[10] Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.
[11] 1.1. Aus § 87 Abs 1 ZPO ist abzuleiten, dass das Gericht das Zustellwesen von Amts wegen zu überwachen hat (RS0111270, insb [T1]; RS0133684). Dazu gehört die Überprüfung der Wirksamkeit von Zustellungen (RS0108589 [T3]), insbesondere vor der Bestätigung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung (RS0111270). 1.1. Aus Paragraph 87, Absatz eins, ZPO ist abzuleiten, dass das Gericht das Zustellwesen von Amts wegen zu überwachen hat (RS0111270, insb [T1]; RS0133684). Dazu gehört die Überprüfung der Wirksamkeit von Zustellungen (RS0108589 [T3]), insbesondere vor der Bestätigung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung (RS0111270).
[12] 1.2. Das Gericht hat somit die für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Zustellung erforderlichen Tatumstände von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Für dieses Verfahren gelten folgende Grundsätze:
- Es ist nicht an die strengen Formen des Beweisverfahrens gebunden (6 Ob 43/20x, 1.1.; RS0036405; Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO6 § 22 ZustG Rz 4/3). Als Beweismittel (5 Ob 84/08a) kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (5 Ob 84/08a = RS0006957 [T4] = RS0036405 [T1]; Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO3 § 87 ZPO Rz 5). Das kann auch eine schriftliche Auskunft des Zustellorgans sein (Gitschthaler, aaO).- Es ist nicht an die strengen Formen des Beweisverfahrens gebunden (6 Ob 43/20x, 1.1.; RS0036405; Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 22, ZustG Rz 4/3). Als Beweismittel (5 Ob 84/08a) kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (5 Ob 84/08a = RS0006957 [T4] = RS0036405 [T1]; Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO3 Paragraph 87, ZPO Rz 5). Das kann auch eine schriftliche Auskunft des Zustellorgans sein (Gitschthaler, aaO).
- Das Gericht hat die erforderlichen Tatumstände ohne oder gegen allfällige Parteienanträge zu erheben und festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Gitschthaler, aaO; vgl 5 Ob 541/89 = RS0036405). Die Parteien trifft eine Mitwirkungsobliegenheit (Stumvoll, aaO).- Das Gericht hat die erforderlichen Tatumstände ohne oder gegen allfällige Parteienanträge zu erheben und festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Gitschthaler, aaO; vergleiche 5 Ob 541/89 = RS0036405). Die Parteien trifft eine Mitwirkungsobliegenheit (Stumvoll, aaO).
- Das Beweismaß für auf Beweismittel gestützte (positive) Feststellungen über Zustellvorgänge ist hohe Wahrscheinlichkeit (entsprechend dem Regelbeweismaß der ZPO, vgl 5 Ob 84/08a = RS0110701 [T4]; Stumvoll, aaO).- Das Beweismaß für auf Beweismittel gestützte (positive) Feststellungen über Zustellvorgänge ist hohe Wahrscheinlichkeit (entsprechend dem Regelbeweismaß der ZPO, vergleiche 5 Ob 84/08a = RS0110701 [T4]; Stumvoll, aaO).
[13] 1.3. Ein – hier nach den Ausführungen des Rekursgerichts fehlender – formal und inhaltlich unbedenklicher Zustellnachweis (§ 22 ZustG) ersetzt – zumindest zunächst – Erhebungen und Feststellungen über den Zustellvorgang: Er ist eine öffentliche Urkunde (§ 292 Abs 1 ZPO) und erbringt als solche „vollen Beweis“ über den darin beurkundeten Zustellvorgang (RS0036420 [T1, T3]; RS0040471). Allerdings steht es einer Partei frei, den Gegenbeweis zu führen (RS0040471; RS0133684): Sie kann Umstände vorbringen, die geeignet sind, das Gegenteil zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen (5 Ob 261/05a; 7 Ob 5/06w; 3 Ob 31/24s, Rz 11; 7 Ob 88/25d, Rz 7). 1.3. Ein – hier nach den Ausführungen des Rekursgerichts fehlender – formal und inhaltlich unbedenklicher Zustellnachweis (Paragraph 22, ZustG) ersetzt – zumindest zunächst – Erhebungen und Feststellungen über den Zustellvorgang: Er ist eine öffentliche Urkunde (Paragraph 292, Absatz eins, ZPO) und erbringt als solche „vollen Beweis“ über den darin beurkundeten Zustellvorgang (RS0036420 [T1, T3]; RS0040471). Allerdings steht es einer Partei frei, den Gegenbeweis zu führen (RS0040471; RS0133684): Sie kann Umstände vorbringen, die geeignet sind, das Gegenteil zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen (5 Ob 261/05a; 7 Ob 5/06w; 3 Ob 31/24s, Rz 11; 7 Ob 88/25d, Rz 7).
[14] 2. Die Beurteilung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen weitere Beweise notwendig sind, insbesondere ob durch die Aufnahme unmittelbarer Beweise ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, ist ein Akt der Beweiswürdigung (RS0043414, [insb T9, T23]). Sofern daher die einem Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist oder vom Rechtsmittelwerber nicht bekämpft wird (RS0042179 [T3, T14, T19, T22]; RS0043414 [T8, T12]), kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, nicht entgegentreten (RS0042179).
[15] 3. Im vorliegenden Fall hat das Gericht zweiter Instanz die eingangs wiedergegebenen Grundsätze beachtet. Seine Beurteilung, es liege kein Zustellnachweis im Sinn des § 22 ZustG vor, der „vollen Beweis“ über den darin beurkundeten Zustellvorgang erbringen könne, wird im Rekurs nicht bekämpft. Die Klägerin behauptet im Rekurs auch gar nicht, dass die Beklagte durch das einmalige, vom Gericht zweiter Instanz (im Ergebnis) als entschuldigt gewertete Fernbleiben ihrer Geschäftsführer von deren Vernehmung als Auskunftspersonen ihre Mitwirkungsobliegenheit verletzt hätte. Ausgehend davon kann der Oberste Gerichtshof der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, es sei eine Verfahrensergänzung erforderlich nicht entgegentreten. 3. Im vorliegenden Fall hat das Gericht zweiter Instanz die eingangs wiedergegebenen Grundsätze beachtet. Seine Beurteilung, es liege kein Zustellnachweis im Sinn des Paragraph 22, ZustG vor, der „vollen Beweis“ über den darin beurkundeten Zustellvorgang erbringen könne, wird im Rekurs nicht bekämpft. Die Klägerin behauptet im Rekurs auch gar nicht, dass die Beklagte durch das einmalige, vom Gericht zweiter Instanz (im Ergebnis) als entschuldigt gewertete Fernbleiben ihrer Geschäftsführer von deren Vernehmung als Auskunftspersonen ihre Mitwirkungsobliegenheit verletzt hätte. Ausgehend davon kann der Oberste Gerichtshof der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, es sei eine Verfahrensergänzung erforderlich nicht entgegentreten.
[16] 4. Die Klägerin legt ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz zugrunde, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nachgereiht war. Davon ausgehend zeigt sie keine Korrekturbedürftigkeit der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz auf, dass auf den Wiedereinsetzungsantrag derzeit noch nicht einzugehen sei: Solange nicht über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgesprochen wurde, steht nicht fest, ob überhaupt über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden sein wird.
[17] Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses gemäß §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses gemäß Paragraphen 40, 50, ZPO selbst zu tragen.