Die Revision ist nicht berechtigt.
1. Wegen der erstmals in der Revision erhobenen Behauptung, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers, weshalb das Verfahren nichtig sei, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 28. 6. 2001 den Akt dem für den Kläger zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt und das Verfahren über die Revision bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die gemäß § 6a ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen.1. Wegen der erstmals in der Revision erhobenen Behauptung, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers, weshalb das Verfahren nichtig sei, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 28. 6. 2001 den Akt dem für den Kläger zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 6 a, ZPO übermittelt und das Verfahren über die Revision bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die gemäß Paragraph 6 a, ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen.
Mit Beschluss vom 24. 9. 2001 hat das Pflegschaftsgericht das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters eingestellt, weil sich keine Ansatzpunkte ergeben haben, die eine Prozessfähigkeit in Frage stellen könnten. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am 28. 9. 2001 zugestellt.
An einen (rechtskräftigen) Einstellungsbeschluß nach § 243 AußStrG ist das Prozessgericht bei der Beurteilung der Frage der Prozessfähigkeit einer Partei gemäß § 6a dritter Satz ZPO gebunden (SZ 60/56 = EFSlg 54.992/4).An einen (rechtskräftigen) Einstellungsbeschluß nach Paragraph 243, AußStrG ist das Prozessgericht bei der Beurteilung der Frage der Prozessfähigkeit einer Partei gemäß Paragraph 6 a, dritter Satz ZPO gebunden (SZ 60/56 = EFSlg 54.992/4).
Die behauptete Nichtigkeit ist daher zu verneinen.
2. Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 23/352 uva; RIS-Justiz RS0043111). Dies gilt auch bei Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme (10 ObS 212/01a). Im übrigen bestand aufgrund der Aktenlage kein Anlass, einen Berufsschutz des Klägers zu prüfen.2. Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 23/352 uva; RIS-Justiz RS0043111). Dies gilt auch bei Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme (10 ObS 212/01a). Im übrigen bestand aufgrund der Aktenlage kein Anlass, einen Berufsschutz des Klägers zu prüfen.
3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nach den Feststellungen ist der Meniskusschaden durch eine problemlose Kurzoperation in Form einer Ausspiegelung des Gelenksinnenraumes behandelbar. Ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit durch eine nicht mit unzumutbaren Gefahren verbundene Krankenbehandlung innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit wiederhergestellt würde, hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Invaliditätspension (SSV-NF 2/33 = SZ 61/84; RIS-Justiz RS0084341; RIS-Justiz RS0084353).3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Nach den Feststellungen ist der Meniskusschaden durch eine problemlose Kurzoperation in Form einer Ausspiegelung des Gelenksinnenraumes behandelbar. Ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit durch eine nicht mit unzumutbaren Gefahren verbundene Krankenbehandlung innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit wiederhergestellt würde, hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Invaliditätspension (SSV-NF 2/33 = SZ 61/84; RIS-Justiz RS0084341; RIS-Justiz RS0084353).
Da die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG zu Recht verneint wurden, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu Recht verneint wurden, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.