Der Revisionsrekurs ist, obwohl hier Konformentscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, nicht jedenfalls unzulässig, da gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit Beschlüsse ausgenommen sind, durch die eine Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag verweigert wird. Dies ist bei der Bestätigung der Abweisung eines Antrages auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens der Fall (5 Ob 74/02x, RIS-Justiz RS0105321, RS0103702). Der Revisionsrekurs ist aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend - nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist, obwohl hier Konformentscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, nicht jedenfalls unzulässig, da gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO von der Unanfechtbarkeit Beschlüsse ausgenommen sind, durch die eine Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag verweigert wird. Dies ist bei der Bestätigung der Abweisung eines Antrages auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens der Fall (5 Ob 74/02x, RIS-Justiz RS0105321, RS0103702). Der Revisionsrekurs ist aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend - nicht zulässig.
Dem Prozessgericht ist es seit Inkrafttreten des Sachwalterschaftsgesetzes verwehrt, die Prozessfähigkeit von einer der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden, möglicherweise geistig behinderten Person, für die kein Sachwalter bestellt ist, zu prüfen. Gemäß § 6a dritter Satz ZPO ist das Prozessgericht an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes, auch wenn damit das Verfahren gemäß § 243 AußStrG eingestellt wurde, gebunden (8 Ob 184/02w, 3 Ob 213/98i, RIS-Justiz RS0035228, RS0035270).Dem Prozessgericht ist es seit Inkrafttreten des Sachwalterschaftsgesetzes verwehrt, die Prozessfähigkeit von einer der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden, möglicherweise geistig behinderten Person, für die kein Sachwalter bestellt ist, zu prüfen. Gemäß Paragraph 6 a, dritter Satz ZPO ist das Prozessgericht an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes, auch wenn damit das Verfahren gemäß Paragraph 243, AußStrG eingestellt wurde, gebunden (8 Ob 184/02w, 3 Ob 213/98i, RIS-Justiz RS0035228, RS0035270).
Unter Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6a ZPO kann nur eine solche verstanden werden, mit der entweder für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt oder die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint wird, wobei im letzteren Fall das Pflegschaftsgericht im Sinne des § 243 AußStrG das Verfahren mit Beschluss, der dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist, einzustellen hat. Erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses kann die im § 6a Satz 3 ZPO normierte Bindungswirkung gegenüber dem Prozessgericht eintreten (3 Ob 213/98i, 1 Ob 632/87, Ob 700/86, RIS-Justiz RS0035240).Unter Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach Paragraph 6 a, ZPO kann nur eine solche verstanden werden, mit der entweder für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt oder die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint wird, wobei im letzteren Fall das Pflegschaftsgericht im Sinne des Paragraph 243, AußStrG das Verfahren mit Beschluss, der dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist, einzustellen hat. Erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses kann die im Paragraph 6 a, Satz 3 ZPO normierte Bindungswirkung gegenüber dem Prozessgericht eintreten (3 Ob 213/98i, 1 Ob 632/87, Ob 700/86, RIS-Justiz RS0035240).
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass der vorliegende Beschluss des Pflegschaftsgerichtes kein das Prozessgericht bindender (endgültiger) Einstellungsbeschluss ist, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur, zumal das Pflegschaftsgericht ja ausdrücklich selbst (in der Begründung) darauf hinweist, dass es nicht materiell über die Frage der Notwendigkeit der Sachwalterschaftsbestellung entscheidet, sondern das Verfahren (nur deklaratorisch, dh ohne rechtsgestaltende Wirkung) bis zur Möglichkeit der Erstanhörung "einstellt". Erst eine materielle Entscheidung über die Notwendigkeit der Unnotwendigkeit einer Sachwalterschaftsbestellung bindet das Prozessgericht.
Damit steht also eine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Sachwalterbestellung aus.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 52, 50, 41 ZPO. Es handelt sich um einen Zwischenstreit.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 52, 50, 41, ZPO. Es handelt sich um einen Zwischenstreit.