbe Liegenschaft des Verpflichteten auf die Sperrfrist des § 200 Z 3 (item § 39 Abs 1 Z 6) EO haben, aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; er ist jedoch in der Sache nicht und formal nur insoweit berechtigt, als er letztlich zur Antragszurückweisung führt.Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz insbesondere zur Frage, welche Rechtswirkungen aufeinander folgenden Teilbetreibungen einer durch einen einzigen Exekutionstitel verbrieften vollstreckbaren Gesamtforderung in aufeinander folgenden Zwangsversteigerungsverfahren betreffend dieselbe Liegenschaft des Verpflichteten auf die Sperrfrist des Paragraph 200, Ziffer 3, (item Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6,) EO haben, aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; er ist jedoch in der Sache nicht und formal nur insoweit berechtigt, als er letztlich zur Antragszurückweisung führt.
Unter dem vollstreckbaren Anspruch ist der in einem Exekutionstitel verbriefte materielle Anspruch zu verstehen, der den betreibenden Gläubiger berechtigt, vom Verpflichteten ein Tun, Handeln oder Unterlassen zu fordern (Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren**2 Rz 7; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 20f). Davon verschieden ist der Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers, vom Staat als Teil des formellen Rechtsschutzanspruches die Durchführung der zulässigerweise beantragten Zwangsvollstreckung zu fordern; der Vollstreckungsanspruch und damit die Zwangsvollstreckung setzen voraus, daß ein Exekutionstitel in einer vollstreckbaren (= mit einer Vollstreckungsklausel versehenen) Ausfertigung vorliegt, nicht jedoch, daß der vollstreckbare Anspruch auch zu Recht besteht (Holzhammer aaO 21). Dementsprechend ist auch der Rechts- und Vollstreckungsschutz des Verpflichteten je nach dem Ziel diese Schutzes (Bekämpfung des verbrieften materiellen Anspruchs oder Bekämpfung des gewählten Vollstreckungsanspruches) unterschiedlich geregelt (Holzhammer aaO 22). Dem betreibenden Gläubiger steht es - als Herr seines verbrieften materiell-rechtlichen Anspruches - grundsätzlich frei, diesen Anspruch sogleich zur Gänze oder auch in Teilleistungen (-beträgen) zu betreiben. Er hat in seinem, den Vollstreckungsanspruch einleitenden Exekutionsantrag ua gemäß § 54 Abs 1 Z 2 EO bestimmt den Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und bei Geldforderungen auch den Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll, anzugeben. Damit grenzt er den betriebenen Anspruch vom - allenfalls weiterreichenden - vollstreckbaren Gesamtanspruch ab (wie dies hier die betreibende Partei im vorliegenden Exekutionsantrag expressis verbis tat). Macht sohin eine betreibende Partei - wie hier die betreibende Bank - aus welchen Gründen immer von ihrem Vollstreckungsanspruch in der Form einer gleichsam "ratenweisen" Exekutionsführung Gebrauch, so muß sie damit die bei "Vollzahlung des allein betriebenen Teilanspruchs" in der Exekutionsordnung vorgesehenen Verfahrensfolgen (Einstellung usw) auf sich nehmen, kann aber damit nicht die mit der Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 200 Z 3 EO verbundenen Rechtsfolgen ("wegen der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers kann vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden"), die sechsmonatige Exekutionssperre umgehen. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, daß es nicht in das Belieben der betreibenden Partei gestellt werden kann, diese zwingenden Schuldnerschutzvorschriften der Exekutionsordnung auf die dargelegte Weise zu durchbrechen. Nur eine solche Auslegung ist mit der ratio des § 200 Z 3 EO vereinbar: Diese Vorschrift will dem übermäßigen, dem Gläubiger nichtsnützenden und dem Verpflichteten verderblichen Anschwellens der Exekutionskosten vorbeugen (Walker4 262f). Die Einhaltung der Sperrfrist - zumindest im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung (EvBl 1962/217) - bildete aber für den vorliegenden Exekutionsbewilligungsantrag eine formale Voraussetzung, bei deren Fehlen der Antrag - schon mangels dieser Formalvoraussetzung - zurückzuweisen war.Unter dem vollstreckbaren Anspruch ist der in einem Exekutionstitel verbriefte materielle Anspruch zu verstehen, der den betreibenden Gläubiger berechtigt, vom Verpflichteten ein Tun, Handeln oder Unterlassen zu fordern (Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren**2 Rz 7; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 20f). Davon verschieden ist der Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers, vom Staat als Teil des formellen Rechtsschutzanspruches die Durchführung der zulässigerweise beantragten Zwangsvollstreckung zu fordern; der Vollstreckungsanspruch und damit die Zwangsvollstreckung setzen voraus, daß ein Exekutionstitel in einer vollstreckbaren (= mit einer Vollstreckungsklausel versehenen) Ausfertigung vorliegt, nicht jedoch, daß der vollstreckbare Anspruch auch zu Recht besteht (Holzhammer aaO 21). Dementsprechend ist auch der Rechts- und Vollstreckungsschutz des Verpflichteten je nach dem Ziel diese Schutzes (Bekämpfung des verbrieften materiellen Anspruchs oder Bekämpfung des gewählten Vollstreckungsanspruches) unterschiedlich geregelt (Holzhammer aaO 22). Dem betreibenden Gläubiger steht es - als Herr seines verbrieften materiell-rechtlichen Anspruches - grundsätzlich frei, diesen Anspruch sogleich zur Gänze oder auch in Teilleistungen (-beträgen) zu betreiben. Er hat in seinem, den Vollstreckungsanspruch einleitenden Exekutionsantrag ua gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO bestimmt den Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und bei Geldforderungen auch den Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll, anzugeben. Damit grenzt er den betriebenen Anspruch vom - allenfalls weiterreichenden - vollstreckbaren Gesamtanspruch ab (wie dies hier die betreibende Partei im vorliegenden Exekutionsantrag expressis verbis tat). Macht sohin eine betreibende Partei - wie hier die betreibende Bank - aus welchen Gründen immer von ihrem Vollstreckungsanspruch in der Form einer gleichsam "ratenweisen" Exekutionsführung Gebrauch, so muß sie damit die bei "Vollzahlung des allein betriebenen Teilanspruchs" in der Exekutionsordnung vorgesehenen Verfahrensfolgen (Einstellung usw) auf sich nehmen, kann aber damit nicht die mit der Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO verbundenen Rechtsfolgen ("wegen der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers kann vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden"), die sechsmonatige Exekutionssperre umgehen. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, daß es nicht in das Belieben der betreibenden Partei gestellt werden kann, diese zwingenden Schuldnerschutzvorschriften der Exekutionsordnung auf die dargelegte Weise zu durchbrechen. Nur eine solche Auslegung ist mit der ratio des Paragraph 200, Ziffer 3, EO vereinbar: Diese Vorschrift will dem übermäßigen, dem Gläubiger nichtsnützenden und dem Verpflichteten verderblichen Anschwellens der Exekutionskosten vorbeugen (Walker4 262f). Die Einhaltung der Sperrfrist - zumindest im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung (EvBl 1962/217) - bildete aber für den vorliegenden Exekutionsbewilligungsantrag eine formale Voraussetzung, bei deren Fehlen der Antrag - schon mangels dieser Formalvoraussetzung - zurückzuweisen war.
Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ist dem Gericht zweiter Instanz in der Wahrnehmung dieser - erst mit dem Rekurs des Verpflichteten im Verfahren aufgezeigten - Sperrfristverletzung kein Verstoß gegen das auch im exekutionsrechtlichen Rekursverfahren bestehende Neuerungsverbot (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 526) anzulasten, weil es sich bei dieser Tatsache um einen jederzeit von Amts wegen vom Gericht auch aufgrund der bestehenden Gerichtskundigkeit dieses Umstandes wahrzunehmenden Umstand handelt, der eine Verfahrensvoraussetzung (ähnlich einer Prozeßvoraussetzung) betrifft, welche naturgemäß keinesfalls dem Neuerungsverbot unterliegt (siehe die Hinweise bei Kodek aaO Rz 3 zu § 482). Dem Umstand, daß erst die zweite Instanz die Verletzung der Sperrfrist durch die betreibende Partei wahrnahm, kommt keine Bedeutung zu.Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ist dem Gericht zweiter Instanz in der Wahrnehmung dieser - erst mit dem Rekurs des Verpflichteten im Verfahren aufgezeigten - Sperrfristverletzung kein Verstoß gegen das auch im exekutionsrechtlichen Rekursverfahren bestehende Neuerungsverbot (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 526,) anzulasten, weil es sich bei dieser Tatsache um einen jederzeit von Amts wegen vom Gericht auch aufgrund der bestehenden Gerichtskundigkeit dieses Umstandes wahrzunehmenden Umstand handelt, der eine Verfahrensvoraussetzung (ähnlich einer Prozeßvoraussetzung) betrifft, welche naturgemäß keinesfalls dem Neuerungsverbot unterliegt (siehe die Hinweise bei Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 482,). Dem Umstand, daß erst die zweite Instanz die Verletzung der Sperrfrist durch die betreibende Partei wahrnahm, kommt keine Bedeutung zu.
Gegen die Einseitigkeit des vorliegenden exekutionsrechtlichen Rekursverfahrens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der vom Revisionsrekurs behaupteten Verletzung des durch Art 6 MRK gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör und faires Verfahren. Einerseits besteht und bestand für den geltend gemachten Umstand der Verletzung der Sperrfrist kein Neuerungsverbot, andererseits war es der betreibenden Partei möglich, ihren Standpunkt im vorliegenden Revisionsrekurs vorzutragen.Gegen die Einseitigkeit des vorliegenden exekutionsrechtlichen Rekursverfahrens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der vom Revisionsrekurs behaupteten Verletzung des durch Artikel 6, MRK gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör und faires Verfahren. Einerseits besteht und bestand für den geltend gemachten Umstand der Verletzung der Sperrfrist kein Neuerungsverbot, andererseits war es der betreibenden Partei möglich, ihren Standpunkt im vorliegenden Revisionsrekurs vorzutragen.
Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Entscheidung (vgl auch SZ 20/119).Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Entscheidung vergleiche auch SZ 20/119).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO, §§ 50, 40 ZPO, zumal das Rechtsmittel der betreibenden Partei insgesamt erfolglos blieb.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 50, 40, ZPO, zumal das Rechtsmittel der betreibenden Partei insgesamt erfolglos blieb.