Der dagegen von den Klägern erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 90 Abs 4 und 5 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens die Zuständigkeit der Agrarbehörden grundsätzlich auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraums ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Diese Regelungen finden sich nahezu wortgleich in § 34 Abs 3 und 4 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951.Gemäß Paragraph 90, Absatz 4 und 5 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens die Zuständigkeit der Agrarbehörden grundsätzlich auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraums ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Diese Regelungen finden sich nahezu wortgleich in Paragraph 34, Absatz 3 und 4 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951.
In die Zuständigkeit der Agrarbehörden fallen nach den oben zitierten Normen während eines Flurbereinigungsverfahrens auch Streitigkeiten über das Ausmaß eines Eigentumsrechts und dessen Beschränkung (vgl 7 Ob 47/04v mwN).In die Zuständigkeit der Agrarbehörden fallen nach den oben zitierten Normen während eines Flurbereinigungsverfahrens auch Streitigkeiten über das Ausmaß eines Eigentumsrechts und dessen Beschränkung vergleiche 7 Ob 47/04v mwN).
Die Zuständigkeit der Agrarbehörde ist auch dann gegeben, wenn in einem Dienstbarkeitsstreit nur die herrschende Liegenschaft in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. Dies wird damit begründet, dass die Grunddienstbarkeiten gemäß § 474 ABGB zwei Grundbesitzer voraussetzen, deren einem als Verpflichtetem das dienstbare und dem anderen als Berechtigtem das herrschende Gut gehört. Grunddienstbarkeiten beschränken das Eigentum am dienenden Gut und erweitern oder fördern gleichzeitig das Eigentum am herrschenden Gut. Der Vorteil einer Konzentration der Zuständigkeit ginge verloren, wenn eine Teilung der Zuständigkeit auf Zivilgericht und Agrarbehörde vorgenommen würde (6 Ob 190/98d mwN).Die Zuständigkeit der Agrarbehörde ist auch dann gegeben, wenn in einem Dienstbarkeitsstreit nur die herrschende Liegenschaft in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. Dies wird damit begründet, dass die Grunddienstbarkeiten gemäß Paragraph 474, ABGB zwei Grundbesitzer voraussetzen, deren einem als Verpflichtetem das dienstbare und dem anderen als Berechtigtem das herrschende Gut gehört. Grunddienstbarkeiten beschränken das Eigentum am dienenden Gut und erweitern oder fördern gleichzeitig das Eigentum am herrschenden Gut. Der Vorteil einer Konzentration der Zuständigkeit ginge verloren, wenn eine Teilung der Zuständigkeit auf Zivilgericht und Agrarbehörde vorgenommen würde (6 Ob 190/98d mwN).
Dasselbe gilt zweifellos auch für den hier gegebenen Fall, wo nur die dienenden Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren erfasst sind. Den Revisionsrekurswerbern ist es nicht gelungen, stichhältige Argumente aufzuzeigen, warum in einem solchen Fall die in den oben zitierten Normen geregelte Zuständigkeit der Agrarbehörden entfallen sollte, obwohl das Begehren der Kläger auf eine Einschränkung des Eigentumsrechts an den dienenden, dem Flurbereinigungsverfahren unterzogenen Grundstücken gerichtet ist. Diese sind jedenfalls in die „agrarische Operation", einbezogen. Ob die Grundstücke der Kläger an der Grenze der vom Verfahren betroffenen Grundstücke der Beklagten liegen, ist demnach unmaßgeblich.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach es an der allgemeinen Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs mangle, ist daher nicht zu beanstanden und stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist folglich mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist folglich mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.