Rechtssatz RS0033305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033305
Entscheidungsdatum
20.03.2003
Rechtssatz
Der vom Prozeßgericht bestellte Abwesenheitskurator ist auch zur Empfangnahme der in der Klage gelegenen Mahnung berechtigt, wenn auch die Fälligkeit der Forderung von einer Mahnung abhängt. RG vom 05.02.1940, VIII 97/39Der vom Prozeßgericht bestellte Abwesenheitskurator ist auch zur Empfangnahme der in der Klage gelegenen Mahnung berechtigt, wenn auch die Fälligkeit der Forderung von einer Mahnung abhängt. RG vom 05.02.1940, römisch acht 97/39
Entscheidungstexte
- 1 Ob 552/84
Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 552/84
Vgl aber; Beisatz: Der Wirkungsbereich des Prozeßkurators beschränkt sich auf die Vertretung der prozeßunfähigen Partei in jenem Verfahren, für das er bestellt wurde. Andere Rechtshandlungen zu setzen, wie etwa Zahlungen für den Kuranden aus dessen Vermögen zu leisten, ist er nicht befugt. (T1) Veröff: RZ 1984/77 S 236 = JBl 1985,235 = SZ 57/52
- 8 Ob 184/02w
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 184/02w
Vgl auch; Beisatz: Er ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden mit einem auf die Vertretung im Prozess umfänglich beschränkten Wirkungskreis und darf daher in diesem Rahmen rechtswirksam alle Handlungen mit unmittelbarer Wirkung für den Abwesenden setzen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033305
Dokumentnummer
JJR_19840314_OGH0002_0010OB00552_8400000_004