Rechtssatz RS0058969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058969
Entscheidungsdatum
25.06.1992
Norm
oö FLG §91 Abs1
oö FLG §102
Rechtssatz
Der OGH vermag in der Bestimmung des § 102 oö FLG keine Beschränkung der Zuständigkeit der Agrarbehörde auf Streitigkeiten aus Eigentumsansprüchen und Besitzansprüchen, die ausschließlich aus einem dinglichen Recht abgeleitet werden, erkennen. Gerade der Umstand, daß rechtsgeschäftliche Verfügungen die grundbücherliche Verwirklichung durch die Agrarbehörde versagt werden, sohin ihre Verdinglichung verhindert werden kann, zeigt, daß die Wirksamkeit solcher Rechtsgeschäfte von der Zustimmung der Agrarbehörde abhängig ist.Der OGH vermag in der Bestimmung des Paragraph 102, oö FLG keine Beschränkung der Zuständigkeit der Agrarbehörde auf Streitigkeiten aus Eigentumsansprüchen und Besitzansprüchen, die ausschließlich aus einem dinglichen Recht abgeleitet werden, erkennen. Gerade der Umstand, daß rechtsgeschäftliche Verfügungen die grundbücherliche Verwirklichung durch die Agrarbehörde versagt werden, sohin ihre Verdinglichung verhindert werden kann, zeigt, daß die Wirksamkeit solcher Rechtsgeschäfte von der Zustimmung der Agrarbehörde abhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058969
Dokumentnummer
JJR_19920625_OGH0002_0070OB00558_9200000_002