Begründung:
Die Beklagten sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ *****, zu dessen Gutsbestand unter anderem das landwirtschaftlich genützte Grundstück Nr. 941 gehört. Der Erstbeklagte erwarb das Eigentum an dieser Liegenschaft aufgrund eines notariellen Übergabsvertrages vom 2.6.1982 von seinen Eltern. Punkt 4 dieses Vertrages lautet:
"Der Übernehmer verpflichtet sich über Anweisung der Übergeber, an deren weichende Kinder Walter St*****, und Josef St*****, zu deren Entfertigung, spätestens mit Erreichung des 25. Lebensjahres eines jeden Berechtigten, aus dem Gutsbestand der Übergabsliegenschaft je ein Baugrundstück im Ausmaß von rund 1.200 m2 mehr oder weniger unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen und die dazu erforderliche einverleibungsfähige Urkunde zu unterfertigen. Die Auswahl des jeweiligen Baugrundstückes obliegt den Berechtigten, wobei es jedoch darauf ankommt, daß für dieses abzutretende Grundstück auch tatsächlich die Baubewilligung erteilt wird und daß die Berechtigten auf diesen Grundstücken auch tatsächlich jeweils ein Wohnhaus selbst zu bauen beabsichtigen. Für den Fall, daß beim Übergabsobjekt keine geeigneten Baugründe vorhanden sind, für welche die Baubewilligung erlangt werden sollte bzw, daß die Berechtigten die Abtretung des Baugrundes nicht begehren, hat der Übernehmer über Anweisung der Übergeber an deren weichende Kinder Walter und Josef St*****anstelle dieses Baugrundes je einen Betrag von S 100.000 spätestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines jeden Berechtigten bar und abzugsfrei zu bezahlen, wobei Wertsicherung dieses Betrages vereinbart wird. ..."
Mit Ehepakt vom 8.5.1985 übertrug der Erstbeklagte der Zweitbeklagten das Hälfteeigentum an seiner Liegenschaft. Unstrittig ist, daß hinsichtlich der gesamten Liegenschaft der Beklagten bereits 1983 das Zusammenlegungsverfahrend "Brandstadt" eingeleitet wurde, das bis heute noch nicht abgeschlossen worden ist.
Unter Berufung auf die Bestimmung des Punktes 4 des zitierten Übergabsvertrages begehrt der Kläger mit seiner am 10.11.1989 eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand,
1. auf ihre Kosten die Teilung des Grundstückes 941 der KG M*****(Verfassung eines entsprechenden Lageplanes durch einen befugten Zivilgeometer) zu veranlassen, weiters daß ein neues Grundstück im Ausmaß von ca 1200 m2 gebildet wird, welches annähernd quadratisch ist und an das öffentliche Gut 1133/1 Weg angrenzt;
2. gegenüber der zuständigen Baubehörde alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und den Antrg zu stellen, auf Bewilligung der Grundteilung zur Schaffung des zu Z 1 des Urteilsbegehrens neu zu bildenden Grundstückes und auf Zuerkennung der Bauplatzeigenschaft für dieses;2. gegenüber der zuständigen Baubehörde alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und den Antrg zu stellen, auf Bewilligung der Grundteilung zur Schaffung des zu Ziffer eins, des Urteilsbegehrens neu zu bildenden Grundstückes und auf Zuerkennung der Bauplatzeigenschaft für dieses;
3. ihre Einwilligung zu erteilen, zur lastenfreien Abschreibung des zu Z 1 des Urteilsbegehrens neu gebildeten Grundstückes aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ *****, Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für dieses Grundstück in der KG M*****und Einverleibung des Eigentumsrechtes darob für den Kläger.3. ihre Einwilligung zu erteilen, zur lastenfreien Abschreibung des zu Ziffer eins, des Urteilsbegehrens neu gebildeten Grundstückes aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ *****, Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für dieses Grundstück in der KG M*****und Einverleibung des Eigentumsrechtes darob für den Kläger.
Das Zusammenlegungsverfahren habe bereits zu einer Zuweisung von Grundstücken geführt, die Parzelle 941 sei davon nicht unmittelbar berührt, die Agrarbezirksbehörde erhebe gegen die begehrte Grundteilung keinen Einwand. Abgesehen davon hindere das Zusammenlegungsverfahren nicht die Geltendmachung obligatorischer Ansprüche.
Die Beklagten wendeten ein, für ihre landwirtschaftlichen Gründe sei keine Umwidmung in Bauland möglich. Die Agrarbezirksbehörde Gmunden, welche ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet habe, sei nicht bereit, der Durchführung der im Übergabsvertrag getroffenen Vereinbarung zuzustimmen. Der Rechtsstreit falle im Hinblick auf das Zusammenlegungsverfahren gemäß § 102 OÖ. Flurverfassungslandesgesetz 1979 nicht in die Gerichtszuständigkeit.Die Beklagten wendeten ein, für ihre landwirtschaftlichen Gründe sei keine Umwidmung in Bauland möglich. Die Agrarbezirksbehörde Gmunden, welche ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet habe, sei nicht bereit, der Durchführung der im Übergabsvertrag getroffenen Vereinbarung zuzustimmen. Der Rechtsstreit falle im Hinblick auf das Zusammenlegungsverfahren gemäß Paragraph 102, OÖ. Flurverfassungslandesgesetz 1979 nicht in die Gerichtszuständigkeit.
Das Erstgericht hob das Verfahren ab Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Nach § 102 Abs 1 OÖ. FLG 1979 LGBl 1979/73 erstrecke sich die ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörde, soferne nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen sei, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren miteinbezogen werden müssen, so insbesondere über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Die Klage richte sich primär auf eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse an einer in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Parzelle. Daran ändere nichts, daß sich der Kläger zur Begründung seines Anspruches auf eine schuldrechtliche Vereinbarung berufe. Was die geforderte Abgabe von Erklärungen und Antragstellungen betreffe, stelle dieser weitere Teil des Klagebegehrens nur die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der anderen Klagspunkte dar.Das Erstgericht hob das Verfahren ab Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Nach Paragraph 102, Absatz eins, OÖ. FLG 1979 LGBl 1979/73 erstrecke sich die ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörde, soferne nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen sei, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren miteinbezogen werden müssen, so insbesondere über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Die Klage richte sich primär auf eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse an einer in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Parzelle. Daran ändere nichts, daß sich der Kläger zur Begründung seines Anspruches auf eine schuldrechtliche Vereinbarung berufe. Was die geforderte Abgabe von Erklärungen und Antragstellungen betreffe, stelle dieser weitere Teil des Klagebegehrens nur die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der anderen Klagspunkte dar.
Das Rekursgericht verwarf über Rekurs des Klägers die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und trug dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es bewertete den Wert des Streitgegenstandes mit S 50.000 übersteigend und ließ den Revisionsrekurs zu. Es ging davon aus, daß sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde nicht auf wie hier geltend gemachte obligatorische Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erstrecke. Trotz der im § 6 OÖ. FLG normierten Eigentumsbeschränkungen seien rechtsgeschäftliche Verfügungen über das Eigentum an in das Verfahren einbezogenen Grundstücken nach § 91 Abs 2 leg cit zulässig. Lediglich deren grundbücherliche Durchführung sei von der Zustimmung der Agrarbehörde abhängig.Das Rekursgericht verwarf über Rekurs des Klägers die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und trug dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es bewertete den Wert des Streitgegenstandes mit S 50.000 übersteigend und ließ den Revisionsrekurs zu. Es ging davon aus, daß sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde nicht auf wie hier geltend gemachte obligatorische Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erstrecke. Trotz der im Paragraph 6, OÖ. FLG normierten Eigentumsbeschränkungen seien rechtsgeschäftliche Verfügungen über das Eigentum an in das Verfahren einbezogenen Grundstücken nach Paragraph 91, Absatz 2, leg cit zulässig. Lediglich deren grundbücherliche Durchführung sei von der Zustimmung der Agrarbehörde abhängig.
Der von den Beklagten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.