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Rechtssatz RS0036405

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036405

Geschäftszahl

5Ob541/89; 5Ob84/08a; 9Ob54/26w

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Rechtssatz

Die Prüfung und Ermittlung der von Amts wegen festzustellenden Tatsachen ist (wiewohl das Gericht auch hier nicht an die strengen Formen des Beweisverfahrens und an bestimmte Erkenntnisquellen gebunden ist und kraft der Inquisitionsmaxime die Möglichkeit und die Pflicht hat, ohne oder gegen allfällige Parteienanträge die erforderlichen Tatbestände festzustellen) von der Bescheinigung (Glaubhaftmachung) zu unterscheiden, die nur in den vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Fällen zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 541/89
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 541/89
  • 5 Ob 84/08a
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 84/08a
    Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Zustellnachweises im Sinn des § 22 ZustG ist die Tatsache der Zustellung auf andere Weise nachzuweisen, wofür als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. (T1)
  • 9 Ob 54/26w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 54/26w
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036405

Im RIS seit

11.04.1989

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0050OB00541_8900000_001