Rechtssatz RS0045684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045684
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Norm
JN §1 CVIIa
oö FLG §102
sbg FLG §90 Abs4
sbg FLG §90 Abs5
FlVfGG §34 Abs3
FlVfGG §34 Abs4
Tir FLG 1996 §72 Abs4
Tir FLG 1996 §72 Abs5
stmk ZLG 1982 §50
Rechtssatz
Solange ein Grundstück in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist, hat über sämtliche das Eigentum und die Benützung dieses Grundstückes entstehenden Streitigkeiten die Agrarbehörde zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 558/92
Entscheidungstext OGH 25.06.1992 7 Ob 558/92
- 6 Ob 190/98d
Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 190/98d
Auch; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit des Gehrechtes und Fahrrechtes. (T1)
- 6 Ob 140/99b
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 140/99b
Vgl auch; Veröff: SZ 72/202
- 7 Ob 47/04v
Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 47/04v
Auch; Beisatz: Dies betrifft sowohl dingliche als auch obligatorische Ansprüche, so auch Streitigkeiten über das Ausmaß eines Eigentumsrechtes und dessen Beschränkung. (T2)
Beisatz: Mit der Verständigung von der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens an das Grundbuchsgericht nach § 50 Abs 1 stmk ZLG besteht kein Zweifel an der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für zivilrechtliche Streitigkeiten. Die dadurch bewirkte Unzulässigkeit des Rechtsweges wirkt bis zur Bekanntgabe durch die Agrarbezirksbehörde an das Grundbuchsgericht, dass sie das ersichtlich gemachte Flurbereinigungsverfahren nicht mehr weiterführt bzw abgeschlossen wird. (T3)
- 1 Ob 7/08y
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 7/08y
Auch; Beisatz: Die Zuständigkeit der Agrarbehörde ist auch dann gegeben, wenn in einem Dienstbarkeitsstreit nur die herrschende oder nur die dienende Liegenschaft in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. (T4)
- 5 Ob 2/14a
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 2/14a
Auch; Beisatz: Die Wirkung der grundbücherlichen Anmerkung der Einleitung eines Zusammenlegungs‑, Teilungs‑ oder Regulierungsverfahrens (Agrarverfahrens) ist durch § 44 Abs 1 letzter Satz FlVfGG BGBl 1951/103 ‑ hier in Verbindung mit §§ 57 bis 59 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 ‑ StZLG 1982 ‑ geregelt. Bis zum Abschluss des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung unvereinbar ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung steht ausschließlich der Agrarbehörde zu. Wird ‑ wie hier ‑ durch Bescheid ausgesprochen, dass die begehrte Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist, ist das Grundbuchsgericht an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie gemäß § 59 Abs 2 letzter Satz StZLG seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (T5)
- 9 Ob 5/17a
Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 Ob 5/17a
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klage auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentums. (T6)
- 9 Ob 75/16v
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 75/16v
Beisatz: Hier: Der Kläger beruft sich auf die Ausnahmebestimmung des § 72 Abs 7 TFLG 1996. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs gilt der Ausnahmetatbestand dann nicht, wenn die Grundstücke selbst in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind (KI 4/2015 mwN). (T7)
- 2 Ob 162/22w
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 162/22w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045684
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19920625_OGH0002_0070OB00558_9200000_001