Rechtssatz RS0083880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083880
Geschäftszahl
1Ob630/84 (1Ob631/84); 1Ob716/84; 1Ob638/86; 4Ob329/98f; 2Ob118/10g
Entscheidungsdatum
15.09.2010
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 16 Abs 1 und Abs 5 ZustG müssen so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen; und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird; das heißt, dass eine dem § 16 Abs 1 ZustG gemäß erfolgte Zustellung - zumindest für den Regelfall - wirksam ist, § 16 Abs 5 ZustG also nicht zur Anwendung gelangt und die Begriffe "regelmäßiger Aufenthalt" und "Abwesenheit von der Abgabenstelle" einander ausschließen. § 16 Abs 5 ZustG gilt nur für den - vom Empfänger der Sendung zu behauptenden und zu beweisenden - Ausnahmsfall, dass er aus anderen Gründen als denen, aus denen die Ersatzzustellung zulässig ist, vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die "Abwesenheit von der Abgabenstelle" muss eine längere als jene sein, die jeder zulässigen Ersatzzustellung als notwendige Voraussetzung zugrundeliegt. Den an die Abgabestelle zurückgekehrten Empfänger trifft das (durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare) Risiko, dass ihm der Ersatzempfänger das zugestellte Schriftstück nicht (oder nicht rechtzeitig) übergibt.Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 5, ZustG müssen so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen; und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird; das heißt, dass eine dem Paragraph 16, Absatz eins, ZustG gemäß erfolgte Zustellung - zumindest für den Regelfall - wirksam ist, Paragraph 16, Absatz 5, ZustG also nicht zur Anwendung gelangt und die Begriffe "regelmäßiger Aufenthalt" und "Abwesenheit von der Abgabenstelle" einander ausschließen. Paragraph 16, Absatz 5, ZustG gilt nur für den - vom Empfänger der Sendung zu behauptenden und zu beweisenden - Ausnahmsfall, dass er aus anderen Gründen als denen, aus denen die Ersatzzustellung zulässig ist, vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die "Abwesenheit von der Abgabenstelle" muss eine längere als jene sein, die jeder zulässigen Ersatzzustellung als notwendige Voraussetzung zugrundeliegt. Den an die Abgabestelle zurückgekehrten Empfänger trifft das (durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare) Risiko, dass ihm der Ersatzempfänger das zugestellte Schriftstück nicht (oder nicht rechtzeitig) übergibt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 630/84
Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 630/84
Veröff: SZ 57/141 = EvBl 1985/24 S 84
- 1 Ob 716/84
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 716/84
nur: Den an die Abgabestelle zurückgekehrten Empfänger trifft das (durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare) Risiko, dass ihm der Ersatzempfänger das zugestellte Schriftstück nicht (oder nicht rechtzeitig) übergibt. (T1)
- 1 Ob 638/86
Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 638/86
nur T1
- 4 Ob 329/98f
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 329/98f
Vgl; Beisatz: Das Risiko, dass das Zustellstück dem Empfänger vom Ersatzempfänger nicht ausgehändigt wird, trifft den Empfänger, hindert aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht. (T2)
- 2 Ob 118/10g
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 118/10g
nur: Die Bestimmungen des § 16 Abs 1 und Abs 5 ZustG müssen so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen; und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird. (T3); Veröff: SZ 2010/111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083880
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0010OB00630_8400000_001