Rechtssatz RS0035240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035240
Entscheidungsdatum
10.09.2003
Rechtssatz
Unter Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6 a ZPO kann nur eine solche verstanden werden, mit der entweder für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt oder die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint wird. Im letzteren Fall hat das Pflegschaftsgericht im Sinne des § 243 AußStrG das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß (der gemäß § 246 Abs 1 AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist) einzustellen. Erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses kann die im § 6 a dritter Satz ZPO normierte Bindungswirkung gegenüber dem Prozeßgericht eintreten.Unter Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach Paragraph 6, a ZPO kann nur eine solche verstanden werden, mit der entweder für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt oder die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint wird. Im letzteren Fall hat das Pflegschaftsgericht im Sinne des Paragraph 243, AußStrG das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß (der gemäß Paragraph 246, Absatz eins, AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist) einzustellen. Erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses kann die im Paragraph 6, a dritter Satz ZPO normierte Bindungswirkung gegenüber dem Prozeßgericht eintreten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 700/86
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 8 Ob 700/86
Veröff: SZ 60/56
- 3 Ob 1020/90
Entscheidungstext OGH 16.05.1990 3 Ob 1020/90
nur: Im letzteren Fall hat das Pflegschaftsgericht im Sinne des § 243 AußStrG das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß (der gemäß § 246 Abs 1 AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist) einzustellen. (T1)
- 3 Ob 1022/90
Entscheidungstext OGH 16.05.1990 3 Ob 1022/90
nur T1
- 3 Ob 213/98i
Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 213/98i
- 7 Ob 228/01g
Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 228/01g
Auch; nur T1
- 10 ObS 167/01h
Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 167/01h
Vgl auch
- 7 Ob 161/03g
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 161/03g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035240
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0080OB00700_8600000_001