Der Revisionsrekurs des Klägers ist unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 528 und Rz 5 zu § 526 mwN); da das Rekursgericht die Anfechtbarkeit des erstgerichtlichen Beschlusses unrichtig beurteilt hat, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs des Klägers ist unter der Voraussetzung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 528 und Rz 5 zu Paragraph 526, mwN); da das Rekursgericht die Anfechtbarkeit des erstgerichtlichen Beschlusses unrichtig beurteilt hat, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die im angefochtenen Beschluß enthaltene Anordnung der "Aussetzung" des erstgerichtlichen Verfahrens bis zur pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung, ob für den Beklagten ein Sachwalter zu bestellen ist, findet ihre grundsätzliche Stütze in § 6a ZPO. Diese Bestimmung enthält zwar keine Regelung darüber, welche Maßnahmen das Prozeßgericht in Ansehung seines Verfahrens anzuordnen hat und sieht insbesondere keinen Unterbrechungsbeschluß vor; der Oberste Gerichtshof hat aber schon wiederholt ausgesprochen, daß diese planwidrige Unvollständigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO zu schließen sei, indem das Prozeßgericht das bei ihm geführte Verfahren zu unterbrechen habe (so, wenngleich ohne nähere Begründung, bereits SZ 60/56 und EvBl 1986/162; wie hier 3 Ob 2322/96h). Als solche Unterbrechung ist es auch anzusehen, wenn das Gericht - wie hier das Erstgericht - das Verfahren "aussetzt", weil es nicht auf das verwendete Wort, sondern auf die damit verbundene Rechtsfolge ankommt (vgl. Fasching LB**2 Rz 789, der die Worte "Unterbrechung" und "Aussetzung" als synonym ansieht). Handelt es sich aber um die Anordnung einer Unterbrechung des Verfahrens gem § 190 Abs 1 ZPO, so ist der entsprechende Beschluß gem § 192 Abs 2 ZPO anfechtbar (Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis**2, Rz 22 zu § 6a ZPO; RZ 1988/39; 3 Ob 2322/96h unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Fasching aaO Rz 349, sofern sich diese nicht ohnehin nur auf Beschlüsse über die Zulassung zur Vornahme von notwendigen Prozeßhandlungen iS des § 6a letzter Satz iVm § 6 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 erster Satz ZPO bezieht). Der vom Revisionskurswerber vertretenen Meinung, ein zulässiges Rechtsmittel erhoben zu haben, das meritorisch zu erledigen gewesen wäre, ist daher grundsätzlich beizupflichten. Das Rekursgericht hat also das Rechtsmittel zu Unrecht zurückgewiesen. Da hier die Sachverhaltsgrundlagen ausreichen und zur Beurteilung der Sache keine weiteren Erhebungen erforderlich sind, bedarf es keiner Rückverweisung der Rechtssache an das Rekursgericht; der Oberste Gerichtshof hat nämlich schon wiederholt ausgesprochen, daß er in einem solchen Fall selbst in der Sache entscheiden kann (SZ 23/87; SZ 23/390; SZ 34/56; SZ 40/1; SZ 42/48; RZ 1974/40; zuletzt 4 Ob 218/98g).Die im angefochtenen Beschluß enthaltene Anordnung der "Aussetzung" des erstgerichtlichen Verfahrens bis zur pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung, ob für den Beklagten ein Sachwalter zu bestellen ist, findet ihre grundsätzliche Stütze in Paragraph 6 a, ZPO. Diese Bestimmung enthält zwar keine Regelung darüber, welche Maßnahmen das Prozeßgericht in Ansehung seines Verfahrens anzuordnen hat und sieht insbesondere keinen Unterbrechungsbeschluß vor; der Oberste Gerichtshof hat aber schon wiederholt ausgesprochen, daß diese planwidrige Unvollständigkeit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO zu schließen sei, indem das Prozeßgericht das bei ihm geführte Verfahren zu unterbrechen habe (so, wenngleich ohne nähere Begründung, bereits SZ 60/56 und EvBl 1986/162; wie hier 3 Ob 2322/96h). Als solche Unterbrechung ist es auch anzusehen, wenn das Gericht - wie hier das Erstgericht - das Verfahren "aussetzt", weil es nicht auf das verwendete Wort, sondern auf die damit verbundene Rechtsfolge ankommt vergleiche Fasching LB**2 Rz 789, der die Worte "Unterbrechung" und "Aussetzung" als synonym ansieht). Handelt es sich aber um die Anordnung einer Unterbrechung des Verfahrens gem Paragraph 190, Absatz eins, ZPO, so ist der entsprechende Beschluß gem Paragraph 192, Absatz 2, ZPO anfechtbar (Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis**2, Rz 22 zu Paragraph 6 a, ZPO; RZ 1988/39; 3 Ob 2322/96h unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Fasching aaO Rz 349, sofern sich diese nicht ohnehin nur auf Beschlüsse über die Zulassung zur Vornahme von notwendigen Prozeßhandlungen iS des Paragraph 6 a, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, erster Satz ZPO bezieht). Der vom Revisionskurswerber vertretenen Meinung, ein zulässiges Rechtsmittel erhoben zu haben, das meritorisch zu erledigen gewesen wäre, ist daher grundsätzlich beizupflichten. Das Rekursgericht hat also das Rechtsmittel zu Unrecht zurückgewiesen. Da hier die Sachverhaltsgrundlagen ausreichen und zur Beurteilung der Sache keine weiteren Erhebungen erforderlich sind, bedarf es keiner Rückverweisung der Rechtssache an das Rekursgericht; der Oberste Gerichtshof hat nämlich schon wiederholt ausgesprochen, daß er in einem solchen Fall selbst in der Sache entscheiden kann (SZ 23/87; SZ 23/390; SZ 34/56; SZ 40/1; SZ 42/48; RZ 1974/40; zuletzt 4 Ob 218/98g).
Der Kläger vertritt im Rekurs die Ansicht, die Aussetzung des Verfahrens nach Rechtskraft des Versäumungsurteiles sei verfehlt. Dem ist zuzustimmen.
Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes liegt darin, daß das Erstgericht den Unterbrechungsbeschluß erst zu einem Zeitpunkt gefaßt hat, als (nach der Aktenlage) die Zustellung des Versäumungsurteiles an den Beklagten bereits erfolgt und die Rechtsmittelfrist längst verstrichen war. Die ergangene Entscheidung ist damit (zumindest formal) in Rechtskraft erwachsen. Damit bestand aber auch kein Anlaß für das Prozeßgericht mehr, sein (formal bereits abgeschlossenes) Verfahren zu unterbrechen. Die vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurswerber aufgeworfene Frage, ob das Versäumungsurteil auch materiell rechtskräftig geworden ist oder nicht, hängt nun allein davon ab, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteiles am 27. 10. 1997 an die Ersatzempfängerin ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit besaß, um zu erfassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht und welche Entscheidung gegen ihn erlassen wurde (das Risiko hingegen, daß das Zustellstück dem Empfänger vom Ersatzempfänger nicht ausgehändigt wird, trifft den Empfänger [SZ 57/141 = EvBl 1985/24 = RdW 1985, 181], hindert aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht); nur eine Zustellung an Handlungsfähige löst nämlich Rechtswirkungen aus (Walter/Mayer, Zustellrecht, Anm. 2 zu § 13 mwN; Feil, Zustellwesen**n Rz 5 zu § 13; Berchtold, ZustellG, 32). Die Beurteilung dieser Frage hat aber das Prozeßgericht - unabhängig vom Ausgang des von ihm veranlaßten Pflegschaftsverfahrens - selbständig vorzunehmen.Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes liegt darin, daß das Erstgericht den Unterbrechungsbeschluß erst zu einem Zeitpunkt gefaßt hat, als (nach der Aktenlage) die Zustellung des Versäumungsurteiles an den Beklagten bereits erfolgt und die Rechtsmittelfrist längst verstrichen war. Die ergangene Entscheidung ist damit (zumindest formal) in Rechtskraft erwachsen. Damit bestand aber auch kein Anlaß für das Prozeßgericht mehr, sein (formal bereits abgeschlossenes) Verfahren zu unterbrechen. Die vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurswerber aufgeworfene Frage, ob das Versäumungsurteil auch materiell rechtskräftig geworden ist oder nicht, hängt nun allein davon ab, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteiles am 27. 10. 1997 an die Ersatzempfängerin ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit besaß, um zu erfassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht und welche Entscheidung gegen ihn erlassen wurde (das Risiko hingegen, daß das Zustellstück dem Empfänger vom Ersatzempfänger nicht ausgehändigt wird, trifft den Empfänger [SZ 57/141 = EvBl 1985/24 = RdW 1985, 181], hindert aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht); nur eine Zustellung an Handlungsfähige löst nämlich Rechtswirkungen aus (Walter/Mayer, Zustellrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 13, mwN; Feil, Zustellwesen**n Rz 5 zu Paragraph 13,; Berchtold, ZustellG, 32). Die Beurteilung dieser Frage hat aber das Prozeßgericht - unabhängig vom Ausgang des von ihm veranlaßten Pflegschaftsverfahrens - selbständig vorzunehmen.
Dies folgt daraus, daß die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter gemäß § 244 Z 2 AußStrG und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten gemäß § 273a Abs 1 Satz 1 ABGB nur rechtsgestaltend für die Zukunft wirkt, was sich insbesondere aus § 247 AußStrG ergibt, wonach der Bestellungsbeschluß erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird (so schon 8 Ob 2185/96y und 3 Ob 213/98i unter ausdrücklicher Ablehnung von 9 Ob 82/97t, wo unter Berufung auf Gitschthaler in JBl 1997, 184 ff die Auffassung vertreten wird, das Pflegschaftsgericht, das erst während des Revisionsverfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellte, habe aus Gründen der Prozeßökonomie auch den Zeitpunkt des Eintrittes der Prozeßunfähigkeit, ab dem das Verfahren bei Nichtgenehmigung durch den Sachwalter für nichtig zu erklären sei, festzulegen). Die Auffassung, das Pflegschaftsgericht habe die Prozeßfähigkeit des Betroffenen auch für die Vergangenheit zu beurteilen, verstößt darüber hinaus gegen Art 6 MRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozeßgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach den §§ 236 ff AußStrG keine Parteistellung zukommt (8 Ob 2185/96y).Dies folgt daraus, daß die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter gemäß Paragraph 244, Ziffer 2, AußStrG und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten gemäß Paragraph 273 a, Absatz eins, Satz 1 ABGB nur rechtsgestaltend für die Zukunft wirkt, was sich insbesondere aus Paragraph 247, AußStrG ergibt, wonach der Bestellungsbeschluß erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird (so schon 8 Ob 2185/96y und 3 Ob 213/98i unter ausdrücklicher Ablehnung von 9 Ob 82/97t, wo unter Berufung auf Gitschthaler in JBl 1997, 184 ff die Auffassung vertreten wird, das Pflegschaftsgericht, das erst während des Revisionsverfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellte, habe aus Gründen der Prozeßökonomie auch den Zeitpunkt des Eintrittes der Prozeßunfähigkeit, ab dem das Verfahren bei Nichtgenehmigung durch den Sachwalter für nichtig zu erklären sei, festzulegen). Die Auffassung, das Pflegschaftsgericht habe die Prozeßfähigkeit des Betroffenen auch für die Vergangenheit zu beurteilen, verstößt darüber hinaus gegen Artikel 6, MRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozeßgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach den Paragraphen 236, ff AußStrG keine Parteistellung zukommt (8 Ob 2185/96y).
Das Prozeßgericht hat daher vor Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung für das Versäumungsurteil (bzw. auch in Erledigung des allenfalls gestellten Antrages eines Sachwalters des Beklagten auf Zustellung des Versäumungsurteiles) selbständig im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (§ 87 Abs 1 ZPO) zu prüfen, ob schon eine gesetzmäßige Zustellung der Entscheidung an den Beklagten erfolgt ist, dieser also im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteiles die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihm zur Rechtsverteidigung allenfalls erforderlichen Rechts- handlungen erkennen konnte (SZ 51/93). Auf diese Entscheidung hat das Sachwalterverfahren keinen Einfluß, sodaß es einer Unterbrechung des Streitverfahrens zur Wahrung der prozessualen Rechte des Beklagten in diesem Verfahrensstadium nicht (mehr) bedurfte. Der Unterbrechungsbeschluß war deshalb ersatzlos aufzuheben.Das Prozeßgericht hat daher vor Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung für das Versäumungsurteil (bzw. auch in Erledigung des allenfalls gestellten Antrages eines Sachwalters des Beklagten auf Zustellung des Versäumungsurteiles) selbständig im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (Paragraph 87, Absatz eins, ZPO) zu prüfen, ob schon eine gesetzmäßige Zustellung der Entscheidung an den Beklagten erfolgt ist, dieser also im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteiles die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihm zur Rechtsverteidigung allenfalls erforderlichen Rechts- handlungen erkennen konnte (SZ 51/93). Auf diese Entscheidung hat das Sachwalterverfahren keinen Einfluß, sodaß es einer Unterbrechung des Streitverfahrens zur Wahrung der prozessualen Rechte des Beklagten in diesem Verfahrensstadium nicht (mehr) bedurfte. Der Unterbrechungsbeschluß war deshalb ersatzlos aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.