Rechtssatz RS0037720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037720
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Rechtssatz
Der Schlusssatz des § 6 a ZPO gilt nur für jene Beschlüsse, mit denen das Prozessgericht ungeachtet der erfolgten Verständigung des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr in Verzug die Partei, an deren Prozessfähigkeit es zweifelte, zur Vornahme notwendiger Prozesshandlungen zuließ. Einen Unterbrechungsbeschluss sieht § 6 a ZPO nicht vor. Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluß seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO; er ist nach der allgemeinen Vorschrift des § 192 Abs 1 ZPO jedenfalls dann anfechtbar, wenn das Gericht darüber hinaus - durch § 6 a ZPO nicht gedeckt - auch anordnete, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt worden werde.Der Schlusssatz des Paragraph 6, a ZPO gilt nur für jene Beschlüsse, mit denen das Prozessgericht ungeachtet der erfolgten Verständigung des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr in Verzug die Partei, an deren Prozessfähigkeit es zweifelte, zur Vornahme notwendiger Prozesshandlungen zuließ. Einen Unterbrechungsbeschluss sieht Paragraph 6, a ZPO nicht vor. Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluß seine Grundlage in Paragraph 190, Absatz eins, ZPO; er ist nach der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 192, Absatz eins, ZPO jedenfalls dann anfechtbar, wenn das Gericht darüber hinaus - durch Paragraph 6, a ZPO nicht gedeckt - auch anordnete, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt worden werde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 632/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 632/87
Veröff: RZ 1988/39 S 167
- 2 Ob 564/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 564/88
nur: Einen Unterbrechungsbeschluss sieht § 6 a ZPO nicht vor. (T1)
- 3 Ob 2322/96h
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2322/96h
nur: Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluss seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO; er ist nach der allgemeinen Vorschrift des § 192 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T2); Beisatz: Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren immer von Amts wegen aufzunehmen ist, weshalb im Unterbrechungsbeschluss nicht angeordnet werden darf, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt wird. (T3)
- 4 Ob 329/98f
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 329/98f
Auch; nur T2
- 3 Ob 84/99w
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 Ob 84/99w
Vgl auch; nur: Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluss seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO. (T4); Beisatz: Für den Anwendungsbereich des § 6a ZPO muss dies auch im Verfahren außer Streitsachen gelten. (T5)
- 3 Ob 63/01p
Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 63/01p
nur T2
- 3 Ob 50/04f
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 50/04f
nur T2
- 6 Ob 82/07p
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 82/07p
Auch; Beis wie T3 nur: Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren von Amts wegen aufzunehmen. (T6)
- 7 Ob 286/08x
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 7 Ob 286/08x
Auch; nur T4
- 4 Ob 42/11x
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 42/11x
Vgl; Beisatz: Für juristische Personen besteht kein dem § 6a ZPO nachgebildetes Verfahren für den Fall, dass diese nach der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig werden (hier: Enthebung des Verlassenschaftskurators). (T7)
- 7 Ob 123/15m
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 123/15m
Vgl auch; Beis wie T6
- 1 Ob 129/18d
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 129/18d
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Unterbrechung durch konstitutiven Beschluss kann auch in den Fällen erfolgen, in denen die natürliche Person anwaltlich vertreten ist. Das Abwarten des Verfahrens über eine Sachwalterbestellung (nun Erwachsenenvertretung) kann zur auch Klärung der Frage,ob die Partei nicht schon im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig war und ob sie daher überhaupt eine gültige Prozessvollmacht erteilen konnte, zweckmäßig sein. (T8); Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen kann § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 für eine beschlussmäßige Unterbrechung herangezogen werden. (T9); Bemerkung: Abweichend zu der in 1 Ob 236/08z vertretenen Auffassung. (T10)
- 7 Ob 123/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 23.10.2024 7 Ob 123/24z
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0037720
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00632_8700000_004