Rechtssatz RS0036405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036405
Entscheidungsdatum
25.06.2026
Rechtssatz
Die Prüfung und Ermittlung der von Amts wegen festzustellenden Tatsachen ist (wiewohl das Gericht auch hier nicht an die strengen Formen des Beweisverfahrens und an bestimmte Erkenntnisquellen gebunden ist und kraft der Inquisitionsmaxime die Möglichkeit und die Pflicht hat, ohne oder gegen allfällige Parteienanträge die erforderlichen Tatbestände festzustellen) von der Bescheinigung (Glaubhaftmachung) zu unterscheiden, die nur in den vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Fällen zulässig ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 541/89
Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 541/89
- 5 Ob 84/08a
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 84/08a
Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Zustellnachweises im Sinn des § 22 ZustG ist die Tatsache der Zustellung auf andere Weise nachzuweisen, wofür als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. (T1)
- 9 Ob 54/26w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 54/26w
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036405
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19890411_OGH0002_0050OB00541_8900000_001