Rechtssatz RS0112791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112791
Entscheidungsdatum
15.12.1999
Norm
JN §1 CVIIa
Tir FLG 1996 §72
Rechtssatz
Für die Frage, ob es sich um eine "Streitigkeit über Eigentum und Besitz" im Sinne des § 72 Abs 5 lit a Tir FLG 1996 handelt, ist es bedeutungslos, dass der Schenkungsvertrag, auf dessen Zuhaltung die Kläger ihren Anspruch auf Herausgabe eines Liegenschaftsteils - in Ansehung dessen ein Grundzusammenlegungsverfahren bei der Agrarbehörde anhängig ist - bloß obligatorisch wirkt.Für die Frage, ob es sich um eine "Streitigkeit über Eigentum und Besitz" im Sinne des Paragraph 72, Absatz 5, Litera a, Tir FLG 1996 handelt, ist es bedeutungslos, dass der Schenkungsvertrag, auf dessen Zuhaltung die Kläger ihren Anspruch auf Herausgabe eines Liegenschaftsteils - in Ansehung dessen ein Grundzusammenlegungsverfahren bei der Agrarbehörde anhängig ist - bloß obligatorisch wirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112791
Dokumentnummer
JJR_19991215_OGH0002_0060OB00140_99B0000_001