Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Im Hinblick auf die umfassende und zutreffende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes genügt es, auf die Richtigkeit der Begründung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz, § 528a ZPO). Im einzelnen ist den Ausführungen im Revisionsrekurs folgendes entgegenzuhalten:Im Hinblick auf die umfassende und zutreffende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes genügt es, auf die Richtigkeit der Begründung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 528 a, ZPO). Im einzelnen ist den Ausführungen im Revisionsrekurs folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 102 Abs 1 Oö FLG erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens an - die Ausnahmebestimmungen des Abs 4 kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht - auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung oder Flurbereinigung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich gemäß § 102 Abs 2 lit a leg cit insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.Nach Paragraph 102, Absatz eins, Oö FLG erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens an - die Ausnahmebestimmungen des Absatz 4, kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht - auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung oder Flurbereinigung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich gemäß Paragraph 102, Absatz 2, Litera a, leg cit insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes ist Hintergrund dieser die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden Regelung, daß sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergibt, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, da Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur Anwendung kommen, die sonst die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und der Gerichte ergeben würden. Der Oberste Gerichtshof hat daher in Anlehnung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11. 10. 1960 K I-3/60 (= JBl 1961, 412) bereits ausgesprochen, daß es sich bei § 102 Oö FLG so wie bei gleichgelagerten Bestimmungen der anderen Bundesländer (zB § 72 Abs 5 Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz und § 50 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtigte, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentums- und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht, weil die Zuständigkeit je nach dem Ergebnis der keineswegs immer leichten Entscheidung verschieden wäre. Die Gerichte wären auch kaum in der Lage, verläßlich zu beurteilen, ob die Lösung eines einzelnen Rechtsstreites eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet und demnach der Agrarbehörde überlassen werden muß (vgl 7 Ob 558/92; SZ 59/212 mwN).Nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes ist Hintergrund dieser die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden Regelung, daß sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergibt, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, da Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur Anwendung kommen, die sonst die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und der Gerichte ergeben würden. Der Oberste Gerichtshof hat daher in Anlehnung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11. 10. 1960 K I-3/60 (= JBl 1961, 412) bereits ausgesprochen, daß es sich bei Paragraph 102, Oö FLG so wie bei gleichgelagerten Bestimmungen der anderen Bundesländer (zB Paragraph 72, Absatz 5, Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz und Paragraph 50, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtigte, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentums- und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht, weil die Zuständigkeit je nach dem Ergebnis der keineswegs immer leichten Entscheidung verschieden wäre. Die Gerichte wären auch kaum in der Lage, verläßlich zu beurteilen, ob die Lösung eines einzelnen Rechtsstreites eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet und demnach der Agrarbehörde überlassen werden muß vergleiche 7 Ob 558/92; SZ 59/212 mwN).
Nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes stellt eine Streitigkeit über die vom Kläger begehrte Einverleibung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes eine Streitigkeit "über Eigentum und Besitz" im Sinne des § 102 Abs 2 lit a Oö FLG dar (vgl EvBl 1988/74 zum inhaltsgleichen § 50 Abs 3 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz; EvBl 1985/162 zu § 72 Abs 5 lit a Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz) und es stellen sich die weiteren Begehren des Klägers auf Beseitigung und Unterlassung als Ausfluß der von ihm in Anspruch genommenen Dienstbarkeit dar, sodaß auch diese Begehren ihrer Art nach den im § 102 Abs 2 lit a Oö FLG bezeichneten Streitigkeiten zuzuordnen sind.Nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes stellt eine Streitigkeit über die vom Kläger begehrte Einverleibung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes eine Streitigkeit "über Eigentum und Besitz" im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, Litera a, Oö FLG dar vergleiche EvBl 1988/74 zum inhaltsgleichen Paragraph 50, Absatz 3, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz; EvBl 1985/162 zu Paragraph 72, Absatz 5, Litera a, Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz) und es stellen sich die weiteren Begehren des Klägers auf Beseitigung und Unterlassung als Ausfluß der von ihm in Anspruch genommenen Dienstbarkeit dar, sodaß auch diese Begehren ihrer Art nach den im Paragraph 102, Absatz 2, Litera a, Oö FLG bezeichneten Streitigkeiten zuzuordnen sind.
Soweit der Kläger dagegen geltend macht, daß er mit dem Klagebegehren die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit zugunsten des herrschenden Grundstücks Nr 26 der EZ 10 Grundbuch E***** begehre und dieses Grundstück nicht vom Zusammenlegungsverfahren betroffen sei, ist ihm zu entgegnen, daß er die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit zur Bewirtschaftung aller zu seiner Liegenschaft EZ 10 Grundbuch E***** gehörenden Grundstücke und nicht nur zur Bewirtschaftung des Grundstückes Nr 26 begehrt. Aus dem vom Erstgericht hinsichtlich der Liegenschaft des Klägers eingeholten Grundbuchsauszug ergibt sich, daß hinsichtlich der weitaus überwiegenden Anzahl der zu dieser Liegenschaft gehörenden Grundstücke im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens eine Änderung der Fläche in Vorbereitung ist. Der oben dargelegte Vorteil einer Konzentration der Zuständigkeit ginge verloren, wenn eine Teilung der Zuständigkeit auf Zivilgericht und Agrarbehörde vorgenommen würde. Auch der Grundsatz der Entscheidungsharmonie gebietet es in einem solchen Fall, daß die Zuständigkeit des Zivilgerichtes hinter jener der Agrarbehörde zurücktritt. Diese Erwägung hat entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur für den Fall zu gelten, daß ein dienendes Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist, sondern auch für den hier vorliegenden Fall, daß herrschende Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind. Die Grunddienstbarkeiten setzen nämlich gemäß § 474 ABGB zwei Grundbesitzer voraus, deren einem als Verpflichtetem das dienstbare und dem anderen als Berechtigtem das herrschende Gut gehört. Grunddienstbarkeiten beschränken das Eigentum am dienenden Gut und erweitern oder fördern gleichzeitig das Eigentum am herrschenden Gut (vgl EvBl 1980/173).Soweit der Kläger dagegen geltend macht, daß er mit dem Klagebegehren die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit zugunsten des herrschenden Grundstücks Nr 26 der EZ 10 Grundbuch E***** begehre und dieses Grundstück nicht vom Zusammenlegungsverfahren betroffen sei, ist ihm zu entgegnen, daß er die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit zur Bewirtschaftung aller zu seiner Liegenschaft EZ 10 Grundbuch E***** gehörenden Grundstücke und nicht nur zur Bewirtschaftung des Grundstückes Nr 26 begehrt. Aus dem vom Erstgericht hinsichtlich der Liegenschaft des Klägers eingeholten Grundbuchsauszug ergibt sich, daß hinsichtlich der weitaus überwiegenden Anzahl der zu dieser Liegenschaft gehörenden Grundstücke im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens eine Änderung der Fläche in Vorbereitung ist. Der oben dargelegte Vorteil einer Konzentration der Zuständigkeit ginge verloren, wenn eine Teilung der Zuständigkeit auf Zivilgericht und Agrarbehörde vorgenommen würde. Auch der Grundsatz der Entscheidungsharmonie gebietet es in einem solchen Fall, daß die Zuständigkeit des Zivilgerichtes hinter jener der Agrarbehörde zurücktritt. Diese Erwägung hat entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur für den Fall zu gelten, daß ein dienendes Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist, sondern auch für den hier vorliegenden Fall, daß herrschende Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind. Die Grunddienstbarkeiten setzen nämlich gemäß Paragraph 474, ABGB zwei Grundbesitzer voraus, deren einem als Verpflichtetem das dienstbare und dem anderen als Berechtigtem das herrschende Gut gehört. Grunddienstbarkeiten beschränken das Eigentum am dienenden Gut und erweitern oder fördern gleichzeitig das Eigentum am herrschenden Gut vergleiche EvBl 1980/173).
Zu Recht hat aber das Rekursgericht die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch aus § 102 Abs 1 Oö FLG abgeleitet. Daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch zu den rechtlichen Verhältnissen gehört, die zur Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren vor der Agrarbehörde einbezogen werden müssen, kann angesichts der Aufgaben und Ziele der Zusammenlegung (§ 1 Abs 1 Oö FLG) nicht zweifelhaft sein. Das zeigt auch § 24 Oö FLG, wonach Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen, wobei es jedoch in den Aufgabenbereich der Agrarbehörde fällt, im Zusammenlegungsplan darüber zu entscheiden, ob solche Dienstbarkeiten ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen sind, weil sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Es wird daher die Agrarbehörde im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens darüber zu entscheiden haben, ob eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Liegenschaft des Klägers aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Dazu kann die Agrarbehörde nach § 4 Abs 1 Oö FLG auch noch während des Verfahrens mit Bescheid weitere Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbeziehen, wenn die Einbeziehung zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung erforderlich ist. Damit kann kein Zweifel bestehen, daß die Frage des Bestehens der vom Kläger behaupteten Dienstbarkeit in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden muß, sodaß die Verhandlung und Entscheidung darüber - neben den bereits vom Rekursgericht zutreffend dargelegten Erwägungen - auch aus diesem Grund gemäß § 102 Abs 1 Oö FLG in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fällt (vgl EvBl 1985/162). Das Erstgericht hat daher zu Recht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.Zu Recht hat aber das Rekursgericht die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch aus Paragraph 102, Absatz eins, Oö FLG abgeleitet. Daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch zu den rechtlichen Verhältnissen gehört, die zur Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren vor der Agrarbehörde einbezogen werden müssen, kann angesichts der Aufgaben und Ziele der Zusammenlegung (Paragraph eins, Absatz eins, Oö FLG) nicht zweifelhaft sein. Das zeigt auch Paragraph 24, Oö FLG, wonach Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen, wobei es jedoch in den Aufgabenbereich der Agrarbehörde fällt, im Zusammenlegungsplan darüber zu entscheiden, ob solche Dienstbarkeiten ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen sind, weil sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Es wird daher die Agrarbehörde im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens darüber zu entscheiden haben, ob eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Liegenschaft des Klägers aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Dazu kann die Agrarbehörde nach Paragraph 4, Absatz eins, Oö FLG auch noch während des Verfahrens mit Bescheid weitere Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbeziehen, wenn die Einbeziehung zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung erforderlich ist. Damit kann kein Zweifel bestehen, daß die Frage des Bestehens der vom Kläger behaupteten Dienstbarkeit in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden muß, sodaß die Verhandlung und Entscheidung darüber - neben den bereits vom Rekursgericht zutreffend dargelegten Erwägungen - auch aus diesem Grund gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Oö FLG in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fällt vergleiche EvBl 1985/162). Das Erstgericht hat daher zu Recht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO.