Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß, soweit nicht außerstreitige Verfahrensvorschriften die Anwendung von Bestimmungen der ZPO über die Prozeßfähigkeit ausdrücklich anordnen (so etwa § 220 Abs 1 AußStrG), die Bestimmungen der §§ 6 ff ZPO zumindest sinngemäß auch im Verfahren außer Streitsachen gelten (SZ 49/156; EFSlg. 46.952; EFSlg. 49.681). Es kann unerörtert bleiben, ob diese sinngemäße Anwendung von Vorschriften der ZPO über die Prozeßfähigkeit es auch rechtfertigt, nur in den Verfahrensvorschriften der ZPO enthaltene Rechtsmittelbeschränkungen (etwa § 6 Abs 3 erster Satz ZPO), die nicht durch ausdrückliche das außerstreitige Verfahren betreffende Verfahrensvorschriften für diese Verfahrensart rezipiert werden, auf das außerstreitige Verfahren anzuwenden. Denn unter einer anfechtbaren Verfügung im Sinne des § 9 AußStrG ist nur eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen (SZ 50/41 ua), eine Maßnahme, durch die das Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt, durch die in die Rechtssphäre einer Person eingegriffen wird (SZ 46/88; EFSlg. 49.722 ua). Unter diesen Gesichtspunkten sind etwa bloße Verständigungen nicht dem Begriff der anfechtbaren Verfügung im Sinne des § 9 AußStrG zu unterstellen (EvBl. 1958/282 ua).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß, soweit nicht außerstreitige Verfahrensvorschriften die Anwendung von Bestimmungen der ZPO über die Prozeßfähigkeit ausdrücklich anordnen (so etwa Paragraph 220, Absatz eins, AußStrG), die Bestimmungen der Paragraphen 6, ff ZPO zumindest sinngemäß auch im Verfahren außer Streitsachen gelten (SZ 49/156; EFSlg. 46.952; EFSlg. 49.681). Es kann unerörtert bleiben, ob diese sinngemäße Anwendung von Vorschriften der ZPO über die Prozeßfähigkeit es auch rechtfertigt, nur in den Verfahrensvorschriften der ZPO enthaltene Rechtsmittelbeschränkungen (etwa Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz ZPO), die nicht durch ausdrückliche das außerstreitige Verfahren betreffende Verfahrensvorschriften für diese Verfahrensart rezipiert werden, auf das außerstreitige Verfahren anzuwenden. Denn unter einer anfechtbaren Verfügung im Sinne des Paragraph 9, AußStrG ist nur eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen (SZ 50/41 ua), eine Maßnahme, durch die das Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt, durch die in die Rechtssphäre einer Person eingegriffen wird (SZ 46/88; EFSlg. 49.722 ua). Unter diesen Gesichtspunkten sind etwa bloße Verständigungen nicht dem Begriff der anfechtbaren Verfügung im Sinne des Paragraph 9, AußStrG zu unterstellen (EvBl. 1958/282 ua).
Um nichts anderes handelt es sich aber bei dem vom Antragsgegner bekämpften Punkt 2 des Beschlusses des Rekursgerichtes. Das Rekursgericht hat damit dem Pflegschaftsgericht nur Mitteilung davon gemacht, daß es Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Antragsgegners hat. Durch diese Mitteilung wird weder dem Antragsgegner die Prozeßfähigkeit abgesprochen noch in seine verfahrensrechtliche Stellung als Partei in irgendeiner Weise unmittelbar eingegriffen. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist mit einer derartigen Verständigung nicht ex lege verbunden (1 Ob 632/87). Im übrigen ist auf die Vorschrift des § 6 Abs 2 zweiter Satz ZPO zu verweisen, deren sinngemäße Anwendung auch bei einem Vorgehen nach § 6 a ZPO angeordnet ist und die dem davon Betroffenen die Möglichkeit bietet, einer durch ein solches Vorgehen notwendigerweise bedingten tatsächlichen Verzögerung des Verfahrens bei erheblicher Gefährdung seiner Interessen entgegenzuwirken. Das vorliegende Rechtsmittel des Antragsgegners war jedoch zurückzuweisen, weil durch die angefochtene Verfügung des Rekursgerichtes nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingegriffen wird, sodaß in Wahrheit eine durch ein Rechtsmittel anfechtbare Verfügung im Sinne des § 9 AußStrG nicht vorliegt.Um nichts anderes handelt es sich aber bei dem vom Antragsgegner bekämpften Punkt 2 des Beschlusses des Rekursgerichtes. Das Rekursgericht hat damit dem Pflegschaftsgericht nur Mitteilung davon gemacht, daß es Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Antragsgegners hat. Durch diese Mitteilung wird weder dem Antragsgegner die Prozeßfähigkeit abgesprochen noch in seine verfahrensrechtliche Stellung als Partei in irgendeiner Weise unmittelbar eingegriffen. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist mit einer derartigen Verständigung nicht ex lege verbunden (1 Ob 632/87). Im übrigen ist auf die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz ZPO zu verweisen, deren sinngemäße Anwendung auch bei einem Vorgehen nach Paragraph 6, a ZPO angeordnet ist und die dem davon Betroffenen die Möglichkeit bietet, einer durch ein solches Vorgehen notwendigerweise bedingten tatsächlichen Verzögerung des Verfahrens bei erheblicher Gefährdung seiner Interessen entgegenzuwirken. Das vorliegende Rechtsmittel des Antragsgegners war jedoch zurückzuweisen, weil durch die angefochtene Verfügung des Rekursgerichtes nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingegriffen wird, sodaß in Wahrheit eine durch ein Rechtsmittel anfechtbare Verfügung im Sinne des Paragraph 9, AußStrG nicht vorliegt.