Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die darin aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein auf ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft sich beziehender Klageanspruch durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der ganzen Liegenschaft gesichert werden kann, erheblich im Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die darin aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein auf ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft sich beziehender Klageanspruch durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der ganzen Liegenschaft gesichert werden kann, erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist.
Aus Anlaß dieses außerordentlichen Revisionsrekurses war mit der Aufhebung des rekursgerichtlichen Beschlusses und des erstgerichtlichen Beschlusses insoweit, als diese den gegen den Zweitbeklagten gerichteten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffen, samt dem vorangegangenen Provisorialverfahren einschließlich der Aufforderung des Zweitbeklagten zur Äußerung als nichtig vorzugehen und der gegen den Zweitbeklagten gerichtete Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen; dies aus folgenden Erwägungen:
Bereits aus dem vom Erstgericht hinsichtlich der Liegenschaft EZ 671 KG Lieboch eingeholten Grundbuchsauszug vom 19. Dezember 1986 ging hervor, daß in bezug auf die Grundstücke 348, 648/1 und 649 das Zusammenlegungsverfahren eingeleitet worden ist (3 M 227/52-1972). Aus dem vom Obersten Gerichtshof hinsichtlich dieser Liegenschaft eingeholten Grundbuchsauszug vom 30. September 1987 ergibt sich, daß dies auch für das neue Grundstück 2067 gilt, das für die vorgenannten, inzwischen gelöschten Grundstücke aufgestellt worden ist (3 M 227/2874-1984). Das Zusammenlegungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Nach § 50 Abs. 1 des Steiermärkischen Gesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz - StZLG 1982 LGBl. 82; früher § 46 Abs. 1 ZLG 1971 LGBl. 32) haben die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens durch Verordnung zu erfolgen. Diese Verordnung ist in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark - kundzumachen. Das Verfahren beginnt bzw. endet mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark - folgenden Tag (nach § 46 Abs. 1 ZLG 1971 mit dem Tag dieser Kundmachung), worauf in der Verordnung hinzuweisen ist. Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens sind unter anderem den zuständigen Grundbuchsgerichten mitzuteilen. Gemäß § 50 Abs. 2 StZLG 1982 (§ 46 Abs. 2 ZLG 1971) erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden von der Einleitung eines Verfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich gemäß Abs. 4 nicht anderes ergibt - welche Ausnahmen hier nicht in Betracht kommen -, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung der Zusammenlegung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörde ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich zufolge § 50 Abs. 3 StZLG 1982 (§ 46 Abs. 3 ZLG 1971) insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benützung solcher Grundstücke. Die vorgenannten Bestimmungen beruhen auf § 34 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß die gerichtliche Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Haupt- und Sicherungsanspruch derzeit ausgeschlossen ist. Daß dieser Anspruch zu den rechtlichen Verhältnissen, die zur Durchführung der Zusammenlegung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen, gehört, kann angesichts der Aufgaben und Ziele der Zusammenlegung (§ 1 StZLG 1982 bzw. ZLG 1971) nicht zweifelhaft sein. Das zeigt auch § 34 StZLG 1982 (§ 31 ZLG 1971), wonach Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen, von der Agrarbehörde jedoch ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen sind, wenn sie im öffentlichen Interesse .... oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Diese Bestimmung beruht auf § 6 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951. Im gegenständlichen Fall wurde, wie der Vollständigkeit halber bemerkt wird, in EZ 671 KG Lieboch am 17. Februar 1987, also noch vor Erlassung der einstweiligen Verfügung durch das Rekursgericht, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes laut Lageplan und Haupturkunde vom 16. November 1984 gemäß Punkt XI B 2 b über das Grundstück 2067 zugunsten des Grundstückes 2073 der EZ 1384 einverleibt. Die derzeit gegebene Unzuständigkeit der Gerichte zur Verhandlung und Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Sicherungsanspruch war aus Anlaß des außerordentlichen Revisionsrekurses des Zweitbeklagten in Ansehung des gegen ihn gerichteten Veräußerungs- und Belastungsverbotes von Amts wegen - wie aus dem Spruch ersichtlich - wahrzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs. 2 EO, § 51 Abs. 2 ZPO. Weder die Kläger noch die Beklagten haben auf die Unzuständigkeit der Gerichte hingewiesen.Nach Paragraph 50, Absatz eins, des Steiermärkischen Gesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz - StZLG 1982 Landesgesetzblatt 82; früher Paragraph 46, Absatz eins, ZLG 1971 Landesgesetzblatt 32) haben die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens durch Verordnung zu erfolgen. Diese Verordnung ist in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark - kundzumachen. Das Verfahren beginnt bzw. endet mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark - folgenden Tag (nach Paragraph 46, Absatz eins, ZLG 1971 mit dem Tag dieser Kundmachung), worauf in der Verordnung hinzuweisen ist. Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens sind unter anderem den zuständigen Grundbuchsgerichten mitzuteilen. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, StZLG 1982 (Paragraph 46, Absatz 2, ZLG 1971) erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden von der Einleitung eines Verfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich gemäß Absatz 4, nicht anderes ergibt - welche Ausnahmen hier nicht in Betracht kommen -, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung der Zusammenlegung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörde ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich zufolge Paragraph 50, Absatz 3, StZLG 1982 (Paragraph 46, Absatz 3, ZLG 1971) insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benützung solcher Grundstücke. Die vorgenannten Bestimmungen beruhen auf Paragraph 34, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß die gerichtliche Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Haupt- und Sicherungsanspruch derzeit ausgeschlossen ist. Daß dieser Anspruch zu den rechtlichen Verhältnissen, die zur Durchführung der Zusammenlegung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen, gehört, kann angesichts der Aufgaben und Ziele der Zusammenlegung (Paragraph eins, StZLG 1982 bzw. ZLG 1971) nicht zweifelhaft sein. Das zeigt auch Paragraph 34, StZLG 1982 (Paragraph 31, ZLG 1971), wonach Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen, von der Agrarbehörde jedoch ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen sind, wenn sie im öffentlichen Interesse .... oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Diese Bestimmung beruht auf Paragraph 6, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951. Im gegenständlichen Fall wurde, wie der Vollständigkeit halber bemerkt wird, in EZ 671 KG Lieboch am 17. Februar 1987, also noch vor Erlassung der einstweiligen Verfügung durch das Rekursgericht, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes laut Lageplan und Haupturkunde vom 16. November 1984 gemäß Punkt römisch elf B 2 b über das Grundstück 2067 zugunsten des Grundstückes 2073 der EZ 1384 einverleibt. Die derzeit gegebene Unzuständigkeit der Gerichte zur Verhandlung und Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Sicherungsanspruch war aus Anlaß des außerordentlichen Revisionsrekurses des Zweitbeklagten in Ansehung des gegen ihn gerichteten Veräußerungs- und Belastungsverbotes von Amts wegen - wie aus dem Spruch ersichtlich - wahrzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Weder die Kläger noch die Beklagten haben auf die Unzuständigkeit der Gerichte hingewiesen.