Der Rekurs des Klägers ist berechtigt.
Nach der durch Art. III SachwalterG eingefügten Bestimmung des § 6 a ZPO ist vom Prozeßgericht das Pflegschaftsgericht zu verständigen, wenn sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit ergeben. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Prozeßgericht gebunden. § 6 Abs 2 zweiter Satz ZPO ("Ist jedoch mit dem Verzuge für die prozeßunfähige Partei Gefahr verbunden, so kann diese oder die für dieselbe als Vertreter einschreitende Person noch vor Ablauf dieser Frist vorbehaltlich der Beseitigung des Mangels zur Vornahme der notwendigen Prozeßhandlung zugelassen werden") und § 6 Abs 3 erster Satz ZPO ("Die im Abs 2 bezeichneten gerichtlichen Verfügungen können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden"), sind sinngemäß anzuwenden. Das Prozeßgericht darf daher, wenn eine Partei der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, niemals selbst die Prozeßfähigkeit von Parteien, für die kein Sachwalter bestellt wurde, selbständig prüfen (EvBl 1986/162; 8 Ob 700/86; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 349). Die Bindungswirkung der Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes erstreckt sich auf Beschlüsse, mit denen ein Sachwalter bestellt wurde, und auf solche, mit denen das Verfahren gemäß § 243 AußStrG eingestellt wurde. Ohne formelle Beschlußfassung darf das gemäß § 6 a ZPO verständigte Pflegschaftsgericht den Akt nicht ablegen (8 Ob 700/86). Nahm das Prozeßgericht gemäß § 6 a ZPO eine Verständigung des Pflegschaftsgerichtes vor, kann es, wie sich aus der Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 6 Abs 2 zweiter Satz ZPO ergibt, die Partei, an deren Prozeßfähigkeit es Zweifel hegte, bei Gefahr im Verzug zur Vornahme der notwendigen Prozeßhandlungen zulassen. Aus dieser Bestimmung zog die Lehre den (Umkehr-)Schluß, daß andernfalls das Verfahren bis zur bindenden Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes "wohl auszusetzen" sei (Fasching aaO); der Rechtsstreit könne bis zum Einlangen der Mitteilung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen werden (Maurer, Sachwalterrecht 100). Der Oberste Gerichtshof vertrat in jenen zwei Fällen, in denen er selbst das Pflegschaftsgericht nach § 6 a ZPO verständigt hatte (6 Ob 613/85 = EvBl 1986/162; 8 Ob 700/86), die Ansicht, daß aufgrund einer Verständigung das weitere Verfahren auszusetzen ist; spruchgemäß verfügte er jeweils die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes. Was unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 3 erster Satz ZPO zu verstehen ist, macht das Gesetz keineswegs deutlich. Es ist nicht einmal klar, ob § 6 a ZPO überhaupt einen anfechtbaren Beschluß vorsieht. Vollen Sinn macht die Regelung nur dann, wenn man sie dahin versteht, daß jener Beschluß, mit dem das Prozeßgericht ungeachtet der erfolgten Verständigung des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr in Verzug die Partei, an deren Prozeßfähigkeit es zweifelte, zur Vornahme notwendiger Prozeßhandlungen zuließ, mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht angefochten werden kann; für einen Unterbrechungsbeschluß hätte eine solche Regelung hingegen wenig Sinn, weil während der Unterbrechung anfechtbare Beschlüsse in aller Regel nicht zu fassen sind. In Wahrheit enthält § 6 a ZPO gar keine Regelung, wie das Prozeßgericht vorzugehen hat, wenn es das Pflegschaftsgericht verständigt hat, aber die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 6 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist ein Unterbrechungsbeschluß nicht vorgesehen, so daß Fasching aaO mit seiner nicht näher begründeten Auffassung, Beschlüsse nach § 6 a ZPO seien überhaupt unanfechtbar, einen Unterbrechungsbeschluß nicht meinen kann. Faßt das Prozeßgericht einen Unterbrechungsbeschluß, so hat dieser nicht im § 6 a ZPO, sondern im § 190 Abs 1 ZPO seine Grundlage. Der Unterbrechungsbeschluß ist dann nach der allgemeinen Vorschrift des § 192 Abs 1 ZPO (Fasching aaO Rz 789) jedenfalls dann anfechtbar, wenn das Gericht darüber hinaus - durch § 6 a ZPO nicht gedeckt - auch anordnete, daß das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt worden werde.Nach der durch Artikel römisch drei, SachwalterG eingefügten Bestimmung des Paragraph 6, a ZPO ist vom Prozeßgericht das Pflegschaftsgericht zu verständigen, wenn sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit ergeben. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Prozeßgericht gebunden. Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz ZPO ("Ist jedoch mit dem Verzuge für die prozeßunfähige Partei Gefahr verbunden, so kann diese oder die für dieselbe als Vertreter einschreitende Person noch vor Ablauf dieser Frist vorbehaltlich der Beseitigung des Mangels zur Vornahme der notwendigen Prozeßhandlung zugelassen werden") und Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz ZPO ("Die im Absatz 2, bezeichneten gerichtlichen Verfügungen können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden"), sind sinngemäß anzuwenden. Das Prozeßgericht darf daher, wenn eine Partei der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, niemals selbst die Prozeßfähigkeit von Parteien, für die kein Sachwalter bestellt wurde, selbständig prüfen (EvBl 1986/162; 8 Ob 700/86; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 349). Die Bindungswirkung der Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes erstreckt sich auf Beschlüsse, mit denen ein Sachwalter bestellt wurde, und auf solche, mit denen das Verfahren gemäß Paragraph 243, AußStrG eingestellt wurde. Ohne formelle Beschlußfassung darf das gemäß Paragraph 6, a ZPO verständigte Pflegschaftsgericht den Akt nicht ablegen (8 Ob 700/86). Nahm das Prozeßgericht gemäß Paragraph 6, a ZPO eine Verständigung des Pflegschaftsgerichtes vor, kann es, wie sich aus der Anordnung der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz ZPO ergibt, die Partei, an deren Prozeßfähigkeit es Zweifel hegte, bei Gefahr im Verzug zur Vornahme der notwendigen Prozeßhandlungen zulassen. Aus dieser Bestimmung zog die Lehre den (Umkehr-)Schluß, daß andernfalls das Verfahren bis zur bindenden Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes "wohl auszusetzen" sei (Fasching aaO); der Rechtsstreit könne bis zum Einlangen der Mitteilung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen werden (Maurer, Sachwalterrecht 100). Der Oberste Gerichtshof vertrat in jenen zwei Fällen, in denen er selbst das Pflegschaftsgericht nach Paragraph 6, a ZPO verständigt hatte (6 Ob 613/85 = EvBl 1986/162; 8 Ob 700/86), die Ansicht, daß aufgrund einer Verständigung das weitere Verfahren auszusetzen ist; spruchgemäß verfügte er jeweils die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes. Was unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz ZPO zu verstehen ist, macht das Gesetz keineswegs deutlich. Es ist nicht einmal klar, ob Paragraph 6, a ZPO überhaupt einen anfechtbaren Beschluß vorsieht. Vollen Sinn macht die Regelung nur dann, wenn man sie dahin versteht, daß jener Beschluß, mit dem das Prozeßgericht ungeachtet der erfolgten Verständigung des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr in Verzug die Partei, an deren Prozeßfähigkeit es zweifelte, zur Vornahme notwendiger Prozeßhandlungen zuließ, mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht angefochten werden kann; für einen Unterbrechungsbeschluß hätte eine solche Regelung hingegen wenig Sinn, weil während der Unterbrechung anfechtbare Beschlüsse in aller Regel nicht zu fassen sind. In Wahrheit enthält Paragraph 6, a ZPO gar keine Regelung, wie das Prozeßgericht vorzugehen hat, wenn es das Pflegschaftsgericht verständigt hat, aber die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist ein Unterbrechungsbeschluß nicht vorgesehen, so daß Fasching aaO mit seiner nicht näher begründeten Auffassung, Beschlüsse nach Paragraph 6, a ZPO seien überhaupt unanfechtbar, einen Unterbrechungsbeschluß nicht meinen kann. Faßt das Prozeßgericht einen Unterbrechungsbeschluß, so hat dieser nicht im Paragraph 6, a ZPO, sondern im Paragraph 190, Absatz eins, ZPO seine Grundlage. Der Unterbrechungsbeschluß ist dann nach der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 192, Absatz eins, ZPO (Fasching aaO Rz 789) jedenfalls dann anfechtbar, wenn das Gericht darüber hinaus - durch Paragraph 6, a ZPO nicht gedeckt - auch anordnete, daß das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt worden werde.
Dem Rekurs ist Folge zu geben, der Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.