Gemäß § 211 Abs 1 Z 2 KO hat das Gericht auf Antrag eines Konkursgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Zu den vom Schuldner zu beobachtenden Obliegenheiten zählt gemäß § 210 Abs 1 Z 1 KO jene, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn der Schuldner ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 8 Ob 275/00z ausgesprochen hat, ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht für den Gläubiger das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung gemäß § 210 Abs 1 Z 1 KO. Dieser Entscheidung kann aber - entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht - nicht entnommen werden, dass in jedem Falle die dem Gläubiger für die Antragstellung offenstehende Jahresfrist des § 211 Abs 1 letzter Absatz KO ab Kenntnis der Nichtzahlung zu laufen beginne. In der genannten Entscheidung wurde lediglich ausgeführt, dass der Antrag, gerechnet von diesem Zeitpunkt, jedenfalls rechtzeitig sei und es keiner weiteren Erhebungen darüber bedürfe, wann der Gläubiger zudem von einer Verurteilung des Schuldners zu einer Haftstrafe erfahren habe. Die vom Rekursgericht daraus gezogene weitergehende Schlussfolgerung muss schon daran scheitern, dass die Obliegenheitsverletzung des Unterlassens angemessener Erwerbstätigkeit oder des Bemühens um Erlangung einer Beschäftigung einen Dauertatbestand darstellt, der erst mit Beendigung des verpönten Verhaltens abgeschlossen ist. Ebenso wie etwa zu § 26 Z 2 AngG ausgesprochen wurde, dass der dem Dienstnehmer zustehende Austrittsgrund solange perpetuiert sei, als der Entgeltrückstand besteht (RIS-Justiz RS0028967), ist auch im hier zu beurteilenden Fall die Möglichkeit der Verfristung des Antragsrechts während weiter bestehender Obliegenheitsverletzung zu verneinen. Dass die nach dem Akteninhalt ausreichend bescheinigte Obliegenheitsverletzung (vgl 8 Ob 275/00z) außerhalb der Jahresfrist vor Antragstellung beendet gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen, sodass der Antrag des Gläubigers als rechtzeitig gestellt anzusehen ist.Gemäß Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, KO hat das Gericht auf Antrag eines Konkursgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Zu den vom Schuldner zu beobachtenden Obliegenheiten zählt gemäß Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer eins, KO jene, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn der Schuldner ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 8 Ob 275/00z ausgesprochen hat, ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht für den Gläubiger das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung gemäß Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer eins, KO. Dieser Entscheidung kann aber - entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht - nicht entnommen werden, dass in jedem Falle die dem Gläubiger für die Antragstellung offenstehende Jahresfrist des Paragraph 211, Absatz eins, letzter Absatz KO ab Kenntnis der Nichtzahlung zu laufen beginne. In der genannten Entscheidung wurde lediglich ausgeführt, dass der Antrag, gerechnet von diesem Zeitpunkt, jedenfalls rechtzeitig sei und es keiner weiteren Erhebungen darüber bedürfe, wann der Gläubiger zudem von einer Verurteilung des Schuldners zu einer Haftstrafe erfahren habe. Die vom Rekursgericht daraus gezogene weitergehende Schlussfolgerung muss schon daran scheitern, dass die Obliegenheitsverletzung des Unterlassens angemessener Erwerbstätigkeit oder des Bemühens um Erlangung einer Beschäftigung einen Dauertatbestand darstellt, der erst mit Beendigung des verpönten Verhaltens abgeschlossen ist. Ebenso wie etwa zu Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ausgesprochen wurde, dass der dem Dienstnehmer zustehende Austrittsgrund solange perpetuiert sei, als der Entgeltrückstand besteht (RIS-Justiz RS0028967), ist auch im hier zu beurteilenden Fall die Möglichkeit der Verfristung des Antragsrechts während weiter bestehender Obliegenheitsverletzung zu verneinen. Dass die nach dem Akteninhalt ausreichend bescheinigte Obliegenheitsverletzung vergleiche 8 Ob 275/00z) außerhalb der Jahresfrist vor Antragstellung beendet gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen, sodass der Antrag des Gläubigers als rechtzeitig gestellt anzusehen ist.
Da auch die Zulässigkeit des Antrages nicht zweifelhaft sein kann, kommt es entscheidend auf das Vorliegen des vom Erstgericht herangezogenen Einstellungsgrundes des § 211 Abs 2 KO an, nämlich, dass der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme erschienen sei. Zur Ordnungsgemäßheit der Ladung hat der Schuldner in seinem Rechtsmittel am 7. 3. 2003 (ON 48) ausgeführt, dass er sich seit etwa Mitte Jänner regelmäßig bei seiner Großmutter aufhalte und seit diesem Zeitpunkt einmal monatlich in seine Wohnung zurückkehre. Die Großmutter sei im Jänner dieses Jahres schwer gestürzt und lebe er seither bei ihr, um sie zu unterstützen, da sie die wesentlichsten Dinge des Alltags nicht verrichten könne. Diese Ausführungen zu Tatsachen, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände betreffen, verstoßen nicht gegen das Neuerungsverbot (WoBl 2002/51; § 176 Abs 2 KO) und sind daher vom Rekursgericht zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Ausführungen und des relevanten Zustellzeitpunktes liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, die Abgabestelle wäre nicht an der Zustelladresse gelegen (vgl 1 Ob 23/97g; RIS-Justiz RS0083647), in welchem Fall in Anbetracht der Bestimmung des § 210 Abs 1 Z 3 KO im Zusammenhalt mit § 8 ZustG die nach § 17 ZustG vorgenommene Hinterlegung an der bisherigen Abgabestelle jedenfalls wirksam wäre (4 Ob 174/01v), und es der Verfahrensergänzung nicht bedürfte. Wurde an der Abgabestelle zugestellt, ist die Ersatzzustellung durch Hinterlegung aber jedenfalls dann unwirksam, wenn der Empfänger ortsabwesend war (RIS-Justiz RS0036591). Das Rekursgericht wird daher durch geeignete Erhebungen festzustellen haben, ob der Zustellversuch an einer Abgabestelle im Sinn des § 4 ZustG erfolgte und bejahendenfalls, ob der Gemeinschuldner im Sinne der dargestellten Rechtsprechung von dieser Abgabestelle im relevanten Ausmaß abwesend war.Da auch die Zulässigkeit des Antrages nicht zweifelhaft sein kann, kommt es entscheidend auf das Vorliegen des vom Erstgericht herangezogenen Einstellungsgrundes des Paragraph 211, Absatz 2, KO an, nämlich, dass der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme erschienen sei. Zur Ordnungsgemäßheit der Ladung hat der Schuldner in seinem Rechtsmittel am 7. 3. 2003 (ON 48) ausgeführt, dass er sich seit etwa Mitte Jänner regelmäßig bei seiner Großmutter aufhalte und seit diesem Zeitpunkt einmal monatlich in seine Wohnung zurückkehre. Die Großmutter sei im Jänner dieses Jahres schwer gestürzt und lebe er seither bei ihr, um sie zu unterstützen, da sie die wesentlichsten Dinge des Alltags nicht verrichten könne. Diese Ausführungen zu Tatsachen, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände betreffen, verstoßen nicht gegen das Neuerungsverbot (WoBl 2002/51; Paragraph 176, Absatz 2, KO) und sind daher vom Rekursgericht zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Ausführungen und des relevanten Zustellzeitpunktes liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, die Abgabestelle wäre nicht an der Zustelladresse gelegen vergleiche 1 Ob 23/97g; RIS-Justiz RS0083647), in welchem Fall in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 3, KO im Zusammenhalt mit Paragraph 8, ZustG die nach Paragraph 17, ZustG vorgenommene Hinterlegung an der bisherigen Abgabestelle jedenfalls wirksam wäre (4 Ob 174/01v), und es der Verfahrensergänzung nicht bedürfte. Wurde an der Abgabestelle zugestellt, ist die Ersatzzustellung durch Hinterlegung aber jedenfalls dann unwirksam, wenn der Empfänger ortsabwesend war (RIS-Justiz RS0036591). Das Rekursgericht wird daher durch geeignete Erhebungen festzustellen haben, ob der Zustellversuch an einer Abgabestelle im Sinn des Paragraph 4, ZustG erfolgte und bejahendenfalls, ob der Gemeinschuldner im Sinne der dargestellten Rechtsprechung von dieser Abgabestelle im relevanten Ausmaß abwesend war.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Der Antrag des Revisionsrekurswerbers auf Kostenzuspruch konnte schon jetzt zurückgewiesen werden, weil im Konkursverfahren gemäß § 173 Abs 1 KO Kostenersatz auch bei einem erfolgreichen Rechtsmittel ausgeschlossen ist.Der Antrag des Revisionsrekurswerbers auf Kostenzuspruch konnte schon jetzt zurückgewiesen werden, weil im Konkursverfahren gemäß Paragraph 173, Absatz eins, KO Kostenersatz auch bei einem erfolgreichen Rechtsmittel ausgeschlossen ist.