Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Abwesenheitskurators ist zulässig, es kommt ihm auch Berechtigung zu.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO ein Spezialfall der allgemeinen Abwesenheitskuratel nach bürgerlichem Recht (RIS-Justiz RS0049230). Der - anstelle der üblichen Benennung als Zustellkurator wohl besser als prozessualer Abwesenheitskurator zu bezeichnende (Rassi, Der prozessuale Abwesenheitskurator, RZ 1996, 215, 217; Fasching LB2 Rz 543) - Kurator gemäß § 116 ZPO ist nicht nur zur Empfangnahme der Zustellung berufen, sondern hat den Abwesenden im Rechtsstreit solange auf dessen Gefahr und Kosten zu vertreten, bis dieser selbst im Prozess auftritt (Fasching aaO). Er ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden mit einem auf die Vertretung im Prozess umfänglich beschränkten Wirkungskreis und darf daher in diesem Rahmen rechtswirksam alle Handlungen mit unmittelbarer Wirkung für den Abwesenden setzen (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 80). Während der Kurator nach § 276 ABGB die Person des Abwesenden uneingeschränkt vertritt, vertritt der Prozesskurator den Betroffenen nur in einem konkreten Rechtsstreit. Außerdem ist § 276 ABGB insoweit weiter gefasst, als Abwesenheit auch dann vorliegt, wenn trotz Bekanntheit des Aufenthaltsorts des Abwesenden die Rechte Dritter gehemmt sind, etwa weil die Zustellung unmöglich ist (Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 276 Rz 4).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestellung eines Kurators nach Paragraph 116, ZPO ein Spezialfall der allgemeinen Abwesenheitskuratel nach bürgerlichem Recht (RIS-Justiz RS0049230). Der - anstelle der üblichen Benennung als Zustellkurator wohl besser als prozessualer Abwesenheitskurator zu bezeichnende (Rassi, Der prozessuale Abwesenheitskurator, RZ 1996, 215, 217; Fasching LB2 Rz 543) - Kurator gemäß Paragraph 116, ZPO ist nicht nur zur Empfangnahme der Zustellung berufen, sondern hat den Abwesenden im Rechtsstreit solange auf dessen Gefahr und Kosten zu vertreten, bis dieser selbst im Prozess auftritt (Fasching aaO). Er ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden mit einem auf die Vertretung im Prozess umfänglich beschränkten Wirkungskreis und darf daher in diesem Rahmen rechtswirksam alle Handlungen mit unmittelbarer Wirkung für den Abwesenden setzen (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 80). Während der Kurator nach Paragraph 276, ABGB die Person des Abwesenden uneingeschränkt vertritt, vertritt der Prozesskurator den Betroffenen nur in einem konkreten Rechtsstreit. Außerdem ist Paragraph 276, ABGB insoweit weiter gefasst, als Abwesenheit auch dann vorliegt, wenn trotz Bekanntheit des Aufenthaltsorts des Abwesenden die Rechte Dritter gehemmt sind, etwa weil die Zustellung unmöglich ist (Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 276, Rz 4).
Weder dem Antrag noch dem sonstigen Akteninhalt kann entnommen werden, dass es hier auf eine über das Zivilverfahren hinausgehende Vertretung ankäme oder dass bei bekannter Abgabestelle im Sinne des § 276 ABGB beachtliche Zustellhindernisse vorliegen. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, das Erfordernis eines derartigen über die Vertretungsbefugnis nach § 116 ZPO hinausgehenden erweiterten Aufgabenkreises zumindest zu behaupten. Da dies nicht geschehen ist, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Zivilverfahren mit dem gemäß § 116 ZPO bestellten Kurator fortgeführt werden kann. Das auch noch im Revisionsrekurs relevierte Problem, ob nach Vorgehen des Gerichts gemäß § 6a ZPO überhaupt eine Kuratorbestellung gemäß § 276 ABGB möglich ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung bedeutungslos, weil es dem Prozessgericht seit Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes verwehrt ist, die Prozessfähigkeit von der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden, möglicherweise geistig behinderten Personen, für die kein Sachwalter bestellt ist, zu prüfen und zu verneinen. Gemäß § 6a dritter Satz ZPO ist das Prozessgericht an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts, auch wenn damit das Verfahren gemäß § 243 AußStrG eingestellt wurde, gebunden (RIS-Justiz RS0035228, RS0035270). Auch die Einbeziehung eines gemäß § 276 ABGB bestellten Abwesenheitskurators in das Zivilverfahren könnte an dieser Rechtslage nichts ändern. Zwar steht nach ständiger Rechtsprechung dem Kläger die Wahl zu, ob er die Bestellung eines Prozesskurators nach § 116 ZPO oder die eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB beantragen will (RIS-Justiz RS0049227). Dieses Wahlrecht ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn bereits ein Prozesskurator bestellt worden ist, weil in diesem Falle nicht mehr gesagt werden kann, dass ohne Bestellung eines Abwesenheitskurators die Rechte des anderen in ihrem Gang gehemmt würden (SZ 24/15). Ein derartiger Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen (Knell aaO 80). Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.Weder dem Antrag noch dem sonstigen Akteninhalt kann entnommen werden, dass es hier auf eine über das Zivilverfahren hinausgehende Vertretung ankäme oder dass bei bekannter Abgabestelle im Sinne des Paragraph 276, ABGB beachtliche Zustellhindernisse vorliegen. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, das Erfordernis eines derartigen über die Vertretungsbefugnis nach Paragraph 116, ZPO hinausgehenden erweiterten Aufgabenkreises zumindest zu behaupten. Da dies nicht geschehen ist, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Zivilverfahren mit dem gemäß Paragraph 116, ZPO bestellten Kurator fortgeführt werden kann. Das auch noch im Revisionsrekurs relevierte Problem, ob nach Vorgehen des Gerichts gemäß Paragraph 6 a, ZPO überhaupt eine Kuratorbestellung gemäß Paragraph 276, ABGB möglich ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung bedeutungslos, weil es dem Prozessgericht seit Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes verwehrt ist, die Prozessfähigkeit von der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden, möglicherweise geistig behinderten Personen, für die kein Sachwalter bestellt ist, zu prüfen und zu verneinen. Gemäß Paragraph 6 a, dritter Satz ZPO ist das Prozessgericht an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts, auch wenn damit das Verfahren gemäß Paragraph 243, AußStrG eingestellt wurde, gebunden (RIS-Justiz RS0035228, RS0035270). Auch die Einbeziehung eines gemäß Paragraph 276, ABGB bestellten Abwesenheitskurators in das Zivilverfahren könnte an dieser Rechtslage nichts ändern. Zwar steht nach ständiger Rechtsprechung dem Kläger die Wahl zu, ob er die Bestellung eines Prozesskurators nach Paragraph 116, ZPO oder die eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 276, ABGB beantragen will (RIS-Justiz RS0049227). Dieses Wahlrecht ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn bereits ein Prozesskurator bestellt worden ist, weil in diesem Falle nicht mehr gesagt werden kann, dass ohne Bestellung eines Abwesenheitskurators die Rechte des anderen in ihrem Gang gehemmt würden (SZ 24/15). Ein derartiger Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen (Knell aaO 80). Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.
Der Antrag des Revisionsrekurswerbers, ihm für sein Rechtsmittel Kosten zuzusprechen und diese der Antragstellerin aufzuerlegen, ist abzuweisen, weil ein Kostenzuspruch im außerstreitigen Rekursverfahren nicht vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0005964).