Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0111270×

Rechtssatz RS0111270

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111270

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Rechtssatz

Das Prozeßgericht hat vor Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung für das Versäumungsurteil (beziehungsweise auch in Erledigung des allenfalls gestellten Antrages eines Sachwalters des Beklagten auf Zustellung des Versäumungsurteiles) selbständig im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (Paragraph 87, Absatz eins, ZPO) zu prüfen, ob schon eine gesetzmäßige Zustellung der Entscheidung an den Beklagten erfolgt ist, dieser also im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteiles die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihm zur Rechtsverteidigung allenfalls erforderlichen Rechtshandlungen erkennen konnte (SZ 51/93). Auf diese Entscheidung hat das Sachwalterverfahren keinen Einfluß, sodaß es einer Unterbrechung des Streitverfahrens zur Wahrung der prozessualen Rechte des Beklagten in diesem Verfahrensstadium nicht (mehr) bedurfte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 329/98f
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 329/98f
  • 3 Ob 76/00y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 76/00y
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist das Zustellwesen von Amts wegen zu überwachen. (T1)
  • 1 Ob 6/01s
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 18.12.2001 1 Ob 6/01s
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgrund geltend machen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T2); Veröff: SZ 74/200
  • 6 Ob 187/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2024 6 Ob 187/23b
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Die amtswegige Überprüfung des Zustellvorgangs kommt auch im Rahmen der Anwendung des Haager Übereinkommens vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) zur Anwendung. Dem HZÜ kann keine Bindungswirkung des Zustellzeugnisses oder der mit ihm übermittelten Dokumenten entnommen werden. (T3)
  • 3 Ob 31/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 3 Ob 31/24s
  • 9 Ob 54/26w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 54/26w
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111270

Im RIS seit

15.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0040OB00329_98F0000_001