Im Hinblick auf den Inhalt des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens und der oben wiedergegebenen Mitteilung der Beklagtenvertreterin bestehen an der Prozeßfähigkeit der Beklagten erhebliche Zweifel, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die Prüfung der Prozeßfähigkeit nicht bloß die Fähigkeit zur Abschätzung der Tragweite der Erteilung einer Vollmacht an den für die Prozeßführung ausersehenen Rechtsanwalt, sondern der Tragweite des Prozeßführungsauftrages zu betreffen hat (EvBl. 1986/162). Gemäß § 6a ZPO ist es dem Prozeß- bzw. Rechtsmittelgericht seit dem Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes (1.7.1984) verwehrt, die Prozeßfähigkeit der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegender geistig behinderter Personen, für die kein Sachwalter bestellt ist, zu prüfen und zu verneinen. Es hat in solchen Fällen vielmehr das Pflegschaftsgericht zu verständigen, daß bei einer der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden Person Anzeichen für eine die Prozeßunfähigkeit bewirkende Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ("psychische Krankheit oder geistige Behinderung") vorliegen (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht Rz. 349).Im Hinblick auf den Inhalt des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens und der oben wiedergegebenen Mitteilung der Beklagtenvertreterin bestehen an der Prozeßfähigkeit der Beklagten erhebliche Zweifel, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die Prüfung der Prozeßfähigkeit nicht bloß die Fähigkeit zur Abschätzung der Tragweite der Erteilung einer Vollmacht an den für die Prozeßführung ausersehenen Rechtsanwalt, sondern der Tragweite des Prozeßführungsauftrages zu betreffen hat (EvBl. 1986/162). Gemäß Paragraph 6 a, ZPO ist es dem Prozeß- bzw. Rechtsmittelgericht seit dem Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes (1.7.1984) verwehrt, die Prozeßfähigkeit der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegender geistig behinderter Personen, für die kein Sachwalter bestellt ist, zu prüfen und zu verneinen. Es hat in solchen Fällen vielmehr das Pflegschaftsgericht zu verständigen, daß bei einer der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden Person Anzeichen für eine die Prozeßunfähigkeit bewirkende Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ("psychische Krankheit oder geistige Behinderung") vorliegen (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht Rz. 349).
Gemäß § 6a dritter Satz ZPO ist das Prozeßgericht in derartigen Fällen an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes gebunden. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (RV 742 BlgNR 15.GP 23) eindeutig ergibt, besteht der Zweck der neu geschaffenen Bestimmung des § 6a ZPO darin, die Beurteilung der Prozeßfähigkeit von der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterworfenen geistig behinderten Personen ausschließlich dem Pflegschaftsgericht zuzuweisen. Wenn in diesem Belang eine Bindung des Prozeßgerichtes an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes normiert wird, kann unter dieser Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nur eine solche verstanden werden, mit der entweder für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt oder die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint wird. Im letzteren Fall hat das Pflegschaftsgericht im Sinne des § 243 AußStrG das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß (der gemäß § 246 Abs. 1 AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist) einzustellen. In jedem Fall muß es sich aber um eine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes handeln (so auch Maurer, Sachwalterrecht 101); eine Bindung des Prozeßgerichtes an nicht in Form einer Entscheidung abgegebene Meinungsäußerungen des Pflegschaftsrichters ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob in anderen Fällen, in denen das Pflegschaftsgericht im Sinne des § 236 AußStrG auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person einzuschreiten hat, das (vom Pflegschaftsgericht angenommene) Fehlen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters dazu führt, daß die Akten ohne Fassung eines formellen Einstellungsbeschlusses abzulegen sind (so RV 742 BlgNR 15.GP 24). Im Fall der im § 6a ZPO vorgeschriebenen Verständigung des Pflegschaftsgerichtes ist dieser Weg jedenfalls nicht gangbar, weil damit eine das Prozeßgericht bindende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nicht vorläge und daher die Prozeßfähigkeit des Betroffenen wieder vom Prozeßgericht beurteilt werden müßte, ein Ergebnis, das dem dargestellten Zweck der Bestimmung des § 6a ZPO eindeutig zuwiderläuft. Ist daher in einem solchen Fall das Pflegschaftsgericht der Ansicht, daß der Betroffene prozeßfähig und die Bestellung eines Sachwalters für ihn nicht erforderlich ist, hat es im Sinne des § 243 AußStrG einen Einstellungsbeschluß zu fassen, der vom Betroffenen auch angefochten werden kann. Erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses kann dann die im § 6a dritter Satz ZPO normierte Bindungswirkung gegenüber dem Prozeßgericht eintreten.Gemäß Paragraph 6 a, dritter Satz ZPO ist das Prozeßgericht in derartigen Fällen an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes gebunden. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 742 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 23) eindeutig ergibt, besteht der Zweck der neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 6 a, ZPO darin, die Beurteilung der Prozeßfähigkeit von der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterworfenen geistig behinderten Personen ausschließlich dem Pflegschaftsgericht zuzuweisen. Wenn in diesem Belang eine Bindung des Prozeßgerichtes an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes normiert wird, kann unter dieser Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nur eine solche verstanden werden, mit der entweder für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt oder die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint wird. Im letzteren Fall hat das Pflegschaftsgericht im Sinne des Paragraph 243, AußStrG das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß (der gemäß Paragraph 246, Absatz eins, AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist) einzustellen. In jedem Fall muß es sich aber um eine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes handeln (so auch Maurer, Sachwalterrecht 101); eine Bindung des Prozeßgerichtes an nicht in Form einer Entscheidung abgegebene Meinungsäußerungen des Pflegschaftsrichters ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob in anderen Fällen, in denen das Pflegschaftsgericht im Sinne des Paragraph 236, AußStrG auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person einzuschreiten hat, das (vom Pflegschaftsgericht angenommene) Fehlen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters dazu führt, daß die Akten ohne Fassung eines formellen Einstellungsbeschlusses abzulegen sind (so Regierungsvorlage 742 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 24). Im Fall der im Paragraph 6 a, ZPO vorgeschriebenen Verständigung des Pflegschaftsgerichtes ist dieser Weg jedenfalls nicht gangbar, weil damit eine das Prozeßgericht bindende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nicht vorläge und daher die Prozeßfähigkeit des Betroffenen wieder vom Prozeßgericht beurteilt werden müßte, ein Ergebnis, das dem dargestellten Zweck der Bestimmung des Paragraph 6 a, ZPO eindeutig zuwiderläuft. Ist daher in einem solchen Fall das Pflegschaftsgericht der Ansicht, daß der Betroffene prozeßfähig und die Bestellung eines Sachwalters für ihn nicht erforderlich ist, hat es im Sinne des Paragraph 243, AußStrG einen Einstellungsbeschluß zu fassen, der vom Betroffenen auch angefochten werden kann. Erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses kann dann die im Paragraph 6 a, dritter Satz ZPO normierte Bindungswirkung gegenüber dem Prozeßgericht eintreten.
Im vorliegenden Fall liegt eine solche bindende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nicht vor. Die oben erwähnte Aktenrückstellung an das Erstgericht mit der "Bekanntgabe, daß für eine Maßnahme im Sinne des § 273 ABGB kein ausreichender Grund vorliege", stellt keine derartige Entscheidung dar. Abgesehen davon sind nach dieser Äußerung des Pflegschaftsgerichtes durch die Mitteilung der Beklagtenvertreterin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9.7.1985 weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB in Ansehung der Beklagten mit Beziehung auf diesen Rechtsstreit hervorgekommen. Im Hinblick auf die bestehenden ernstlichen Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Beklagten infolge ihrer geistigen Behinderung waren daher die Akten im Sinne des § 6a ZPO dem zuständigen Pflegschaftsgericht mit der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verständigung zu übermitteln. Das Pflegschaftsgericht wird, wenn es die Prozeßfähigkeit der Beklagten aus den im § 273 Abs. 1 ABGB normierten Gründen verneint, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten in diesem Rechtsstreit sicherzustellen. Andernfalls wird es einen Einstellungsbeschluß nach § 243 AußStrG zu fassen haben, dem nach § 6a dritter Satz ZPO bei Beurteilung der Frage der Prozeßfähigkeit der Beklagten (nach Eintritt seiner Rechtskraft) Bindungswirkung zukommt.Im vorliegenden Fall liegt eine solche bindende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nicht vor. Die oben erwähnte Aktenrückstellung an das Erstgericht mit der "Bekanntgabe, daß für eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 273, ABGB kein ausreichender Grund vorliege", stellt keine derartige Entscheidung dar. Abgesehen davon sind nach dieser Äußerung des Pflegschaftsgerichtes durch die Mitteilung der Beklagtenvertreterin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9.7.1985 weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB in Ansehung der Beklagten mit Beziehung auf diesen Rechtsstreit hervorgekommen. Im Hinblick auf die bestehenden ernstlichen Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Beklagten infolge ihrer geistigen Behinderung waren daher die Akten im Sinne des Paragraph 6 a, ZPO dem zuständigen Pflegschaftsgericht mit der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verständigung zu übermitteln. Das Pflegschaftsgericht wird, wenn es die Prozeßfähigkeit der Beklagten aus den im Paragraph 273, Absatz eins, ABGB normierten Gründen verneint, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten in diesem Rechtsstreit sicherzustellen. Andernfalls wird es einen Einstellungsbeschluß nach Paragraph 243, AußStrG zu fassen haben, dem nach Paragraph 6 a, dritter Satz ZPO bei Beurteilung der Frage der Prozeßfähigkeit der Beklagten (nach Eintritt seiner Rechtskraft) Bindungswirkung zukommt.
Bis zu der das Prozeßgericht und die Rechtsmittelgerichte in dieser Frage bindenden Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren auszusetzen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz. 349; Maurer, Sachwalterrecht 100).