Rechtssatz RS0133684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133684
Entscheidungsdatum
25.06.2026
Rechtssatz
Wegen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens und seines öffentlich-rechtlichen Charakters ist im Zustellwesen die Regel des § 292 Abs 2 ZPO als Gegenbeweis zu interpretieren. Es reicht aus, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben, was auch bei einem non liquet der Fall ist. Eine Partei, die sich darauf beruft, dass an sie keine wirksame Zustellung erfolgt ist, muss demnach nicht beweisen, dass das Zustellorgan die Zustellung falsch beurkundet hat.Wegen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens und seines öffentlich-rechtlichen Charakters ist im Zustellwesen die Regel des Paragraph 292, Absatz 2, ZPO als Gegenbeweis zu interpretieren. Es reicht aus, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben, was auch bei einem non liquet der Fall ist. Eine Partei, die sich darauf beruft, dass an sie keine wirksame Zustellung erfolgt ist, muss demnach nicht beweisen, dass das Zustellorgan die Zustellung falsch beurkundet hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 90/21w
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 90/21w
Veröff: SZ 2021/56
- 8 Ob 139/22g
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 139/22g
Vgl
- 9 Ob 54/26w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 54/26w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133684
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20210527_OGH0002_0040OB00090_21W0000_001