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Rechtssatz RS0058909×

Rechtssatz RS0058909

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058909

Entscheidungsdatum

21.01.2014

Norm

FlVfGG §34 Abs3
FlVfGG §34 Abs4
FlurzusammenlegungsG 1971 §46
Stmk FlurzusammenlegungsG 1982 §50
sbg FLG §90 Abs4
sbg FLG §90 Abs5
JN §1 CVIIa

Rechtssatz

Von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens ist auch für eine ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffende Klage auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung einer Dienstbarkeit und die im Rahmen des Hauptverfahrens beantragte einstweilige Verfügung durch Veräußerungsverbot und Belastungsverbot die Zuständigkeit der Gerichte ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 587/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 5 Ob 587/87
    Veröff: EvBl 1988/74 S 372
  • 6 Ob 190/98d
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 190/98d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Streitigkeit über die Einverleibung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes stellt eine Streitigkeit "über Eigentum und Besitz" im Sinne des § 102 Abs 2 lit a Oö FLG dar die (weiteren) Begehren auf Beseitigung und Unterlassung stellen sich als Ausfluss der in Anspruch genommenen Dienstbarkeit dar, sodass auch diese Begehren ihrer Art nach den im § 102 Abs 2 lit a Oö FLG bezeichneten Streitigkeiten zuzuordnen sind. (T1)
  • 1 Ob 7/08y
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 7/08y
    Auch; nur: Von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens ist auch für eine ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffende Klage auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung einer Dienstbarkeit die Zuständigkeit der Gerichte ausgeschlossen. (T2)
    Beisatz: Die Zuständigkeit der Agrarbehörde ist auch dann gegeben, wenn in einem Dienstbarkeitsstreit nur die herrschende oder nur die dienende Liegenschaft in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. (T3)
  • 5 Ob 2/14a
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 2/14a
    Vgl auch; Beisatz: Die Wirkung der grundbücherlichen Anmerkung der Einleitung eines Zusammenlegungs‑, Teilungs‑ oder Regulierungsverfahrens (Agrarverfahrens) ist durch § 44 Abs 1 letzter Satz FlVfGG BGBl 1951/103 ‑ hier in Verbindung mit §§ 57 bis 59 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 ‑ StZLG 1982 ‑ geregelt. Bis zum Abschluss des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung unvereinbar ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung steht ausschließlich der Agrarbehörde zu. Wird ‑ wie hier ‑ durch Bescheid ausgesprochen, dass die begehrte Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist, ist das Grundbuchsgericht an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie gemäß § 59 Abs 2 letzter Satz StZLG seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0058909

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0050OB00587_8700000_001