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Entscheidung 9 Ob 75/16v×

Entscheidung 9 Ob 75/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042091 Rechtssatz 29.03.1972Zivilrecht
Das Neuerungsverbot gilt auch im Rekursverfahren.
RS0045630 Rechtssatz 04.11.1976Zivilrecht
Die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz im Sinne des § 71 Abs 5 lit a Tir FLG wird, wie der VfGH zuletzt in seiner Entscheidung K I - 1/76 - 10 vom 11.06.1976 ausgesprochen hat, durch …
RS0045684 Rechtssatz 25.06.1992Zivilrecht
Solange ein Grundstück in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist, hat über sämtliche das Eigentum und die Benützung dieses Grundstückes entstehenden Streitigkeiten die Agrarbehörde zu entscheiden.
RS0053062 Rechtssatz 07.06.1995Zivilrecht
Tatsachen, die vom Kläger im Rekurs gegen eine a - limine - Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit vorgebracht werden, unterliegen dem Neuerungsverbot (so schon 3 Ob 1533/95).
RS0058985 Rechtssatz 25.06.1992Zivilrecht
Der OGH hat in Anlehnung an die Entscheidung des VfGH vom 11.10.1960, K I-3/60 (= JBl 1961,412 = VfGHSlg 3798) bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei den zu § 102 oö FLG gleichgelagerten Bestimmungen der anderen Bundesländer (so zB § 72 Abs 5 Tir …
RS0108589 Rechtssatz 21.09.1995Zivilrecht
Das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Re …
RS0119356 Rechtssatz 26.08.2004Zivilrecht
Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände, wie Prozessvoraussetzungen, betreffen, unterliegen nicht dem Neuerungsverbot im Rekursverfahren.