Begründung:
Das Erstgericht bewilligte den Betreibenden aufgrund des Anerkenntnisendbeschlusses vom 10. Februar 2003 wider den Verpflichteten "zur Erwirkung der Unterlassung jeder weiteren Störung durch Abstellen von Fahrnissen im Haus ... und durch das Bewohnen des Hauses ..." die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte über den Verpflichteten eine Geldstrafe von 150 EUR. In Entsprechung zahlreicher weiterer Strafanträge der Betreibenden verhängte das Erstgericht weitere Geldstrafen.Das Erstgericht bewilligte den Betreibenden aufgrund des Anerkenntnisendbeschlusses vom 10. Februar 2003 wider den Verpflichteten "zur Erwirkung der Unterlassung jeder weiteren Störung durch Abstellen von Fahrnissen im Haus ... und durch das Bewohnen des Hauses ..." die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte über den Verpflichteten eine Geldstrafe von 150 EUR. In Entsprechung zahlreicher weiterer Strafanträge der Betreibenden verhängte das Erstgericht weitere Geldstrafen.
Der Verpflichtete erhob gegen die Betreibenden, im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt, er halte sich in dem im Titel genannten Haus nur auf, wohne aber dort nicht und sei wegen des anhängigen Konkursverfahrens über die Fahrnisse nicht verfügungsberechtigt, Klage gemäß § 36 EO oder § 35 EO und beantragte die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens. Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag mit der Begründung ab, der Verpflichtete habe keine Gefahr behauptet, wonach mit dem Ersatz von zu Unrecht verhängten Geldstrafen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zu rechnen wäre (ON 131).Der Verpflichtete erhob gegen die Betreibenden, im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt, er halte sich in dem im Titel genannten Haus nur auf, wohne aber dort nicht und sei wegen des anhängigen Konkursverfahrens über die Fahrnisse nicht verfügungsberechtigt, Klage gemäß Paragraph 36, EO oder Paragraph 35, EO und beantragte die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens. Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag mit der Begründung ab, der Verpflichtete habe keine Gefahr behauptet, wonach mit dem Ersatz von zu Unrecht verhängten Geldstrafen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zu rechnen wäre (ON 131).
Wegen weiterer von den Betreibenden behaupteter 20-maliger Verstöße gegen den Exekutionstitel verhängte das Erstgericht eine weitere Geldstrafe von 900 EUR (ON 138).
Der Verpflichtete beantragte im erwähnten Impugnationsverfahren die Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung der von ihm beim Erstgericht angestrengten Verfahren, welche über die von ihm erhobene Eigentumsfreiheitsklage sowie die Irrtumsanfechtung hinsichtlich des Anerkenntnisendbeschlusses vom 10. Februar 2003 anhängig seien. Die Unterbrechung wurde vom Erstgericht - bei Rechtsmittelverzicht aller Streitteile - ausgesprochen.
Seit 18. Dezember 2003 ist betreffend den Verpflichteten beim Erstgericht zu AZ 3 P 1/04v ein Sachwalterbestellungsverfahren anhängig.
Gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse, mit denen der Aufschiebungsantrag des Verpflichteten (verbunden mit der Impugnationsklage) abgewiesen und eine weitere Geldstrafe von 900 EUR verhängt wurde (ON 138), richteten sich Rekurse des Verpflichteten mit den Anträgen, die beantragte Aufschiebung zu bewilligen und die gestellten Strafanträge abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss übermittelte das Rekursgericht die Akten dem Erstgericht als Pflegschaftsgericht mit der Verständigung, dass sich für das Rekursgericht beim Verpflichteten zumindest mit Beziehung auf dieses Exekutionsverfahren Anzeichen auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben haben. Das Rekursgericht unterbrach daraufhin das Exekutionsverfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts. Der Verpflichtete habe zwar zunächst Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung erhoben, sich aber dieses Mittels, das die Exekutionsführung unzulässig machen könnte, begeben, indem er selbst die Unterbrechung des Impugnationsprozesses - nur in diesem könnte seine Behauptung, nicht im im Titel genannten Haus zu wohnen, geprüft werden - beantragt habe. Er habe es auch als im Besitzstörungsverfahren Unterlegener unterlassen, sein Recht im ordentlichen Verfahren (Petitorium) durchzusetzen. Abgesehen davon, dass sich der Verpflichtete dadurch - im Hinblick auf das anhängige Konkursverfahren - für ihn zwar möglicherweise nicht allzu große vermögensrechtliche Nachteile zuziehe, bestehe aber vor allem die Gefahr, dass über ihn eine Haft gemäß § 355 EO verhängt werde, ihm also die Freiheit entzogen werden könnte. Es ergäben sich daher schon daraus Zweifel, ob der Verpflichtete, der Jurist sei, die Tragweite dieses Exekutionsverfahrens und der von ihm in diesem Zusammenhang gesetzten Handlungen erkennen könne. Damit lägen aber Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung iSd § 273 ABGB vor, welche die Prozessfähigkeit des Verpflichteten zumindest auch für das weitere Exekutionsverfahren in Zweifel ziehen ließen und die Vorgangsweise gemäß § 6a ZPO notwendig machten.Mit dem angefochtenen Beschluss übermittelte das Rekursgericht die Akten dem Erstgericht als Pflegschaftsgericht mit der Verständigung, dass sich für das Rekursgericht beim Verpflichteten zumindest mit Beziehung auf dieses Exekutionsverfahren Anzeichen auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB ergeben haben. Das Rekursgericht unterbrach daraufhin das Exekutionsverfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts. Der Verpflichtete habe zwar zunächst Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung erhoben, sich aber dieses Mittels, das die Exekutionsführung unzulässig machen könnte, begeben, indem er selbst die Unterbrechung des Impugnationsprozesses - nur in diesem könnte seine Behauptung, nicht im im Titel genannten Haus zu wohnen, geprüft werden - beantragt habe. Er habe es auch als im Besitzstörungsverfahren Unterlegener unterlassen, sein Recht im ordentlichen Verfahren (Petitorium) durchzusetzen. Abgesehen davon, dass sich der Verpflichtete dadurch - im Hinblick auf das anhängige Konkursverfahren - für ihn zwar möglicherweise nicht allzu große vermögensrechtliche Nachteile zuziehe, bestehe aber vor allem die Gefahr, dass über ihn eine Haft gemäß Paragraph 355, EO verhängt werde, ihm also die Freiheit entzogen werden könnte. Es ergäben sich daher schon daraus Zweifel, ob der Verpflichtete, der Jurist sei, die Tragweite dieses Exekutionsverfahrens und der von ihm in diesem Zusammenhang gesetzten Handlungen erkennen könne. Damit lägen aber Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung iSd Paragraph 273, ABGB vor, welche die Prozessfähigkeit des Verpflichteten zumindest auch für das weitere Exekutionsverfahren in Zweifel ziehen ließen und die Vorgangsweise gemäß Paragraph 6 a, ZPO notwendig machten.