Der Rekurs der klagenden Parteien ist entgegen der Auffassung der beklagten Partei zulässig und rechtzeitig, aber nicht berechtigt.
a) Gemäß § 42 Abs 1 JN ist die (absolute) Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Wahrnehmung dieses Mangels ist aber nicht mehr möglich, wenn in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht. Nach jüngerer stRspr wird eine solche Bindung bereits dann bejaht, wenn sich ein Gericht auch nur in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzungen auseinandergesetzt hat (SZ 54/190, SZ 68/204 ua; Mayr in Rechberger, § 42 JN Rz 2). Die zweite Instanz erachtete diese Rspr hier deshalb als unanwendbar, weil der erstinstanzliche Beschluss vom 22. April 1998 vor Klagezustellung, somit zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als der Beklagte in das Verfahren noch gar nicht eingebunden gewesen sei, mithin auch keine Möglichkeit gehabt habe, die entsprechende Prozesseinrede zu erheben. Nun ist zwar richtig, dass dem Beklagten mit der Klage auch der erstinstanzliche Beschluss vom 22. April 1998 zugestellt wurde, allerdings war der Beklagte nur durch die Begründung des den Antrag der Kläger abweisenden Grundbuchsbeschlusses beschwert. Jedenfalls ist aber Voraussetzung für eine Bindung nach § 42 Abs 3 JN, dass in den Entscheidungsgründen der Sachentscheidung über die Prozessvoraussetzung abgesprochen wurde. Beurteilt wurden solche Fälle als ein in das Urteil aufgenommener Beschluss, wenngleich Spruch und Begründung nicht gesondert sind (5 Ob 638/81 = SZ 54/130). Dies gilt für einen Beschluss, in dem wie hier die grundbücherliche Streitanmerkung abgelehnt wurde, nicht. Die vom Erstgericht angenommene Bindungswirkung besteht daher nicht.a) Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN ist die (absolute) Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Wahrnehmung dieses Mangels ist aber nicht mehr möglich, wenn in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht. Nach jüngerer stRspr wird eine solche Bindung bereits dann bejaht, wenn sich ein Gericht auch nur in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzungen auseinandergesetzt hat (SZ 54/190, SZ 68/204 ua; Mayr in Rechberger, Paragraph 42, JN Rz 2). Die zweite Instanz erachtete diese Rspr hier deshalb als unanwendbar, weil der erstinstanzliche Beschluss vom 22. April 1998 vor Klagezustellung, somit zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als der Beklagte in das Verfahren noch gar nicht eingebunden gewesen sei, mithin auch keine Möglichkeit gehabt habe, die entsprechende Prozesseinrede zu erheben. Nun ist zwar richtig, dass dem Beklagten mit der Klage auch der erstinstanzliche Beschluss vom 22. April 1998 zugestellt wurde, allerdings war der Beklagte nur durch die Begründung des den Antrag der Kläger abweisenden Grundbuchsbeschlusses beschwert. Jedenfalls ist aber Voraussetzung für eine Bindung nach Paragraph 42, Absatz 3, JN, dass in den Entscheidungsgründen der Sachentscheidung über die Prozessvoraussetzung abgesprochen wurde. Beurteilt wurden solche Fälle als ein in das Urteil aufgenommener Beschluss, wenngleich Spruch und Begründung nicht gesondert sind (5 Ob 638/81 = SZ 54/130). Dies gilt für einen Beschluss, in dem wie hier die grundbücherliche Streitanmerkung abgelehnt wurde, nicht. Die vom Erstgericht angenommene Bindungswirkung besteht daher nicht.
b) Nach § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt. Es ist hier keine Frage, dass es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerliche Rechtssache handelt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob Rechtssachen dieser Art ausdrücklich - eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde in bürgerlichen Rechtssachen normieren, ist unzulässig (EvBl 1990/101 mwN) - vom Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung übertragen sind.b) Nach Paragraph eins, JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt. Es ist hier keine Frage, dass es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerliche Rechtssache handelt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob Rechtssachen dieser Art ausdrücklich - eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde in bürgerlichen Rechtssachen normieren, ist unzulässig (EvBl 1990/101 mwN) - vom Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung übertragen sind.
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes für Tirol LGBl 1952/32, wiederverlautbart durch LGBl 1969/34 und 1978/54 als Tir FLG 1978, wiederverlautbart durch LGBl 1996/74 als Tir FLG 1996, idgF lauten:
"§ 71
Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde
Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinwirtschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen oder Teilungen sind unter Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
§ 72Paragraph 72
Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Verfahrens
(1) ...
(4) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens ..., sofern sich aus dem Abs 7 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung ... in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.(4) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens ..., sofern sich aus dem Absatz 7, nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung ... in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
(5) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auf:
a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken; ...
(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für die Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.
(7) Von der Zuständigkeit der Agrabehörde sind ausgeschlossen: ... "
Der Oberste Gerichtshof hat in Anlehnung an die Rspr des Verfassungsgerichtshofes (K I-3/60 = JBl 1961, 412 = VfSlg 3.798/1960, VfSlg 5.747/1968, VfGH 7.800/1976 ua, zuletzt K I-13/97) bereits mehrfach ausgesprochen (SZ 49/128, SZ 59/107 = RZ 1987/17; JBl 1987, 239 ua), dass es sich bei den auf § 34 Abs 4 Flurverfassungs-Grundsatz- gesetz 1951 (FlVGG) beruhenden landesgesetzlichen Vorschriften (§ 102 oö FLG, § 72 Abs 5 Tir FLG 1978, § 50 Stmk FlurzusammenlegungsG 1982) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtigte, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentumsverhältnisse und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht (7 Ob 558/92, zuletzt 6 Ob 190/98d; RIS-Justiz RS0058985). Die Gerichte wären auch kaum in der Lage, verlässlich zu beurteilen, ob die Lösung eines einzelnen Rechtsstreites eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet und demnach der Agrarbehörde überlassen werden muss oder nicht (SZ 49/128, SZ 59/212). Hintergrund dieses die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden, vom Verfassungsgerichtshof gebilligten (VfSlg 3798/1960; Lang, Tiroler Agrarrecht I 104) Prinzips der Kompetenzkonzentration ist, dass sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergibt, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, da Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechtes zur Anwendung kommen, die sonst in die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und Gerichte fielen (7 Ob 558/92 ua).Der Oberste Gerichtshof hat in Anlehnung an die Rspr des Verfassungsgerichtshofes (K I-3/60 = JBl 1961, 412 = VfSlg 3.798 aus 1960,, VfSlg 5.747 aus 1968,, VfGH 7.800 aus 1976, ua, zuletzt K I-13/97) bereits mehrfach ausgesprochen (SZ 49/128, SZ 59/107 = RZ 1987/17; JBl 1987, 239 ua), dass es sich bei den auf Paragraph 34, Absatz 4, Flurverfassungs-Grundsatz- gesetz 1951 (FlVGG) beruhenden landesgesetzlichen Vorschriften (Paragraph 102, oö FLG, Paragraph 72, Absatz 5, Tir FLG 1978, Paragraph 50, Stmk FlurzusammenlegungsG 1982) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtigte, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentumsverhältnisse und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht (7 Ob 558/92, zuletzt 6 Ob 190/98d; RIS-Justiz RS0058985). Die Gerichte wären auch kaum in der Lage, verlässlich zu beurteilen, ob die Lösung eines einzelnen Rechtsstreites eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet und demnach der Agrarbehörde überlassen werden muss oder nicht (SZ 49/128, SZ 59/212). Hintergrund dieses die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden, vom Verfassungsgerichtshof gebilligten (VfSlg 3798 aus 1960,; Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins 104) Prinzips der Kompetenzkonzentration ist, dass sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergibt, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, da Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechtes zur Anwendung kommen, die sonst in die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und Gerichte fielen (7 Ob 558/92 ua).
Im vorliegenden Fall begehren die Kläger vom Beklagten die Herausgabe von in das Grundzusammenlegungsverfahren einbezogenen (SZ 49/128, SZ 59/212 ua; Lang aaO 108) und dem Beklagten als bücherlichem Eigentümer der Altgrundstücke mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde ins ausserbücherliche Eigentum als Grundabfindungen überlassenen Grundstücken bzw Grundstücksteilen. Dass der Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970, auf den als Titel die Kläger ihren Anspruch stützen, bloss obligatorisch wirkt, ist für die Frage, ob es um eine "Streitigkeit über Eigentum und Besitz" geht, bedeutungslos (VfGH K I-13/97 mwN aus eigenen Erkenntnissen, bei denen es gleichfalls um keine dinglichen Rechtsverhältnisse ging), streben die Kläger doch mit ihrer Klage, die inhaltlich auf die Zuhaltung des Schenkungsvertrages vom 12. Juli 1970 durch den Beklagten gerichtet ist, eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Abfindungsgrundstücken an, mögen sie auch bei einem Erfolg ihrer Klage noch nicht bücherliche Eigentümer werden. Damit ist die Voraussetzung einer "Streitigkeit über Eigentum an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken" iSd § 72 Abs 5 lit a Tir FLG 1996 erfüllt.Im vorliegenden Fall begehren die Kläger vom Beklagten die Herausgabe von in das Grundzusammenlegungsverfahren einbezogenen (SZ 49/128, SZ 59/212 ua; Lang aaO 108) und dem Beklagten als bücherlichem Eigentümer der Altgrundstücke mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde ins ausserbücherliche Eigentum als Grundabfindungen überlassenen Grundstücken bzw Grundstücksteilen. Dass der Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970, auf den als Titel die Kläger ihren Anspruch stützen, bloss obligatorisch wirkt, ist für die Frage, ob es um eine "Streitigkeit über Eigentum und Besitz" geht, bedeutungslos (VfGH K I-13/97 mwN aus eigenen Erkenntnissen, bei denen es gleichfalls um keine dinglichen Rechtsverhältnisse ging), streben die Kläger doch mit ihrer Klage, die inhaltlich auf die Zuhaltung des Schenkungsvertrages vom 12. Juli 1970 durch den Beklagten gerichtet ist, eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Abfindungsgrundstücken an, mögen sie auch bei einem Erfolg ihrer Klage noch nicht bücherliche Eigentümer werden. Damit ist die Voraussetzung einer "Streitigkeit über Eigentum an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken" iSd Paragraph 72, Absatz 5, Litera a, Tir FLG 1996 erfüllt.
Ein Fall des § 72 Abs 7 Tir FLG 1996 liegt hier nicht vor.Ein Fall des Paragraph 72, Absatz 7, Tir FLG 1996 liegt hier nicht vor.
Auf den Hinweis in der Revisionsrekursbeantwortung, beide Abfindungen wären dem Beklagten mit Zustimmung der Kläger außerbücherlich ins Eigentum übergeben worden, womit der Anspruch der Kläger in merito bestritten wird, kommt es ebensowenig mehr an wie darauf, ob auch die Allzuständigkeit der Agrarbehörden gemäß § 72 Abs 4 Tir FLG 1996 zum Tragen käme, wovon die zweite Instanz ausgeht.Auf den Hinweis in der Revisionsrekursbeantwortung, beide Abfindungen wären dem Beklagten mit Zustimmung der Kläger außerbücherlich ins Eigentum übergeben worden, womit der Anspruch der Kläger in merito bestritten wird, kommt es ebensowenig mehr an wie darauf, ob auch die Allzuständigkeit der Agrarbehörden gemäß Paragraph 72, Absatz 4, Tir FLG 1996 zum Tragen käme, wovon die zweite Instanz ausgeht.
Das Rekursgericht hat die Klage zu Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen. Da die Agrarbehörde bereits ihre sachliche Zuständigkeit verneinte, liegt ein vom Verfassungsgerichtshof zu lösender (Art 138 Abs 1 lit a B-VG) negativer Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde vor.Das Rekursgericht hat die Klage zu Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen. Da die Agrarbehörde bereits ihre sachliche Zuständigkeit verneinte, liegt ein vom Verfassungsgerichtshof zu lösender (Artikel 138, Absatz eins, Litera a, B-VG) negativer Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.